Benutzer:Sylwester Prozowski/Manuskript
Manuscript | |
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![]() mustermanuscript
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vorl. nummer | 123456 |
jahr-datum | 3. März.1234 |
material | papirus |
bestand | gut |
titel | MusterTitel |
darin | musterdarin |
enthaelt | nichts |
Manuscript
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Markgraf von Brandenburg ""concediert"" der Stadt Görlitz das Magdeburger Recht. Er hebt das ""voytding vel echeding"" (für die Bürger) auf, er bestimmt, daß bei den Rechtssachen der Bürger der Erbrichter nebst dem Vogte zu angemessenen Zeiten in den 4 Bänken persönlich zugegen sein und die Sitzung leiten soll. Wenn der Erbrichter selbst Partei ist, soll er wie jeder andere Bürger in den 4 Ländern den Schöppen, die dann unter Vorsitz des Vogtes stehen, Rede stehen. Von den Erträgen des Gerichtes soll der Vogt 2/3, der Erbrichter 1/3 bekommen. Auch die Fälle der Kriminalgerichtsbarkeit (Mord, Raub, Brand, Diebstahl, Lähmde) welche in dem Weichbilde Görlitz begangen sind, sollen in den 4 Bänken der Mark von den Stadtschöppen abgeurteilt werden, den Vorsitz soll aber der Vogt haben nur die Erträge aus diesen schweren Kriminalfällen sollen ganz und gar für die landesfürstlichen Kasse reformiert werden.
Transcriptoion
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Sample manuscrition erster linie
Sample manusription zweiter linie