Bundesgesetz über den Datenschutz
Basisdaten | |
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Titel: | Bundesgesetz über den Datenschutz |
Kurztitel: | Datenschutzgesetz |
Abkürzung: | DSG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Schweiz |
Rechtsmaterie: | Datenschutzrecht |
Systematische Rechtssammlung (SR): |
235.1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 19. Juni 1992 |
Inkrafttreten am: | 1. Juli 1993 |
Letzte Neufassung vom: | 25. September 2020 |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. September 2023 |
Letzte Änderung durch: | 17. Juni 2022 AS 2023 231 |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. September 2023 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) ist das Datenschutzgesetz der Schweiz. Es bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1).
Ein Kernelement ist das einklagbare Auskunftsrecht (Art. 25). Die Auskunft ist in der Regel innerhalb von 30 Tagen und kostenlos zu erteilen. Der Inhaber der Datensammlung muss vollständig Auskunft erteilen und auch Angaben über die Herkunft und den Bearbeitungszweck machen.
Die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen obliegt dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, dessen Rechtsstellung und Aufgaben im (Art. 4) des Gesetzes geregelt sind.
Revision des Bundesgesetzes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Der Bundesrat hat am 31. August 2022 das Inkrafttreten einer Totalrevision des Gesetzes für den 1. September 2023 entschieden.[1] Das revisionierte Bundesgesetz über den Datenschutz ähnelt in vielen Belangen der Datenschutz-Grundverordnung der EU, ist aber aufgrund der bestehenden Differenzen, z. B. bei Informationspflichten (vgl. Art. 19 revDSG[2] und Art. 13 DSGVO[3]), und des unterschiedlichen Anwendungsbereichs[4] getrennt zu betrachten und anzuwenden.[5] Zum Beispiel ist es entscheidend, dass betroffene Personen keine explizite Einwilligung zu Datenverarbeitung geben müssen. Diese ist nur dann der Fall, wenn es um besonders schützenswerte persönliche Daten mit hohem Risiko geht. Pflicht ist es, Personen auf geplante Datenbearbeitungen hinzuweisen.
Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Adrian Bieri, Julian Powell: Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen. Orell Füssli, Zürich 2023, ISBN 978-3-280-07488-6.
Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- ↑ Neues Datenschutzrecht ab 1. September 2023. Abgerufen am 21. April 2023.
- ↑ Art. 19 DSG (Schweiz) Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten, auf datenbuddy.de
- ↑ Art. 13 DSGVO Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person, auf dsgvo-gesetz.de
- ↑ Art. 2 DSG (Schweiz) Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich. In: DatenBuddy.de. Abgerufen am 21. April 2023 (deutsch).
- ↑ Bundesgesetz über den Datenschutz (Schweiz). In: DatenBuddy.de. Abgerufen am 21. April 2023 (deutsch).