Benutzer:Stefan-Xp/Wirtschaftslehre

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Diese Zusammenfassung stellt einige wichtige Rechtsgrundlagen dar.

Rechtsordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechtsordnung ist die Summe der Rechte und Gesetze innerhalb eines Staates

Weitere Beispiele: Atomgesetz, Aktiengesetz, Kartellgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, etc.

Gegenstände und Personen des Rechtslebens[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Rechtsobjekte
    • Rechte (z.B.: Forderungen, Patente, Lizenzen etc.)
    • Sachen
      • bewegliche Sachen (z.B. Buch, Schreibtisch, Auto, etc)
      • unbewegliche Sachen (z.B. Haus, Grundstück)
  • Rechtssubjekte
    • Natürliche Personen (alle Menschen)
    • Juristische Personen
      • Privat (z.B. Verein, GmbH, eV, AG)
      • Öffentlich (z.B. Gemeinden, Bundesbank, IHK, HWK)

Rechtsfähigkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein)

  • Natürliche Personen (Alle Menschen von Geburt an)
  • Juristische Personen
    • Juristische Personen des privaten Rechts (AG, GmbH, Verein, etc.) (durch eintragen in ein Register)
    • Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Länder, Gemeinden, etc) (durch staatliche Verleihung)

Alle "Personen" sind Träger von Rechten und Pflichten.

Geschäftsfähigkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig und voll gültig abzuschließen)

  • 0 – 7 Jahre oder Menschen mit einer dauerhaften Einschränkung ihres Geistes – Geschäftsunfähigkeit (Rechtsgeschäfte sind nichtig) – der Gesetzliche Vertreter Handelt.
  • 7 – 18 Jahre oder betreute Erwachsene – beschränkte Geschäftsfähigkeit (Rechtgeschäfte sind schwebend unwirksam) (der gesetzliche Vertreter muss zustimmen / einwilligen) (Ausnahmen: Taschengeld, rechtlicher Vorteil, Arbeitsverhältnis, eigener Betrieb)
  • 18 - 999 Jahre - Volle Geschäftsfähigkeit (Rechtsgeschäfte sind voll gültig.

Rechtsgeschäfte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Willenserklärung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wille + Erklärung = Willenserklärung (Ausdrückliche Äußerung – Schlüssige Handlung – Schweigen i.d. Regel Ablehnung) Eine Erklärung ist rechtlich gegenstandslos (nichtig) wenn der Wille auf rechtlichen Erfolg fehlt.

Bindung von Rechtsgeschäften[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Vorraussetzung ist die ein Willenserklärung. An eine Willenerklärung ist man solange gebunden, wie unten dargestellt:

  • Bei Anwesenden: Solange ein Gespräch dauert, ist man an den Antrag gebunden (Auch Telefongespräche und Online- Verbindungen)
  • Bei Abwesenden ist man so lange an den Antrag gebunden, wie man unter normalen Umständen eine Annahme erwarten kann (Beispiele: Brief: ca. eine Woche; E-Mail: ca. 8h; Fax: ca. 24h)

Arten von Rechtsgeschäften[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

rechtsgeschäfte sind das was wir in wth lernen

Form der Rechtsgeschäfte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Grundsätzlich Formlos
  • Schriftform (Jede Partei muss Unterschreiben, z.B. Berufsausbildungsvertrag, Ratenkaufvertrag)
  • Öffentliche Beurkundung(Beglaubigt wird die Unterschrift, z.B. Eintragung ins Vereinsregister, Ausschlag einer Erbschaft)
  • notarielle Beglaubigung (Beurkundet werden Inhalt und Unterschrift, z.B. Grundstückskauf, Erbvertrag)

Die Schriftform und die Öffentliche Beurkundung stehen unter gesetzlichen Formzwang, d. h. bei Nichtbeachtung Nichtigkeit.

Gültigkeit der Rechtsgeschäfte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Rechtsgeschäft ist nichtig von Anfang an bei:

  • Rechtswidrigkeit (Verstoß gegen Gesetzliches Verbot bspw. Diebstahl, Steuerhinterziehung, Erpressung)
  • Geschäftsunfähigkeit (einer der Handelnden)
  • Rechtsgeschäft mit beschränkt geschäftsfähigen (gegen den Willen der Eltern)
  • Sittenwidrigkeit (Verstoß gegen moralische und ethische Grundsätze)
  • Formmangel (Formzwang wurde nicht eingehalten)
  • Scherzgeschäft
  • Scheingeschäft

Ein Rechtsgeschäft ist Anfechtbar (wird erst durch Anfechtung nichtig) bei:

==> nicht anfechtbar ist der Motivirrtum

Besitz und Eigentum[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unter Besitz versteht man die ‚tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache. Unter Eigentum versteht man die rechtliche Verfügungsgewalt über eine Sache.

Kaufvertrag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft)


Der Kaufvertrag stützt sich auf eine Übereinstimmung von Antrag und Annahme. Wichtige Inhalte des Kaufvertrags sind:

  • Art und Güte der Ware
  • Lieferzeit
  • Verpackungskosten
  • Beförderungskosten
  • Zahlungsbedingungen
  • Preis und Preisnachlässe
  • Erfüllungsort
  • Gerichtsstand

Mit dem Kaufvertrag gehen die Vertragspartner folgende Verpflichtungen ein:

  • Verkäufer:
    • Mängelfreie Lieferung (Rechtzeitige)
    • Annahme des Kaufpreises
  • Käufer:
    • Annahme der Ware
    • Zahlung des Kaufpreises (Rechtzeitige)

Ratenkäufe und Haustürgeschäfte sind innerhalb 2 Wochen widerrufbar.

Angebot[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Verkäufer macht dem Käufer ein Angebot, dieser bestellt rechtzeitig, dadurch kam ein Kaufvertrag zu Stande. Bestellt der Käufer ohne ein vorheriges Angebot, so entsteht ebenfalls ein Kaufvertrag, wenn der Verkäufer die Bestellung Annimmt.


Angebote sind Willenserklärungen an eine bestimmte Person, bestimmte Waren zu bestimmten Bedingungen zu Verkaufen.


Dabei gilt die Vertragsfreiheit, also Abschlussfreiheit und Gestaltungsfreiheit