Wikipedia:Urheberrechtsfragen

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Willkommen im Urheberrechtsrichtlinienforum

Auf dieser Seite werden Fragen bezüglich der Richtlinien der Wikipedia zum Urheberrecht diskutiert. Möglicherweise wird deine Frage aber bereits auf einer der folgenden Seiten beantwortet:

Bitte beachten:

  • Bitte das Problem möglichst genau erläutern (welches Bild, welcher Text? — bitte unbedingt verlinken!).
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Abschnitte, deren jüngster Beitrag mehr als 14 Tage zurückliegt und die mindestens 2 signierte Beiträge enthalten, werden automatisch ins Archiv verschoben. (Unbeantwortete) Abschnitte mit nur 1 signiertem Beitrag werden nach 30 Tagen archiviert. Mit dem Baustein {{erledigt|1=~~~~}} markierte Abschnitte werden nach 2 Tagen archiviert.



Urheberrechts-Themen auf der WikiCon[Quelltext bearbeiten]

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Hallo, ich habe angefangen zu überlegen, welche Urheberrechtsthemen wir auf der diesjährigen WikiCon diskutieren wollen oder sollten. Hier meine Ideen:

  • Fotografieren in Museen: Welche Rolle spielt das Hausrecht seit der Einführung von § 68 UrhG?
  • Fotografieren in (U-)Bahnhöfen: Wie weit geht die Panoramafreiheit?

Habt ihr noch Ideen? Danke und Gruß, --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 11:24, 2. Jul. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

Ich hätte dazu jedenfalls die Idee/den Wunsch, dass wir auch etwas aus der Brüsseler Perspektive erfahren, z.B. von @Dimi z:? --Ailura (Diskussion) 11:29, 2. Jul. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Danke für den Programmpunkt. ich hab auch noch ein Thema, dass auch vor dem Hintergrund WLM 2023 (September) pressiert
Inwieweit sind Drohnenaufnahmen nach dem OLG-Urteil von Kulturdenkmalen (nicht gemeinfrei) möglich bzw. Stadtaufnahmen mit Drohnen auf denen zusätzlich nicht gemeinfreie Objekte mit abgebildet sind
https://www.heise.de/news/Oberlandesgericht-Drohnenaufnahmen-fallen-nicht-unter-die-Panoramafreiheit-9067676.html?wt_mc=rss.red.ho.ho.rdf.beitrag.beitrag
Viele Grüße --Z thomas Thomas 13:31, 2. Jul. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Ich finde die Vorschläge angesichts der aktuellen Diskussionen hier jedenfalls sehr passend. Gestumblindi 13:33, 2. Jul. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Da sollten wir unbedingt drüber reden. --Ailura (Diskussion) 19:22, 2. Jul. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Neben den U-Bahnhöfen wären noch die Tunnel und die Frage, ob ein Weg nach Landesstraßengesetz immer auch ein Weg im Sinne der Panoramafreiheit ist, eine aktuelle Frage. Etwa unter: commons:Commons:Deletion requests/Files in Category:U-Bahnhof Steinstraße (Hamburg). --GPSLeo (Diskussion) 09:41, 3. Jul. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
 Info: Als Admin auf Commons habe ich mich davon überzeugen lassen, dass das Argument für Panoramafreiheit in diesem spezifischen Fall plausibel ist, da der fragliche Tunnel ausdrücklich als öffentlicher Weg gewidmet wurde und das mit dem Amtlichen Anzeiger als Beleg dargestellt wurde. Ich habe in meiner Behaltensbegründung (siehe dort) aber auch ausdrücklich gesagt, dass ich das nicht verallgemeinern möchte und dass ich Fotos aus dem Inneren von (U-)Bahnhöfen, wenn sie geschützte Werke zeigen (aber auch nur dann), ansonsten schon per COM:PCP löschen würde. Gestumblindi 11:45, 4. Jul. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Hallo zusammen, zum Thema der Erstreckung der Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) auf U-Bahnhöfe und die dazugehörigen Tunnel haben wir bei unserer Urheberrechtskanzlei JBB eine Einschätzung eingeholt. Ihr findet dieses Dokument unter File:2023-07-28 Vermerk Panoramafreit in U-Bahnhöfen.pdf. Bei Rückfragen gern melden. --Sandro (WMDE) (Disk.) 11:36, 7. Aug. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Kurzes Update: Die aktuelle Version des Dokuments befindet sich unter File:2023-08-14 Vermerk Panoramafreit in U-Bahnhöfen.pdf. Viele Grüße --Sandro (WMDE) (Disk.) 17:35, 15. Aug. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
@Sandro Halank (WMDE): Danke dafür! Die Einschätzungen in diesem Dokument sind ja weitestgehend wenig überraschend und entsprechen m.E. unserem Diskussionsstand auf Commons - stellen also eine Bestätigung dar. Was mir aber noch fehlt, ist eine Einschätzung zur Frage der Panoramafreiheit, wenn ein Tunnel ausdrücklich als öffentlicher Weg gewidmet wurde (siehe den oben erwähnten Fall). Mit dieser Begründung hatte ich ja die Dateien im Löschantrag "U-Bahnhof Steinstrasse" behalten. Da würde mich doch interessieren, was JBB dazu meint, wäre das vielleicht noch als Ergänzung möglich? Die grundsätzliche Verneinung der Panoramafreiheit in U-Bahnhöfen deckt ja diesen Spezialfall nicht ab. Gestumblindi 14:41, 16. Aug. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Entschuldige bitte die späte Antwort. Wir kümmern uns auch um eine diesbezügliche Einschätzung und ich melde mich dann mit den entsprechenden Informationen hier. --Sandro (WMDE) (Disk.) 17:17, 1. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
@Sandro Halank (WMDE): Danke! Noch etwas konkreter: In der Löschdiskussion hat h-stt vorgebracht, dass der diskutierte Tunnel im Juli 2022 per Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger offiziell dem Fussgängerverkehr gewidmet wurde. Davon liess ich mich überzeugen; vielleicht JBB noch eigens darauf hinweisen? Gestumblindi 15:05, 2. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Danke, ist weitergegeben. --Sandro (WMDE) (Disk.) 18:51, 5. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

Grundrisse von Gebäuden[Quelltext bearbeiten]

