Benutzer:Scharrasch/Spielwiese

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Gitterrost für Baumschutz
vorbildlicher Baumschutz an einer Baustelle der Bundesstraße 6 in Seckenhausen
Netz für Baumschutz
Baumschutz mit einfachen Mitteln: Metalldosen

Der Begriff Baumschutz findet in bautechnischer Hinsicht (z.B. DIN 18920)als auch zur Festlegung von Rechtsnormen wie Baumschutzsatzungen Anwendung. In Abgrenzung dazu steht der BegriffGehölzschutz, der global Bäume, (Groß-)Sträucher, Hecken u.ä. einzeln oder im Verbund umfasst. Technischer Baumschutz beinhaltet Maßnahmen, die einen Baum vor mechanischen, vegetativen oder chemischen Beeinträchtigungen schützen soll. So sollen Beschädigungen oder Fällungen/Rodungen am Baum in seiner Gesamtheit grundsätzlich vermieden werden durch entsprechende Abstandswahrung oder Schutzvorkehrungen. Der Baumschutz ist vor allem bei Baumaßnahmen, Betrieb von Straßen und Gewerbeanlagen, aber auch bei landwirtschaftlicher oder privater Nutzung zu beachten.

Rechtliche Grundlage

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Grundlage für den Baumschutz im rechtlichen Sinne ist in absteigender Hierarchie das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)), die Landschaftsgesetze der Länder (LG)und die Baumschutzsatzungen der Gemeinden und Kommunen. Bei der Ausgestaltung der verbindlichen Regelungen haben Länder und vor allem Gemeinden und Kommunen Gestaltungsspielraum. Sie können daher noch weitergehende Vorschriften erlassen. Sind solche Regelungen nicht vorhanden, soll sich der Baumschutz z.B. bei Eingriffen in den Naturhaushalt durch Baumaßnahmen durch die Anwendung der §§ 18 und 19 BNatSchG (Eingriffsregelung) erreichen lassen. Aus dem § 19 des BNatSchG ergibt sich bei Baumaßnahmen auch das verbindliche Gebot der Vermeidung und Minimierung. Bei Baumaßnahmen ist diesem Gebot der Vermeidung Rechnung getragen, wenn mindestens die DIN 18920 "Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen" eingehalten wird sowie die RAS-LP 4 "Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen" Beachtung findet und die Bäume in einem Zeitraum von mindestens drei Vegetationsperioden nach Beendigung der Maßnahme keine Schädigungen aufweisen.

Viele Gemeinden und Städte haben Baumschutz- oder Gehölzschutzsatzungen als Rechtsnormen erlassen, beschränken sich aber nur auf eine Definition der schützenswerten Gehölze z.B. nach Art (Nadel- oder Laubbaum), Stammumfang bei Bäumen oder nach Kronenumfang bei Büschen und Sträuchern. Fällungen und habitusverändernde Eingriffe können regelhaft genehmigungspflichtig sein. Es kann ein Antrag notwendig werden, in dem die zu. Die zuständige Behörde (häufig die Untere Naturschutzbehörde) kann auf Antrag mit Bennennung der zu fällenden Gehölze oder zu beschneidenden Bäume mit Stammumfang, Art, Vitalität und in einem Lageplan kartografisch dargestellt eine Genehmigung erteilen und je nach Satzung "Ausgleichs"- und "Ersatzmaßnahmen" festlegen.

Technische Maßnahmen

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Baumschutz im technischen Sinne umfasst die drei Segmente Krone, Stamm und Wurzelbereich. Grundsätzlich gilt es, einen Baum vor jeglichen Beschädigungen und evtl. Spätfolgen zu schützen.

Baumschutz im Kronenbereich bezieht sich vor allem auf Schnittmaßnahmen. Hier wird besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass Schnitte oder Abrisse im Starkastbereich (Umfang > 5,0 cm) zu vermeiden sind und der Habitus des Baumes und seine Standfestigkeit nicht nachteilig verändert wird.

Baumschutz im Stammbereich soll den Baum vorrangig vor mechanischen Beschädigungen schützen (Rammschutz). Dies kann direkt am Stamm erfolgen mithilfe einer Umkleidung oder mittelbar mit einer Umzäunung. Eine Umkleidung wird vor Allem bei Baumaßnahmen als befristete Maßnahme vorgenommen und beschränkt sich in der Regel auf eine Verbretterung mit geeigneter Polsterung. Langfristiger Stammschutz durch Umzäunung wird zumeist im öffentlichen Raum angewendet, z.B. durch Baumschutzbügel oder -gitter. Auch Poller oder andere großformatige Gegenstände können als Stammschutz fungieren.

Der Wurzelbereich ist durch chemische, aber besonders mechanische Einwirkungen gefährdet. Chemische Belastungen sind je nach Standort (z.B. Straßenbaum) nur mittelbar vermeidbar. Mechanische Einwirkungen beinhalten Bodenverdichtungen durch Drucklast (z.B. Fahrbahnbereich) und Aufschüttungen, Substanzverlust der Wurzelmasse oder Absenkung des Grundwassers durch Abgrabungen. Hier kommen vorbeugende Maßnahmen wie Umzäunung, Wurzelvorhang, Baupisten, Gitterroste u.ä. zur Anwendung.

Ein Bestandsschutz für Bäume, Gehölze und Hecken gilt in der Regel in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September. In dieser Zeit sind massive Rückschnitte (Rodung, Kappung) nicht erlaubt. Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der Nist-, Lebens- und Brutstätten von Tieren.[1][2]

Einzelnachweise

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  1. http://www.advocard.de/streitlotse/mieten-und-wohnen/bestandsschutz-hecke-schneiden-nur-noch-bis-ende-februar-erlaubt/
  2. http://www.zuhause.de/hecke-schneiden-nur-bis-februar-erlaubt/id_53610888/index

Kategorie:Baumpflege Kategorie:Naturschutz