Datei Diskussion:Hernsheim-&-Co-Aktie 1934.tif

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von Mr Südsee
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Bei den Urheberrechtsfragen habe ich heute eine Anfrage gestellt, ob die Abbildung nicht unter folgende Lizenz fallen könnte, wenn man sie auch auf Abbildungen alter Banknoten, Aktien, Pfandbriefe usw. ausdehnt:

Dieses Werk ist vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts veröffentlicht worden, ohne dass der Verfasser auf dem Titelblatt, in der Widmung, in dem Vorwort oder am Ende genannt wurde (§ 3 LUG; zu Details siehe Wikipedia:Bildrechte). Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach § 134 Satz 2 UrhG, dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung (ab)läuft.

Wichtig im konkreten Fall ist meines Erachtens noch, dass die Schöpfungshöhe der Aktie gering ist, sie ist ja z.B. längst nicht so künstlerisch bzw. individuell gestaltet wie manche Briefmarken aus derselben Zeit, für die nach Wiki-Praxis eine Gemeinfrei-Lizenz bereits gegeben wird.

Falls die Diskussion bei den Urheberrechtsfragen doch zu einem anderen Ergebnis führt, kann man die Datei ja immer noch löschen. --Mr Südsee (Diskussion) 02:20, 23. Nov. 2012 (CET)Beantworten