Ich schreibe gerade einen Artikel über ein Schloss in der Toskana und würde gerne einen Grundriss einfügen. Im Internet gibt es einige, etwa hier (pdf) oder hier (pdf). Haben diese Grundrisse eine ausreichende eigene Schöpfungshöhe, oder kann man diese Grundrisse einfach bearbeiten (z.B. neue Beschriftung) und hier bzw. auf Commons hochladen ? Das Gebäude stammt im jetzigen Zustand weitgehend aus dem 19. Jahrhundert, unterliegt also als solches selbst nicht mehr dem Urheberrecht. --HH58 (Diskussion) 20:13, 25. Aug. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

Gebäudegrundrisse halte ich für technische Zeichnungen. Solche Zeichnungen sind dadurch charakterisiert, dass eben keinerlei individuelle Schöpfung zulässig ist, sondern ein hochgradig formalisierter und normierter Ausdruck gefordert wird. Ein Urheberschutz wird zunächst also nicht entstehen, da das Merkmal "individuelle geistige Schöpfung" fehlt. Grüße, Grand-Duc ist kein Großherzog (Diskussion) 23:14, 25. Aug. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Halte ich - so allgemein formuliert - für völlig falsch. Die schöpferische Arbeit des Architekten äußert sich gerade in den Grund- und Aufrissen, sie sind die originär kreative Arbeit und genießen selbstverständlich genauso Urheberschutz wie ein verwirklichtes Bauwerk (Schöpfungshöhe vorausgesetzt, Reihenhäuser z.B. eher nicht) (siehe § 23 (2) UrhG und Urteil des OLG Celle vom 02.03.2011 - 14 U 140/10).
Hier aber sind die Grundrisse nur die "Wiedergabe" eines 1852-1899 entstandenen Werkes, dessen Urheber it:Ferdinando Panciatichi Ximenes d'Aragona vor über 100 Jahren gestorben ist. Wie Grand-Duc richtig schrieb, ist da kein Raum für eine eigene individuelle schöpferische Leistung und der Grundriss darf genauso erlaubnisfrei reproduziert werden wie das Bauwerk selbst. --Chianti (Diskussion) 20:35, 26. Aug. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Das stimmt leider. Technische Zeichnungen unterliegen dem Urheberrecht, was ich nicht nachvollziehen kann. Architekten fertigen keine Technische Zeichnungen an, sie malen bunte Bildchen, die Zeichnungen kommen dann von Ingenieuren. Da ist keinerlei Raum für geistige Schöpfung, es gibt sehr strenge Regelungen, wie sowas auszusehen hat. Bei Architektenzeichnungen würde ich auch davon ausgehen, daß das Kunstwerke sind, Grundrisse jedoch sind so, daß sie, wenn man die Aufmaße 10 Ingenieuren oder Zeichnern gibt, zehnmal das (mehr oder weniger) Gleiche herauskommt. Wird dabei schöpferisch gearbeitet, ist die Zeichnung nicht mehr DIN-gerecht. Aber Rechtssprechung und Logik stimmen halt nicht immer überein. Wie Chianti schon schrieb, bei so alten Bauwerken sehe ich ebenfalls kein Problem aber man kann das leider nicht verallgemeinern. --Ralf Roletschek (Diskussion) 20:49, 26. Aug. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Gleich zweimal falsch: vor der Bologna-Reform waren Architekten (Diplom-)Ingenieure und haben ihre Grundrisse entweder selber gezeichnet oder von Bauzeichnern anfertigen lassen. --Chianti (Diskussion) 21:18, 26. Aug. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Kommt drauf an, wo sie studiert haben. In Spanien sind Architekten, wer ein halbes Ingenieurstudium geschafft hat. In Mexico ist es ein Kunststudium. In der DDR war es ähnlich, Kunststudium mit Abschluß Ingenieur. Ich habe bis auf wenige Ausnahmen keine Architekten kennengelernt, die technische Zeichnungen lesen konnten, geschweige denn selbst zeichnen. --Ralf Roletschek (Diskussion) 08:21, 29. Aug. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Noch einmal zurück zur Ausgangsfrage: Auf das Urheberrecht des Architekten kommt es hier ja nicht an, denn der ist ja schon lange tot. Die Frage ist, ob der Urheber bauforscherischen Grundrisses ein Urheberrecht erworben hat. Die fragliche Werkgattung ist hier die der technischen Zeichnung. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 11:13, 28. Aug. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Ich würde das verneinen. Es geht bei diesen Zeichnungen ja eben gerade nicht darum, ein eigenes Werk zu schaffen und seine eigene kreative, schöpferische Leistung einzubringen. Es geht darum, den tatsächlichen Zustand des Grundrisses möglichst genau abzubilden. Das ist technisch sicher eine herausfordernde handwerkliche Leistung, für die man viel Können braucht. Aber das ist keine schöpferische Tätigkeit im Sinne des Urheberrechts. -- Chaddy · D 16:30, 28. Aug. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Nach dem Prinzip gäbe es aber auch kein Urheberrecht an Karten, wo schon mehrfach klargestellt wurde dass es das gibt. --GPSLeo (Diskussion) 20:47, 28. Aug. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Bei Karten sehe ich es persönlich auch als kritisch an, dass diese geschützt werden können.
Allerdings ist das nicht ganz vergleichbar mit solchen technischen Zeichnungen. Bei Landkarten ist immer eine Abstraktion nötig, um das Dargestellte wiedergeben zu können. Gerade in dieser Abstraktion wird die persönliche Schöpfung gesehen.
Bei solchen technischen Zeichnungen gibt es diesen Freiraum aber nicht oder nur in geringem Maße. -- Chaddy · D 02:28, 29. Aug. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Ein Urheberrecht wird allerdings auch bei Katasterdaten gesehen und die Vermessungen dafür haben eher noch weniger kreative Abstraktion als die Vermessung der Innenräume eines Gebäudes. --GPSLeo (Diskussion) 08:03, 29. Aug. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Da geht es nicht um ein Urheberrecht, sondern um das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers. --Chianti (Diskussion) 09:27, 29. Aug. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Es gibt viele Architekten, die ihr Geld mit der Erstellung von Plänen von bestehenden Gebäuden verdienen. Deshalb sind die Pläne natürlich geschützt. sofern sie noch dem Urheberrecht unterliegen. Die Art der Darstellung ist nicht immer einheitlich, da gibt genügend Variationsmöglichkeiten. Dass der Architektenverächter Ralf dies nicht versteht, hat er schon oft gezeigt. --Hachinger62 (Diskussion) 19:59, 31. Aug. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Könnten wir bitte versuchen, sachlich zu bleiben? -- Chaddy · D 20:08, 31. Aug. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Ach, und die Möglichkeit, Geld mit etwas zu verdienen, bedeutet nicht, dass dafür urheberrechtlicher Schutz greift. Bitte erstmal mit den Grundlagen vertraut machen, bevor man lospoltert. -- Chaddy · D 20:09, 31. Aug. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Ich fange wegen den hitzigen Beiträgen oben einfach nochmal grundsätzlich an: Bei der bauarchäologischen Gebäudeaufnahme ist kein Spielraum für Individualität. Beim Zeichnen eines von den aufgenommenen Daten abgeleiteten Grundriss findet eine gewisse Generalisierung statt. Bei Landkarten wird aus den Optionen bei der Generalisierung eine Schutzfähigkeit abgeleitet, bei einem einzelnen Grundriss halte ich die Spielräume aber für so gering, dass ich keine Individualität und damit kein Werk sehe. Bei einer außergewöhnlich umfangreichen und vielseitigen Anlage (Burg Burghausen, Windsor Castle, etc) könnte das im Einzelfall anders aussehen, aber für 99 % sollte es stimmen. Grüße --h-stt !? 18:19, 1. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Eine Landkarte hat in der Auswahl der farblichen und gestalterischen Mittel viele unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten (man vergleiche nur mal die offiziellen topografischen Online-Karten Frankreichs, der Schweiz und z.B. des Bayernatlas sowie opentopomap), dies ist bei einer reinen Grundrisszeichnung, die als "Wiedergabe" eines bestehenden, urheberrechtlich nicht mehr geschützten Gebäudes fungiert, nicht gegeben. --Chianti (Diskussion) 10:23, 15. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

