Benutzer:Pastelfa/Völkerrecht/Entwicklung-VR

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Entwicklung des Völkerrechts[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Völkerrecht hat sich im Laufe der Menschheitsgeschichte nicht immer linear Entwickelt. In seiner Beschreibung als System / Ordnung der Rechtsbeziehungen zwischen mehreren staatlichen oder proto-staatlichen Konstrukten lassen sich jedoch einige wenige Klassifikationen vornehmen.


5  Our picture of the history of international law has undergone many changes through the solid and ever more detailed research of the last hundred years of which the most recent decades have been of the greatest significance. History of International Law, Basic Questions and Principles

Die Anfänge des Völkerrechts[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Frühe Entwicklungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bereits in der Antike waren Parlamentärsverhandlungen üblich, um Schlacht- und Kriegsfolgen zu mindern. Als frühe „völkerrechtliche“ Vereinbarung lässt sich etwa das Kriegsverbot zu Zeiten der Olympischen Spiele verstehen, die als panhellenischer Wettkampf verstanden wurden. Als der bisher älteste „völkerrechtliche“ Vertrag, der im Wortlaut überliefert worden ist, gilt das zur Mitte des dritten Jahrtausends vor Christus geschlossene Freundschafts- und Handelsabkommen zwischen den Königen von Ebla und Assur.[1] Bereits zu dieser Zeit waren Verträge zwischen Stadtstaaten zur Regelung von Grenzstreitigkeiten, Bündnissen und Frieden, aber auch Handelsabkommen, üblich. v. Arnauld S. 8.

Die Eroberungen Alexanders des Großen schufen eine hellenistische Welt, die durch kunstvolle Diplomatie mittelmeerische Rechtsgrundlagen schufen, die durch das Römische Reich adaptiert und entwickelt wurden und im Codex Iustinianus ihren Höhepunkt fanden. << find ich problematisch

Bei den Germanen war das verhältnis der unterschiedlichen Stämme und Gruppen durch die persönlichen Rechtsbeziehungen ihrer Fürsten geprägt, sodass sich hier keine objektive Rechtsordnung bilden konnte.

Beginn völkerrechtlicher Ideeen in der Neuzeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Jesuit Francisco Suárez kann als Mitbegründer des Völkerrechts angesehen werden. [2]

1625 fasste Hugo Grotius in seinem Werk De jure belli ac pacis („Über das Recht des Krieges und des Friedens“) die bis dahin entwickelten Regeln zusammen. Sie wurden weiterentwickelt von Samuel von Pufendorf, Christian Wolff und anderen. Den Stand des Völkerrechts gegen Ende des 18. Jahrhunderts hat Emer de Vattel zusammengefasst.[3]

Die Epoche des "klassischen Völkerrechts" 1648 bis zum ersten Weltkrieg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Westfälischer Friede führt zu einer Neuordnung in Europa, basierend auf souveränen Territorialstaaten die einander gleichrangig sind (par in parem non habet imperium). Neuerund noch heute im Grundsatz Art. 2 I UN-Charta.

1899 und 1907 wurden in den Haager Friedenskonferenzen kriegsvölkerrechtliche Regelungen festgelegt und der Haager Schiedsgerichtshof eingerichtet. Die Haager Landkriegsordnung wurde zur völkerrechtlichen Doktrin der zwei Weltkriege des 20. Jahrhunderts.

Wiener Kongresse.

Genfer Konvention 1864

Einer der entscheidenden Aspekte des modernen Völkerrechts, das Gewaltverbot, trat durch den Ersten Weltkrieg lange Zeit so zurück,[4] dass es erst nach dem Ende dieses Krieges zum ersten Mal im Briand-Kellogg-Pakt (Kriegsächtungspakt) zwischen den beteiligten Staaten vereinbart wurde. Zuvor beschränkte sich das Völkerrecht, was den Krieg angeht, darauf, zu versuchen, Grausamkeiten einzudämmen und die Zivilbevölkerung zu schützen.

Der deutsche General Erich Ludendorff machte die Einstellung der militärischen Elite zum Völkerrecht am Einsatz von U-Booten fest. Diese im Ersten Weltkrieg eingesetzten neuen Waffen sorgten für so große Verunsicherung, dass die deutsche Marine es als Knebelung verstand, nur noch feindliche Handelsschiffe angreifen, diese aber nicht versenken zu dürfen. Der Angriff musste mit Warnschüssen vor den Bug angekündigt, und am Ende mussten Schiffsbrüchige aufgenommen werden.

„Unsere Gegner haben sich in ihrer Sorge vor dem U-Bootkrieg nicht gescheut, ihn ein völkerrechtswidriges und unmenschliches Kriegsmittel zu nennen. […] Neue Kriegsmittel schaffen neue völkerrechliche Normen. […] Es war unser gutes Kriegsrecht, für den U-Bootkrieg die Festsetzungen zu treffen, die wir für angemessen hielten, um unseren kriegerischen Zweck mit den Geboten der Menschlichkeit und der Rücksicht auf die Neutralen zu vereinigen.“[5] (Siehe auch: Prisenrecht)

Die Epoche des "moderenen Völkerrecht" ab 1945[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bereits mit dem ersten Weltkrieg ging die Alte Ordnung in Europa unter. Damit ist insbesondere die Hegemonie und das Konzert der fünf (6) Großmächte gemeint.

