Bundesgesetz über den Datenschutz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über den Datenschutz
Kurztitel: Datenschutzgesetz
Abkürzung: DSG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Datenschutzrecht
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
235.1
Ursprüngliche Fassung vom:19. Juni 1992
Inkrafttreten am: 1. Juli 1993
Letzte Neufassung vom: 25. September 2020
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. September 2023
Letzte Änderung durch: 17. Juni 2022 AS 2023 231
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2023
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) ist das Datenschutzgesetz der Schweiz. Es bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1).

Ein Kernelement ist das einklagbare Auskunftsrecht (Art. 25). Die Auskunft ist in der Regel innerhalb von 30 Tagen und kostenlos zu erteilen. Der Inhaber der Datensammlung muss vollständig Auskunft erteilen und auch Angaben über die Herkunft und den Bearbeitungszweck machen.

Die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen obliegt dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, dessen Rechtsstellung und Aufgaben im (Art. 4) des Gesetzes geregelt sind.

Revision des Bundesgesetzes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Bundesrat hat am 31. August 2022 das Inkrafttreten einer Totalrevision des Gesetzes für den 1. September 2023 entschieden.[1] Das revisionierte Bundesgesetz über den Datenschutz ähnelt in vielen Belangen der Datenschutz-Grundverordnung der EU, ist aber aufgrund der bestehenden Differenzen, z. B. bei Informationspflichten (vgl. Art. 19 revDSG[2] und Art. 13 DSGVO[3]), und des unterschiedlichen Anwendungsbereichs[4] getrennt zu betrachten und anzuwenden.[5] Zum Beispiel ist es entscheidend, dass betroffene Personen keine explizite Einwilligung zu Datenverarbeitung geben müssen. Diese ist nur dann der Fall, wenn es um besonders schützenswerte persönliche Daten mit hohem Risiko geht. Pflicht ist es, Personen auf geplante Datenbearbeitungen hinzuweisen.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Neues Datenschutzrecht ab 1. September 2023. Abgerufen am 21. April 2023.
  2. Art. 19 DSG (Schweiz) Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten, auf datenbuddy.de
  3. Art. 13 DSGVO Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person, auf dsgvo-gesetz.de
  4. Art. 2 DSG (Schweiz) Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich. In: DatenBuddy.de. Abgerufen am 21. April 2023 (deutsch).
  5. Bundesgesetz über den Datenschutz (Schweiz). In: DatenBuddy.de. Abgerufen am 21. April 2023 (deutsch).