Luftaufnahmen der WWK-Arena[Quelltext bearbeiten]

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte. Diese Diskussion ist für die LD auf Commons relevant und sollte daher nicht im Archiv verschwinden, bis der dortige LA abgearbeitet ist. -- Chaddy · D 00:50, 3. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
SH?

Sieht irgendjemand SH bei dem Stadiondach oder einem anderen Teil des Stadions?

Hintergrund ist eine Löschung zweier Luftaufnahmen des Stadions auf Commons vor 10 Jahren durch A.Savin: File:Luftaufnahme Impuls Arena.jpg, File:Luftaufnahme Impuls Arena 2.jpg (siehe auch commons:User talk:A.Savin#File:Luftaufnahme Impuls Arena.jpg, File:Luftaufnahme Impuls Arena 2.jpg. Inzwischen gibt es haufenweise ähnlicher Luftaufnahmen auf Commons, siehe commons:Category:Impuls Arena.

Meiner Ansicht nach ist da nichts Schützbares zu sehen und die Aufnahmen sind daher auch auf Commons unproblematisch. A.Savin besteht jedoch auf dem formalistischen Weg per undeletion request (das wird dann eine Wundertüte). -- Chaddy · D 18:38, 1. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

Du sagst es: Wundertüte. Da ist keine SH. --Ralf Roletschek (Diskussion) 21:13, 1. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Ich kann ehrlich gesagt nicht nachvollziehen, wie man diesem Bauwerk den urheberrechtlichen Schutz absprechen kann. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 12:41, 2. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Widerspruch. Dieses Gebäude muss nach der Rechtsprechung zu Architektur und Schöpfungshöhe als Werk iSd UrhG angesehen werden. Luftaufnahmen sind daher nach der jüngsten OLG-Rechtsprechung zum Thema Drohnen und Luftbilder zu löschen. Leider. Ich halte ja das LG-FFM-Urteil für besser begründet, aber wir bekennen uns zum Vorsorgeprinzip und Ober sticht Unter. Grüße --h-stt !? 14:51, 2. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Ich schliesse mich Gnom und H-stt an und werde auf Commons einen LA auf alle Luftaufnahmen dieses Stadions stellen. Gestumblindi 15:10, 2. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Moment. Zuerst würde mich schon interessieren, worin ihr denn da SH seht? Das Dach ist so simpel wie nur möglich konstruiert und gestaltet. Oder worin seht ihr sonst SH?
Und wenn, dann sind da unzählige Stadien betroffen. Das wäre eine Riesenaktion ähnlich wie bei U-Bahnhöfen. -- Chaddy · D 15:34, 2. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Simpel schließt SH nicht aus. Einfachheit ist ein typisches Stilelement der Architektur. Hier haben wir eine Säulenkonstruktion mit gepfeilten Säulen, filigranen Verstärkungen und gefälligen Proportionen. Die Gitterstrukturen zwischen Unterbau und Dach sind für den Luftaustausch optimiert, das Dach ist in der Aufsicht schlicht, welche Unterzüge oder anderen Verstärkungen es tragen, kann man in diesem Bild nicht sehen. Und ja, wir werden uns nach der aktuellen Rechtsprechung von sehr vielen Luft- und Drohnenbildern von Bauwerken trennen müssen. Nicht nur von Stadien, aber auch von Stadien, weil die praktisch alle noch dem Urheberrecht unterliegen. Nur Übersichtsaufnahmen aus der Luft, in denen jedes einzelne (moderne) Gebäude nur unvermeidliches Beiwerk ist, können behalten werden. So ist die OLG-Rechtsprechung. Ich halte sie für schlecht begründet, aber das ändert nichts daran. Grüße --h-stt !? 16:08, 2. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Was für SH entscheidend ist, ist die eigenständige kreative Schöpfung. Je einfacher und simpler, desto unwahrscheinlicher ist es auch, dass eine neue kreative Schöpfung entstanden ist (ja, ja, schwarzes Quadrat, ich weiß). Und hier bei diesem Stadion sehe ich einfach keine kreative Eigenleistung. Eine solche Gestaltung findet sich vielfach und es ist auch nicht groß möglich, das anders zu gestalten.
Die Säulenkonstruktion ist hier übrigens nicht mal die Fasse, sondern wirklich nur eine Trägerkonstruktion, die nicht mal dazu gedacht war, dass man sie sieht. Da sollte nämlich eigentlich noch eine Fassade hin, die aus Kostengründen dann doch weggelassen wurde. Erst Jahre später wurde noch nachträglich eine Fasse hinzugefügt (Datei:Fassade WWK Arena im Dunkeln.jpg). -- Chaddy · D 20:11, 2. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

