Benutzer:Lokiseinchef/Direkte Demokratie in Brandenburg

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Die Direkte Demokratie in Brandenburg umfasst eine Reihe von politischen Instrumenten, mit deren Hilfe die wahlberechtigte Bevölkerung unmittelbar an der Gesetzgebung des Landes sowie an der Verwaltung der Landkreise und Gemeinden mitwirken kann. Sie ergänzen die Repräsentative Demokratie (Indirekte Demokratie), also die Wahl von Volksvertretern in den Brandenburger Landtag, die Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen.

Gesetzliche Grundlagen

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Die rechtlichen Grundlagen der direkten Demokratie in Brandenburg finden sich in der Landesverfassung, in der Kommunalverfassung (§§ 14 und 15), im Volksabstimmungsgesetz, im Kommunalwahlgesetz sowie in der Volksentscheidsverfahrensverordnung. Darüber hinaus machen einige Landkreise und Gemeinden von der in der Kommunalverfassung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, in ihren Hauptsatzungen abweichende Regelungen festzuschreiben.

Die Landesverfassung äußert sich in insgesamt acht Artikeln zur direkten Demokratie in Brandenburg. Zunächst enthält Artikel 22 grundsätzliche Aussagen und führt die zur Verfügung stehenden Instrumente der direkten Demokratie auf. Die Artikel 75–79 beschreiben die wesentlichen Regelungen für die Volksgesetzgebung im Land Brandenburg. Der Artikel 115 regelt die direktdemokratische Einberufung einer verfassungsbenenden Versammlung auf. Der Artikel 116 legt fest, dass eine mögliche Vereinigung der Länder Berlin und Brandenburg ausdrücklich einer Zustimmung im Volksentscheid bedarf.

Instrumente der Direkten Demokratie auf Landesebene

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Auf Landesebene kennt Brandenburg drei Instrumente der Direkten Demokratie:

  • Die Volkinitiative, mit der eine Vorlage in den Landtag zur Behandlung eingebracht wird.
  • Das Volksbegehren, mit der eine Vorlage in den landtag zur Beschlussfassung eingebracht wird.
  • Der Volksentscheid, bei dem das Stimmvolk unmittelbar über die Annahme einer Vorlage entscheidet.
  • Ausschließlich für den Fall eines Zusammenschlusses der Länder Berlin und Brandenburg schreibt die Verfassung ein obligatorisches Referendum vor.

Neben Gesetzesbeschlüssen können mit den direktdemokratischen Instrumenten auch Verfassungänderungen, die vorzeitige Auflösung des Landtags sowie die Einberufung einer verfassungsgebenden Versammlung veranlasst werden.

Instrumente der Direkten Demokratie auf Landkreis- und Gemeindeebene

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Auf Ebene der Landkreise und Gemeinde kennt Brandenburg drei Instrumente der Direkten Demokratie:

  • Der Einwohnerantrag, mit dem eine Vorlage in den Kreistag oder die Stadtverordnetenversammlung zur Behandlung eingebracht wird.
  • Bürgerbegehren, mit dem eine Vorlage in den Kreistag oder in die Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung eingebracht wird
  • Bürgerentscheid, mit dem das Stimmvolk unmittelbar über die Annahme einer Vorlage entscheidet.


Einzelnachweise

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Kategorie:Staatsrecht (Deutschland) Kategorie:Recht (Brandenburg)