Benutzer:Opihuck/WP/Belege/Recht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Gerichtsentscheidungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Gerichtsentscheidung sollte stets mit dem amtlichen Namen des Gerichts, der Entscheidungsart, dem Entscheidungsdatum und dem Aktenzeichen zitiert werden. Wenn möglich, folgt ein offen zugänglicher Link auf die Entscheidungsdatenbanken des Bundes und der Länder. Juris und BeckRS sind für Verlinkungen weniger geeignet, da man dafür einen kostenpflichtigen Zugang benötigt. Teile der Juris-Datendank sind aber über einen kostenfreien Bürgerzugang erreichbar.

Standardbeispiel
BGH, Beschluss vom 3. Mai 2023 – XII ZB 442/22 –, juris.bundesgerichtshof.de, Rdnr. 16.

Im Anschluss daran wird möglichst die Randnummer angegeben, unter der sich die genaue Fundstelle befindet.

Gibt es auch Parallelveröffentlichungen (z. B. in Fachzeitschriften, amtlichen Entscheidungssammlungen), können diese unter Verwendung eines Gleichheitszeichens angefügt werden. Anstelle der Randnummer wird in diesem Fall die genaue Seitennummer, auf der sich die Fundstelle befindet, angegeben. Nur wenn es sich anbietet – etwa weil im Artikeltext nicht näher auf den Entscheidungsgegenstand eingegangen wird, kann eine schlagwortartige Kurzinhaltsangabe hinzugefügt werden. Ansonsten unterbleibt das.

Beispiel:
Saarländisches OLG, Urteil vom 11. Mai 2023 – 4 U 57/22 –, recht.saarland, Rdnr. 21 = MDR 2023, 1319 (1320) zu den Sorgfaltspflichten eines Polizeihundeführers.

Bei Entscheidungen des EuGH werden oft die Parteibezeichnungen veröffentlicht. Nur in den Fällen, in denen die Parteien ausdrücklich widersprechen, verwendet der EuGH anonyme Bezeichnungen, z. B. A ./. O. Haben die Beteiligten auf eine Anonymisierung verzichtet und werden ihre Namen offiziell veröffentlicht, sollte eine Parteikurzbezeichnung hinter dem Aktenzeichen, noch vor dem schließenden Gedankenstrich eingefügt werden. Denn unter dieser Bezeichnung gehen die Entscheidungen oft in die Literatur ein.

Beispiel:
EuGH, Urteil vom 22.12.2022 – C-148/21, C-184/21 [Louboutin ./. Amazon] –, curia.europa, Rdnr. 55 = BB 2023, 655 (656).

Tipps[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gerichtsnamen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hat man nur den Gerichtszweig und den Sitz, findet man den amtlichen Namen des Gerichts ganz leicht, wenn man ihn in die Suchmaske eingibt. Im vorstehenden Beispiel besteht eine Weiterleitung von OLG Saarbrücken auf Saarländisches OLG. Es hat sich eingebürgert, dass der Gerichtstyp als Abkürzung angegeben wird, der weitere Zusatz aber ausgeschrieben wird, also z. B. Hessischer VGH, Bayerischer VGH, Pfälzisches OLG Zweibrücken. Möglich ist auch eine sinnvolle Abkürzung wie Hess. VGH, Bay. VGH, Pfälz. OLG Zweibrücken.

Datumsangabe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für Datumsangaben gilt WP:DK. Es wird die alpha-nummerische Schreibweise verwendet.

Aktenzeichen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Aktenzeichen steht heutzutage zwischen zwei Gedankenstrichen (sog. Halbgeviertstrichen) ohne irgendeinen Zusatz. Insbesondere ist das früher verbreitete „Az.“ wegzulassen.

Fundstellenzitation aus Fachzeitschriften[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es ist üblich, dass man so kurz wie möglich zitiert. Also nicht: „Neue Juristische Wochenschrift, Jahrgang 2023, Seite 2571 (Seite 2572). Wenn man mehrere solcher Zitate in einer Fußnote hat, verliert man leicht den Überblick. Angenehm fürs Auge wäre im vorstehenden Beispiel: NJW 2023, 2571 (2572). Damit der juristische Laie erfährt, was sich hinter der Zeitschriftenabkürzung verbirgt, empfiehlt sich eine Verlinkung. Es werden keine Zusätze wie „S.“ oder „Seite“ angegeben. Das System Jahrgang/Seite/genaue Fundstelle ist auch für Nichtjuristen selbsterklärend. Steht die Gerichtsentscheidung entweder im Artikeltext oder im Fußnotenapparat selbst schon in einer runden Klammer, wird die runde Klammer für die genaue Fundstelle in eine eckige Klammer umgewandelt.

Beispiel:
(vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 11. Mai 2023 – 4 U 57/22 –, recht.saarland, Rdnr. 21 = MDR 2023, 1319 [1320] zu den Sorgfaltspflichten eines Polizeihundeführers.)

ECLI[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der European Case Law Identifier (ECLI, deutsch: ‚Europäischer Rechtsprechungs-Identifikator‘ ist ein 2011 gestartetes Projekt zur eindeutigen Bezeichnung von Gerichtsentscheidungen. Man sieht ECLI-Bezeichnungen immer häufiger bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und beim EuGH. Die oben genannte Entscheidung des BGH hat den ECLI ECLI:DE:BGH:2023:030523BXIIZB442.22.0. ECLI hat sich beim Zitieren in der Praxis noch nicht durchgesetzt.

Angelsächsischer Rechtkreis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im angelsächsischen Rechtskreis werden Gerichtsentscheidungen meist nach den Namen der am Rechtsstreit beteiligten Parteien benannt, die in Entscheidungssammlungen veröffentlicht werden. Eine korrekte Zitierung wäre z. B.:

Marbury v. Madison, 5 U.S. 137 (1803).