" individuellen Züge, die das Bauwerk als persönlich geistige Schöpfung qualifizieren" bzw. " nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern dass es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt" ist bei diesem Bauwerk mMn keinesfalls erfüllt. (Und ist A. Savin nicht einer der berüchtigsten Abmahnfotografen der Wikipedia [1][2], der auf diese Weise versucht hat, mit einer eigenen "Bildagentur" Geld zu scheffeln?)--Chianti (Diskussion) 10:19, 15. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

Ist die Liedanordnung im EG bzw. Gotteslob ein Sammelwerk#Sammelwerk im Urheberrecht? Oder fehlt ihr die persönliche geistige Schöpfung aufgrund der langen Tradition von Gesangbüchern?

Falls Sammelwerk, müssten dann nicht die Liste der Kirchenlieder im Evangelischen Gesangbuch bzw. Liste der Gesänge im Stammteil des Gotteslobs gelöscht werden? (bin darauf gekommen, da ich aufgrund dessen die Verwendung der Gesangbücher für Zusammenstellungen von möglichst vielen liturgischen Melodien der möglichst vieler Konfessionen zu unterschiedlichen Themen 123[4] als unproblematisch ansah.) habitator terrae erde 19:01, 5. Sep. 2023 (CEST) (PS: Im Bezug auf die grundsätzliche Struktur des EG könnte auch das EKG, Einführungen 1950–1969 durch die Landeskirchen, relevant sein. Unabhängig davon hätte ich auch nichts dagegen, wenn auf die liturgischen Zusammenstellungen raufgeschaut werden würde, auch wenn die Frage in Bezug auf die mir wohl nicht eine so "Gute Frage" zu sein scheint, wie Gnom betont. 11:37, 6. Sep. 2023 (CEST))Beantworten[Beantworten]

Gute Frage. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 21:08, 5. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Unjuristische Idee vom Seitenrand: Da die Lieder der Logik des Kirchenjahres folgen und, wenn ich den Abschnitt Sammelwerk im Urheberrecht richtig verstehe ist ja gerade diese Logik das entscheidende Kriterium, das Kirchenjahr selbst aber schon sehr lange so besteht und auch die Anordnung von Liedern anhand dieser Logik schon sehr lange besteht, müsste doch das Urheberrecht mit der 70-Jahr-Klausel lange abgelaufen sein, oder? Die neu hinzugekommenen Werke orientieren sich ja "nur" an der schon vorhandenen Logik und Aufteilung. --LitKrik (Diskussion) 12:02, 6. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Gesangbücher setzen sich nicht nur aus den Abschnitten zum Kirchenjahr zusammen. Auch die Liturgie des Gottesdienstes und einzelne Themen sind mit einzelnen Abschnitten versehen. Bei Letzterem gibt es auch mal Änderungen, so findet sich im EKG der Abschnitt Für Volk und Vaterland., während im EG der Abschnitt Erhaltung der Schöpfung. Frieden und Gerechtigkeit. existiert. Gleichzeitig wurden aber auch Gliederungselemente bewahrt. Beispielsweise besteht Auf Reisen. im EKG und EG weiterhin aus nur einem Lied (ohne Berücksichtigung der Verweise). habitator terrae erde 12:28, 6. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Hmm, Folgefrage: Was ist dann von Artikeln wie Der Kanon und den Listen in Kategorie:Liste (literarische Werke) zu halten? --LitKrik (Diskussion) 12:59, 6. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Gleiches Problem. Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen "Gedichttitelliste". Gruß, --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 15:27, 6. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Und bei den Liederbüchern wohl auch Liste der Kirchenlieder im freikirchlichen Gesangbuch Feiern & Loben und Liste der Gesänge im Gotteslob-Eigenteil der Diözesen Österreichs.
Da diese Frage wohl einfacher zu beantworten ist: Fallen auch die aus Gesangbüchern übernommenen (gemeinfreien) b:Kategorie:Liederbuch/ Kirchenlied-er (bei den schon erwähnten liturgischen Sammmlungen systematisch aus allen vorliegenden Büchern zusammengesucht, da aber Gotteslob und EG am vollständigsten sind, wohl größtenteils aus denen, und bei den Rest meist ein bisschen durchs EG gestreift, häufig wohl aus Anlass des Kirchenjahres ins Liederbuch eingetragen, nur b:Liederbuch/ Lasset uns mit Jesus ziehen, das Lied mag ich sehr, und b:Liederbuch/ Lasst uns erfreuen sind keine Kirchenjahrslieder)? habitator terrae erde 16:33, 6. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
PS: Könnte nicht ggf. mal bei den Kirchen angefragt werden, ob die ihre Liederlisten frei lizensieren?
Also Der Kanon ist ja schon allein deswegen offenbar hochproblematisch, weil die Gedichte dort wiedergegeben werden. Das sind doch astreine URVs. Yellowcard (D.) 10:23, 7. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Nee, da wird nix wiedergegeben. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 10:53, 7. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Keine Ahnung, was ich da gerade gesehen habe. --Yellowcard (D.) 12:32, 7. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
@Gnom: Die Einrückung ist irretierend, ich dachte schon, das wäre eine Antwort auf meine (wohl einfacher zu beantwortende) Frage. habitator terrae erde 12:52, 7. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

Der Vollständigkeit halber: Wie sieht es mit den weniger kreativen Kategorie:Werkverzeichnis (Musik) aus?