Mit dem Völkerbund (gegründet 1919) und seiner Nachfolgeorganisation, den Vereinten Nationen (seit 1945), wurde erstmals eine gemeinsame internationale Ebene geschaffen, die auf die Sicherung eines für alle Staaten verbindlichen Völkerrechts abzielt.

Konstitutionalismus ab 1945[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Neuere Entwicklungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verweis auf neuere Entwicklungen

Diese hergebrachte Periodisierung des Völkerrechts gerät seit der letzten Jahrtausendwende zunehmend in Bewegung, indem neben den Staaten auch nichtstaatliche Akteure an Bedeutung gewinnen und rechtspluralistische Tendenzen eingreifen.[6]

Die Vollversammlung der Vereinten Nationen in New York

Kritik an dieser Einordnung nach Völkerrechtsepochen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ahistorisch und gewissermaßen willkürlich. Insbesondere wird versucht die Bedeutung von 1648 als Ausgangspunkt einer Neuordnung des Völkerrechts und den Beginn einer Epoche (klassische Epoche) umzudeuten.

Fokus auf Europa[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Fokus auf das ius publicum europaeum, dieses hatte sich aber auch in der WElt verbreitet, History of International Law, Basic Questions and Principles Rn. 4.


Die Studie der Völkerrechtsgeschichte war noch zu Beginn des 20. Jh. auf Europa konzentriert und nahm die Entwicklungen anderswo nicht in den Blick: History of International Law, Basic Questions and Principles Rn. 3

Kritik an Einordnung in Epochen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Diese hergebrachte Periodisierung des Völkerrechts gerät seit der letzten Jahrtausendwende zunehmend in Bewegung, indem neben den Staaten auch nichtstaatliche Akteure an Bedeutung gewinnen und rechtspluralistische Tendenzen eingreifen.[7]

"Dazu gehört zunächst eine Distanzierung von der traditionellen These, 1648 sei mit dem Frieden von Münster und Osnabrück eine ganz neue Epoche des Völkerrechts eröffnet worden." "Denn die Verdichtung jener Ereignisse auf wenige Jahre (Westfälischer Friede mit ausländischen Garantiemächten, spa-nisch-niederländischer Ausgleich, spanisch-franzö-sischer Pyrenäenfrieden, Lösung der Schweizer Kantone aus dem Reichsverband) brachte doch eine grundsätzliche europäische Neuordnung her-vor. Begleitet wurde sie von dem neuen Universi-tätsfach des »Natur- und Völkerrechts«. 1648 mag zum Mythos geworden sein, aber ein Wendejahr war es dennoch."

"It is regrettable that a living process should be thus divided into chronological and locational sections; yet, taking our limited powers of absorption into consideration, it cannot be avoided." istory of International Law, Basic Questions and Principles Rn. 15

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

History of International Law, Basic Questions and Principles

History of International Law, Ancient Times to 1648

History of International Law, 1648 to 1815

History of International Law, 1815 to World War I

History of International Law, World War I to World War II

History of International Law, since World War II

Meilensteine der positiven Völkerrechtsentwicklung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Meilensteine des (positiven) Völkerrechts sind zu nennen:

  1. Karl-Heinz Ziegler: Völkerrechtsgeschichte. Ein Studienbuch. C.H. Beck, München 1994, ISBN 978-3-406-38343-4, S. 15. Zitiert nach Christian Hillgruber: Der Vertrag als Rechtsquelle. In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie. Band 85, Nr. 3. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 1999, S. 348–361, 348 mit Fn. 2, JSTOR:23681351.
  2. Kurt Seelmann: Ein Scholastiker modernisiert die Welt. In: Neue Zürchner Zeitung. 2. September 2017, abgerufen am 14. März 2021.
  3. Emer de Vattel: The Law of Nations – Applied to the Conduct of Nations and Sovereigns, Dublin 1792.
  4. Siehe jedoch Ferdinand Tönnies 1917: Weltkrieg und Völkerrecht, TG 10, 2008, S. 285–332.
  5. Erich Ludendorff: Meine Kriegserinnerungen. Berlin 1919, S. 169.
  6. Michael Stolleis: Neujustierung der Völkerrechtsgeschichte. In: Rechtsgeschichte Legal History – Journal of the Max Planck Institute for European Legal History. Nr. 26, 2018, ISSN 2195-9617, S. 375–377, doi:10.12946/rg26/375-377 (mpg.de [PDF; abgerufen am 17. Dezember 2018]).
  7. Michael Stolleis: Neujustierung der Völkerrechtsgeschichte. In: Rechtsgeschichte Legal History – Journal of the Max Planck Institute for European Legal History. Nr. 26, 2018, ISSN 2195-9617, S. 375–377, doi:10.12946/rg26/375-377 (mpg.de [PDF; abgerufen am 17. Dezember 2018]).