Bei beispielsweise Verzeichnis der Werke von Georges Bizet nach Winton Dean, Werkverzeichnis Anton Bruckner, Buxtehude-Werke-Verzeichnis, Albert Jenny/Werkkatalog, Schütz-Werke-Verzeichnis, Werkverzeichnis Rudolf Mauersberger und Zimmerman-Verzeichnis übernehmen wir die sogar vollständig, bzw. bei Liste der Werke von Felix Mendelssohn Bartholdy etwas ungeordnet (habe mal die nicht so eindeutigen teilweisen, bzw. zusammengefassten Übernahmen, wie Händel-Werke-Verzeichnis oder Bach-Werke-Verzeichnis, weggelassen, lassen sich jedoch auch zusammensuchen, die Auflistung erhebt aber auch unabhängig davon natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

habitator terrae erde 12:18, 11. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

Ich wärme wieder auf. Haben wir es hier im Bereich Literatur und Bereich Musik mit haufenweise URVs zu tun und, falls ja, sollten wir da etwas unternehmen? --LitKrik (Diskussion) 15:40, 21. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

Kann jemand etwas zum allfälligen urheberrechlichen Schutz der Löwen etwas sagen (siehe c:Commons:Deletion requests/File:Kispest-Honved-FC.png)? --Leyo 12:08, 11. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

Die Datei wurde inzwischen auf Commons gelöscht. Scheinbar wurde sie von uns dorthin exportiert, denn hier lokal haben wir offenbar die gleiche Datei: Datei:Kispest-Honved-FC.png (kann ich nicht überprüfen, da die Datei auf Commons ja gelöscht wurde).
Falls das aber die auf Commons gelöschte Datei ist: Das hat ganz klar keine SH, nicht mal nach Commons-Maßstäben. Das ist ein ganz gewöhnlicher heraldischer Löwe. Wieder so ein völlig unnötiger LA. -- Chaddy · D 19:34, 11. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
+1 Löwen sind mit die am weitesten verbreiteten heraldischen Elemente und werden seit Jahrhunderten verwendet. Das kann keine SH haben, nichtmal nach Commonsmaßstäben. --Ralf Roletschek (Diskussion) 19:55, 11. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Ich bezweifle, dass man allen Wappen-Löwen eine SH aberkennen kann. IMHO wäre ein wichtiges Kriterium, ob genau diese Darstellung der Löwen schon sehr alt ist bzw. aus einem Wappen stammt. --Leyo 21:23, 11. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Dann musst du erstmal nachweisen, dass genau diese Darstellung noch nie auch nur in ähnlicher Form bereits vorkam.
Davon abgesehen genügt es nicht, einen Löwen nur ein wenig anders zu gestalten und im Grunde doch nur auf vorbekannte Elemente zurückzugreifen. Es muss schon ein ausreichendes Maß an individueller Gestaltung erreicht werden, die sich von anderen Löwen-Figuren genügend abhebt. Das ist hier nicht der Fall. -- Chaddy · D 21:49, 11. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Zum von dir oben aufgeworfenen Punkt kann ich nichts sagen. IMHO kann man die Diskussion unter c:Commons:Undeletion requests verlagern. --Leyo 22:25, 11. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

Commons-LA (SH)[Quelltext bearbeiten]

Hat jemand eine Meinung zu https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Deletion_requests/File:Photoshop-screenshot.JPG ? Vielleicht sollte man das sicherheitshalber nach .de sichern? --Ralf Roletschek (Diskussion) 21:10, 13. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

Da hat jemand mit einer Socke offensichtlich einen Feldzug gegen Softwarescreenshots gestartet. Siehe auch commons:Commons:Deletion requests/File:Wikipedia training, Summer 2021.png. -- Chaddy · D 22:34, 13. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

Einschätzung zu Bill Willingham[Quelltext bearbeiten]

Bill Willingham hat in einem Streit mit DC Comics die Fables-Comics "in die Public Domain" gegeben. Aber was bedeutet jetzt "As of now, 15 September 2023, the comic book property called Fables, including all related Fables spin-offs and characters, is now in the public domain. What was once wholly owned by Bill Willingham is now owned by everyone, for all time" konkret, gerade wenn man noch deutsches Urheberrecht beachten will? Ich gehe mal stark davon aus, dass ich hier jetzt nicht die gesamten Comics hochladen darf, aber was darf ich jetzt? Siehe dazu seine Ankündigung hier:

--Michael Sch. (Diskussion) 13:52, 15. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

Das sieht für mich völlig undurchsichtig aus. Willingham schreibt da u.a. "Note that my contracts with DC Comics are still in force. I did nothing to break them, and cannot unilaterally end them. I still can’t publish Fables comics through anyone but them. I still can’t authorize a Fables movie through anyone but them. Nor can I license Fables toys nor lunchboxes, nor anything else. And they still have to pay me for the books they publish." Das klingt für mich überhaupt nicht nach public domain. Wenn ich das recht verstehe, will Willingham jedermann erlauben, seine Fables-Comics frei zu verwenden, hat aber immer noch geltende Verträge mit DC Comics, die das doch einschränken. Ich würde erstmal gar nichts hochladen. Gestumblindi 20:13, 18. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

Kopien von Akten des BStU[Quelltext bearbeiten]

Liebe Kolleginnen & Kollegen! Ist es zulässig, Kopien hochzuladen, die den Akten des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen (BStU) entnommen sind? Solche Kopien liegen z.B. im Artikel Leipziger Liederszene. Und hier die Datei. --Andrea (Diskussion) 08:43, 18. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

Hallo, neben der Urheberrechtsfrage berührt die Veröffentlichung auch einen anderen Bereich: Meines Wissens nach verpflichtet man sich, wenn man um Akteneinsicht bittet, dazu, diese weder zu veröffentlichen noch weiterzugeben. Ich weiß nicht genau, ob das im Stasiunterlagengesetz geregelt ist oder nur zwischen Antragsteller und der Behörde. Hinzu kommt noch diese gesetzliche Regelung. Ich wäre hier für Löschen der Datei. --LitKrik (Diskussion) 09:26, 18. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Wir als Wikipedia müssen schauen, dass wir keine privaten Informationen der beobachteten Personen veröffentlichen. Der konkrete Text ist diesbezüglich meines Erachtens unproblematisch. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 10:18, 18. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

Ich vermute zwar, dass alle, die hier mitlesen, auch den "Kurier" lesen, aber nunja... ich weise trotzdem mal darauf hin, dass ich dort gestern einen (Meinungs-)Beitrag zu einem Urheberrechtsthema veröffentlicht habe. Gestumblindi 20:15, 18. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

Frage zu einer Commons-Datei[Quelltext bearbeiten]

Ich habe gerade die Date hier bei Commons gefunden und sie wäre eine gute Bebilderung eines Artikels von mir. Ich habe mich aber gefragt, ob die Lizenzangabe bei Commons so stimmen kann, bzw. ob das auch für Deutschland gilt. Denn das Gemälde im Hintergrund kann ja nicht älter sein als 70 Jahre, daher kann der Künstler auch noch nicht so lange tot sein. Daher dachte ich im ersten Moment, dass ich das Bild nicht nutzen kann. Oder gilt etwas anderes, weil es sich um ein Museum handelt, wo dieses Foto gemacht wurde? Über eine Einschätzung würde ich mich freuen. Freundliche Grüße --Ichigonokonoha (Diskussion) 10:14, 20. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

Idee ist die folgende: Bei dem Foto geht es um das Kleid, das Gemälde ist eher "zufällig" im Hintergrund (Beiwerk). Da das Gemälde aber, obwohl im Hintergrund, recht präsent ist und Einfluss auf das Wirken des Fotos nimmt, ist das in dieser Form sicherlich fragwürdig, vermutlich müsste man das Foto weiter zuschneiden. Das Foto in Bezug auf das Gemälde zu verwenden, ist jedenfalls nicht möglich, weil dann eben gerade nicht mehr die Beiwerksregelung zum Tragen käme. --Yellowcard (D.) 10:28, 20. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
M.E. ist das Beiwerk, auf Commons "De minimis", weil das Foto des Kleides auch ohne das sowieso mangelhaft abgebildete Gemälde im Hintergrund funktioniert. --Magnus (Diskussion) 10:28, 20. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Danke für die schnellen Antworten. Also es geht mir auch um das Kleid, dann wäre es also die sicherste Möglichkeit, wenn ich das Bild einfach auf das Kleid zuschneide, sodass das Gemälde nicht mehr, bzw. kaum noch zu sehen wäre? --Ichigonokonoha (Diskussion) 10:33, 20. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Korrekt, dann wärst du auf der sicheren Seite. Das Gemälde muss nicht vollständig verschwunden sein, aber ich würde es durch die Beschneidung noch etwas weiter in den optischen Hintergrund rücken lassen und das Kleid als Fotoobjekt entsprechend weiter in den Fokus rücken. --Yellowcard (D.) 10:55, 20. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Danke schön für die Antwort. Dann werde ich mich mal die nächsten Tage an das Zuschneiden setzen. --Ichigonokonoha (Diskussion) 11:06, 20. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

@Ichigonokonoha: @Gnom: Halte ich nicht für erledigt, denn die Frage bleibt: wer ist Urheber/Designer(in) des Kleidungsstückes und besteht noch Urheberschutz? Siehe auch Geburtstagszug-Urteil#Leitsätze. Schöpfungshöhe ist hier zweifellos gegeben, auch über die Schwelle hinaus, die der EuGH 2019 angehoben hat [3].--Chianti (Diskussion) 14:01, 20. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]

Diesbezüglich müssen wir im Hinterkopf haben, dass das amerikanische Urheberrecht im Wesentlichen keinen Urheberrechtsschutz im Bereich der Mode gewährt. Im europäischen Urheberrecht ist die Sache hier auch nach dem EuGH-Urteil leider unklar. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 14:16, 20. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Nun, das Kleid wird mit Sicherheit nicht vor den 1960ern gefertigt worden seien. Dann ist es also vom Urheberrecht geschützt und darf hier auch nicht gezeigt werden? --Ichigonokonoha (Diskussion) 16:24, 20. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Nur weil es nicht alt genug ist, bedeutet das keineswegs, dass das Kleid urheberrechtlich geschützt ist.
Ich kenne mich mit Mode nun wirklich so gar nicht aus, was vielleicht der Grund ist, warum ich auf diese Idee nicht einmal gekommen bin. Und dennoch würde ich bezweifeln, dass dieses Kleid urheberrechtlich geschützt ist. Nimmt man diesen urheberrechtlichen Schutz an, so dürfte es nicht gezeigt werden, korrekt. Aber daraus würden sich für mich diverse Anschlussfragen zu sehr, sehr vielen Bildern, die wir hier haben, ergeben. Ohne eindeutigen Hinweis auf einen Urheberrechtsschutz genau dieses Kleides würde ich mir darum ehrlich gesagt keine Gedanken machen. --Yellowcard (D.) 22:30, 20. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
@Ichigonokonoha: das Kleid-Foto ist in den USA entstanden; nach dortigem Recht (IANAL und vgl. commons:COM:UA) ist das Kleid selber als "utilitarian object" nicht schützbar. Ich meine weiterhin, dass es unsere gelebte Praxis darstellt, in den USA nicht schützbare oder gemeinfreie Werke, Dateien, etc. hier in der DE-WP zu verwenden. Grüße, Grand-Duc ist kein Großherzog (Diskussion) 22:55, 20. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Das ist so nicht richtig. In der de-WP werden z.B. keine "fair use"-Dateien in Artikel eingebunden.
@Gnom: auch das ist so nicht richtig: laut commons:COM:UA besteht Werkcharakter und damit Copyright/Urheberschutz bei "features that can be identified separately from, and are capable of existing independ­ently of, the utilitarian aspects of the article". Das ist ziemlich genau der gleiche Urheberschutz, den der EuGH im von mir verlinkten Urteil gewährt (zusätzlich zu einem Designschutz), Voraussetzung für Urheberschutz ist "Werkcharakter". Und aufgrund der Schöpfungshöhe, die in diesem Fall zweifellos besteht sowie dem Werkcharakter (USA: die Gestaltung des Kleidungsstücks geht weit über den "Gebrauchswert" einer Körperbedeckung hinaus und besteht unabhängig davon, EU: die Gestaltung spiegelt die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers wieder), müsste man auf diese Datei nach den verlinkten Commons-Richtlinien einen LA stellen. Nach deutschem und europäischen Urheberrecht ist das Einbinden dieser Datei mmN daher eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung, sofern der Urheber nicht schon über 70 Jahre tot ist. --Chianti (Diskussion) 00:45, 21. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Einschub: Jetzt müsste Chianti nur noch erklären, inwiefern "Fair use" nach US-Maßstäben inhaltlich "nicht schützbar" bzw. "gemeinfrei" bedeutet. "Fair use" ist viel mehr eine urheberrechtliche Schranke, von der Zielsetzung her vergleichbar mit Zitat- und Panoramafreiheit, und die gerade einen urheberrechtlichen Schutz voraussetzt. Wir / die DE-EP-Autoren, haben keinerlei Bedenken, beispielsweise US-Regierungswerke (Herkunft: NASA, US-Streitkräfte...) zu verwenden. Grüße, Grand-Duc ist kein Großherzog (Diskussion) 01:28, 21. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
"Das ist ziemlich genau der gleiche Urheberschutz, den der EuGH im von mir verlinkten Urteil gewährt" – Du hast doch ein Urteil verlinkt, in dem der EuGH einer Jeans den Werkcharakter eben abspricht und einen urheberrechtlichen Schutz somit verneint. Übersehe ich etwas? Und warum siehst Du bei diesem Kleid den urheberrechtlichen Schutz so eindeutig gegeben? Ich habe da große Zweifel. --Yellowcard (D.) 01:06, 21. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Also zumindest war mein Gefühl, dass es nicht so einfach ist, richtig. - Wie ist es eigentlich damit, dass das Kleid ein Museumsstück ist- ändert das irgendetwas an der Zeigbarkeit? --Ichigonokonoha (Diskussion) 06:39, 21. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Aus urheberrechtlicher Sicht ändert die Tatsache, dass das Kleid ein Museumsstück ist, nichts.
Die Idee mit dem urheberrechtlichen Schutz des Kleides halte ich ohne weitere Indizien zum aktuellen Zeitpunkt für so weit hergeholt, dass ich sie ignorieren würde. Es gibt keine validen Anzeichen dafür, dass mit den Entwicklungen der höchstrichterlichen Urteile (BGH, EuGH) die Schwelle zum Schutz von Gebrauchskunst wie Kleidung so gesenkt wurde, dass ein solches Kleid urheberrechtlich geschützt wäre. --Yellowcard (D.) 08:57, 21. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Es ist schade, dass du hier ein deutliches Informationsdefizit aufweist. Schon 2001, also vor der Geburtstagszug-Entscheidung, wurde für Kleider bei Einzelstücken Werkcharakter und damit Urheberschutz festgestellt: LG Leipzig, 23.10.2001 - 05 O 5288/01, vom OLG Dresden bestätigt. Mit dem Geburtstagszug wurden die Anforderungen für angewandte Kunst dann noch gelockert. --Chianti (Diskussion) 09:11, 21. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Deine persönlichen Angriffe kannst Du Dir gern sparen, brauchen wir hier nicht.
Eine OLG-Entscheidung von 2001 ist dahingehend heute wertlos, solltest Du, der hier ja ohne Informationsdefizite unterwegs ist, wissen. Es gibt diverse OLG-Entscheidungen, prä und post Geburtstagszug, die nicht zusammenpassen, das ist ja das Problem in der Thematik.
Nach dem Geburtstagzugsurteil haben wir denselben Fehler gemacht wie Du, und einzelne Leitsätze aus dem Urteil laienhaft interpretiert und Schlussfolgerungen gezogen. Ist uns dann mit dem OLG-Urteil, das dem Geburtstagszug erneut die urheberrechtliche Schutzfähgkeit abgesprochen hat, um die Ohren geflogen.
Weitere Urteile wie das von Dir genannte EuGH-Urteil reihen sich ein und lassen sogar das BGH-Urteil Geburtstagszug in einem fraglichen Licht erscheinen. Die BGH-Annahme, dass Gebrauchskunst keine höheren Anforderungen zum Erreichen eines urheberrechtlichen Schutzes bedürfen als Werke der zweckfreien Kunst, ist ja seitdem diverse Male angegriffen worden, u.a. vom EuGH im von Dir (!) zitierten Urteil.
Abschließend, dass Du ein Urteil ergooglest und davon ausgehst, dass die in Rede stehende Jeans geschützt sei, zeigt eher, dass Du den Gesamtzusammenhang noch nicht erfasst hast.
Ein solches Kleid, das nicht einmal wegen seiner extrem atypischen Gestaltung ausgestellt wird, sondern wegen seines Trägers, ist wahrscheinlich nicht urheberrechtlich geschützt, nach allem was wir sagen können. Eine Restunsicherheit verbleibt, die können wir derzeit nicht auflösen, wie bei nahezu allen Werken angewandter Kunst (Stichwort: Logos). --Yellowcard (D.) 09:22, 21. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Schade, dass du meine Beiträge offenbar nicht gelesen hast. Dass das EuGH-Urteil von 2019 die Schwelle für den Urheberschutz im Bereich der angewandten Kunst im Vergleich zur Geburtstagszug-Entscheidung von 2014 anhebt, schrieb ich bereits in meinem allerersten Beitrag hier. Auch die wahrheitswidrige Unterstellung, ich würde auf Grundlage des EuGH-Urteils vom Werkcharakter einer Designerjeans ausgehen, zeigt, dass du nicht verstanden hast, was ich geschrieben habe und was am EuGH-Urteil so wichtig ist für Bereiche der angewandten Kunst wie z.B. der Mode.
Aber ich versuche es gerne noch einmal: der EuGH hat Urheberschutz im Bereich der angewandten Kunst grundsätzlich bejaht, wenn Werkcharakter vorliegt und diesen so definiert, dass "die Gestaltung die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers wiederspiegelt ". Das hat überhaupt nichts mit der von dir offenbar fälschlicherweise für ein wichtiges Kriterium gehalteten "extrem atypischen Gestaltung" zu tun.--Chianti (Diskussion) 15:34, 21. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Das, was Du hier machst, ist eine Mischung aus persönlicher Pöbelei und Theoriefindung. Das habe ich nicht nötig. Du schreibst doch: "Das ist ziemlich genau der gleiche Urheberschutz, den der EuGH im von mir verlinkten Urteil gewährt". Der EuGH hat in dem verlinkten Urteil aber keinen Urheberschutz "gewährt", sondern ihn für eine in Rede stehende Jeans trotz des "besonders ästhetischen Designs" verneint.
Dass Du hier von "unzweifelhaftem" Urheberschutz für das Kleid ausgehst – tu das. Ich sehe das anders, und aus meiner Sicht können wir das Foto hier bedenkenlos verwenden. --Yellowcard (D.) 16:20, 21. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
PS: Allein die Argumentationslinie, auf ein OLG-Urteil von 2001 zu verweisen und dann per "Mit dem Geburtstagszug wurden die Anforderungen für angewandte Kunst dann noch gelockert." auf eine per se niedrigere Schutzschwelle zu schließen, zeigt eher, dass Du die (komplexe) Situation nicht annähernd durchdrungen hast. Dass das BGH-Urteil Geburtstagszug die Schutzschwelle wirklich gesenkt hat, ist ja mehr denn je fragwürdig. Wir haben das damals fast alle geglaubt, und waren erstaunt über Gnoms zurückhaltung. Oh Wunder, gute zehn Jahre später – der Experte hatte mit seinem Gefühl vermutlich recht und wir lagen falsch; haben uns an den Kopf gefasst, als das OLG nach Rückweisung des BGH dem Geburtstagszug nochmal die Schutzfähigkeit abgesprochen hat. Wo die Schwelle zum Erreichen von einem Werkcharakter bei angewandter Kunst derzeit verläuft, ist bei vielen Gattungen derzeit kaum zu sagen. Was wir wissen, ist, dass eine Jeans nicht urheberrechtlich schützbar ist, auch wenn sie besonders ästhetisch gestaltet ist. Warum das bei einem Kleid dann sicherlich der Fall sein soll, ist mir schleierhaft. Es könnte sein, dass das so ist; belegen lässt sich das momentan aber einfach nicht. --Yellowcard (D.) 09:33, 21. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Allein dass du (möglicherweise in völliger Fehlinterpretation des EuGH-Urteils von 2019) hier behauptest "eine Jeans ist urheberrechtlich nicht schützbar" und damit völlig unsubstantiierte Falschinformation verbreitest ist schon ein Alarmsignal. Wenn du dich fragst, warum bei einem Kleid Urheberschutz bestehen könnte zeigt das, dass du z.B. diesen Artikel, der Grundlagenwissen zusammenfasst, nicht kennst. Nur ein Beispiel: Stoffmuster und Stickereien sind "copyrightable", und genau das sind die Elemente, die das abgebildete Goodman-Oberteil von einem reien Gebrauchsartikel unterscheiden.--Chianti (Diskussion) 15:34, 21. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Mit "einer Jeans" ist, und das ist wirklich für jeden offensichtlich, die im EuGH-Urteil in Rede stehende Jeans gemeint.
Der Rest ist deine persönliche Theoriefindung. Ich halte das Kleid für nciht schützbar, solange es nicht klare Argumente gibt, welche Elemente oder Aspekte an diesem Kleid einen Werkcharakter begründen sollten. Viel Erfolg dabei. --Yellowcard (D.) 16:22, 21. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Die Jeans, in denen es im EuGH-Urteil ging, waren Erzeugnisse der Massenproduktion. Die Goodman-Weste ist offensichtlich ein Einzelstück. Es geht darum, dass der EuGH auch bei Gebrauchsgegenständen wie z.B. Kleidung die Möglichkeit sah, dass sie (zusätzlich zum Designschutz, der für WP nicht relevant ist) ein urheberrechtlich schützbares Werk sein können, wenn "die Gestaltung die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers wiederspiegelt", und diese Gestaltungsfreiheit ist mMn bei Einzelstücken und Sonderanfertigungen so gut wie immer gegeben. Und um eine solche handelt es sich hier offenbar. --Chianti (Diskussion) 09:03, 21. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Sorry, nein. Das ist definitiv überhaupt nicht klar oder offenbar. Wo die Schwelle verläuft, damit einem Kleidungsstück Werkcharakter zukommt, kann man aus dem Urteil nicht ableiten. Dass "diese Gestaltungsfreiheit [die per se einen Werkscharakter stiften soll] bei Einzelstücken und Sonderanfertigungen so gut wie immer gegeben" sei, ist deine bislang nicht belegbare Meinung, auf deren Basis wir hier sicherlich keine Abbildung von Kleidungsstücken, die sogar tatsächlich getragen wurden und denen somit ein erheblicher Gebrauchszweck zukommt, es geht nicht einmal um eine wilde Designstudie, ablehnen. --Yellowcard (D.) 09:16, 21. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Die Erkenntnis, dass Sonderanfertigungen und Einzelstücke nicht den Zwängen der Massenfertigung unterliegen und daher eine wesentliche Voraussetzung des vom EuGH beschriebenen Werkcharakters erfüllt ist, ist ein sehr, sehr einfacher Schritt logischen Denkens.--Chianti (Diskussion) 15:34, 21. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Aber das müsste dann doch für jeden Prominenten in einer besonders gestalteten Robe gelten, oder? Dann dürften wir eigentlich keine Bilder von Filmpreisen wie Oscar, Goldener Löwe, etc. zeigen, oder? --Ichigonokonoha (Diskussion) 15:52, 21. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Die Schlussfolgerung wäre richtig, wenn Chiantis Folgerungen richtig wären. Sind sie aber nicht, eindeutig nicht. Und dabei kann man das hier auch belassen. In urheberrechtlichen Fragestellungen gibt es auch mal absurde Mindermeinungen, man kann das einfach stehenlassen und weitermachen. --Yellowcard (D.) 16:20, 21. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Ich kann auch eine 08/15-Jeans als Einzelstück anfertigen. Deine Folgerungen, die Du aus dieser Urteilsbegründung ziehst, sind sogar der Klassiker eines Fehlschlusses. Das lässt sich daraus einfach nicht ableiten. --Yellowcard (D.) 16:24, 21. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]
Die IMHO ausführlichste aktuelle Darstellung nach dem EuGH 2019 dürfte doi:10.9785/9783504387464-034 von 2021 sein. Wer nicht über die Wikimedia library Zugriff hat, kann den Text bei mir bekommen. Schlüsselsatz: „In seinem Urteil Cofemel/G-Star hat sich der EuGH zwischenzeitlich der Frage nach einem urheberrechtlichen Schutz der Mode angenommen und mit einem mehr oder weniger deutlichen Nein beantwortet.“ Grüße --h-stt !? 01:06, 22. Sep. 2023 (CEST)Beantworten[Beantworten]