Diskussion:Anwartschaftsrecht

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Stephan Klage in Abschnitt Mehrstufigkeit des Anwartschaftsrechts
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Neue Version

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So, nun habe ich eine neue Version eingestellt. Hat ein wenig gedauer, aber das lag daran, dass ich mit der Formatierung noch nicht so vertraut bin und mir außerdem noch mein Rechner abgestürzt ist.

Ich hoffe, dass es jetzt verständlicher rübergekommen ist.

Sollte ich noch etwas vergessen haben, das auf jeden Fall mit in den Artikel muss, so bitte ich um Postings!

Was das nicht deutsche Recht betrifft, so bitte ich hier andere zum Zug, da ich dazu nichts sagen kann.

Edmvictor 14:16, 10. Sep 2004 (CEST)

Vielen Dank Edmvictor,
jetzt habe ich eine Vorstellung von dem, worum es geht (vielleicht sogar eine Anwartschaft auf ein tieferes Verständnis!?). Persönlich finde ich die Zwischenüberschriften (über so kurzen Absätzen) nicht nötig und fände die Stichworte fett oder kursiv besser. Mit dem letzten leeren Punkt "fremdes Recht" bin ich etwas unglücklich. Ich nehme an, daß im deutschen Recht ausländische Begriffe so bezeichnet werden. Aber wir sind hier die deutschsprachige Wikipedia und entsprechend sind die Beiträge zur Anwartschaft in anderen deutschsprachigen Ländern nicht fremd! Ansonsten bevorzuge ich Namen statt Abkürzungen auch in Beispielen (also: Kunigunde statt K), weil es für mich den Text lesbarer macht (es sei denn dort stünde tatsächlich Kunigunde, was vermutlich Aufmerksamkeit abziehen würde!) MAK @ 15:40, 10. Sep 2004 (CEST)


Nun, es spricht ja nichts dagegen, das andere solche redaktionellen Änderungen wie K zu Kunigunde zu machen vornehmen. (Wenn ich das Prinzip hier richtig verstanden habe) Aber bitte nicht Kunigunde! ;) Ich werde das fremde Recht einfach mal rauswerfen.

Edmvictor 16:19, 10. Sep 2004 (CEST)

Diskussion aus der Löschliste

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Absolut unverständlich. --Aineias © 10:40, 10. Sep 2004 (CEST)

Welcher teil ist denn Unverständlich? Bin gerne Bereit noch nachzubessern. :-) Edmvictor 10:59, 10. Sep 2004 (CEST)

In der Tat etwas dünn. Aber erhaltenswert, sollte auch für Nichtjuristen verständlicher geschrieben werden. Nocturne 11:04, 10. Sep 2004 (CEST)
Juristendeutsch ok, aber gleich löschen?Edmvictor 11:08, 10. Sep 2004 (CEST)
ich würde gerne den Löschantrag durch ein "unverständlich" ersetzen und schreibe meine Fragen auf die Diskussionsseite! - Ersetzung bitte bestätigen! MAK @ 11:06, 10. Sep 2004 (CEST)
Der Meinungsstreit ist für die Wikipedia nicht so bedeutend - die Vertreter müssen nicht genannt werden. Erhaltenswert ist der Artikel auf jeden Fall: Er müsste aber noch Hinweise auf den Unterschied zwischen Anwartschaft und Anwartschaftsrecht enthalten und sollte auch zumindest auf den Eigentumsvorbehalt verweisen. Und richtig toll wäre er aus meiner Sicht, wenn die Veräußerung und der Erwerb eines Anwartschafsrechts genannt werden würden. Ferner würde ich noch ne Abgrenzung zum Grundstückserwerb erwarten... --130.75.128.107 11:09, 10. Sep 2004 (CEST)

Inuse und unverständlich reingesetzt, Edmvictor hat versprochen, die Fragen von der Diskussionsseite einzuarbeiten MAK @ 11:22, 10. Sep 2004 (CEST)

Ja, da habt ihr jetzt so etwas wie eine Anwartschaft drauf ;-) *g* Edmvictor 11:24, 10. Sep 2004 (CEST)

Artikel ist sehr gut geworden. Danke Edmvictor ! --Aineias © 14:26, 10. Sep 2004 (CEST)

Nur dass die Fachinformationen dabei rausgeflogen sind. Nunja, die Plattipedia schreitet voran. - Uli

Ja, wenn ich Uli richtig verstehe fehlt ihm jetzt der Tiefgang in dem Artikel. Aber ich glaube noch nicht genau herausgefunden zu haben, wie genau diese Enzyklopädie werden soll. Es gibt eben auch Dinge die nicht immer einfach erklärt werden können. Schaut Euch nur mal bei den Mathe-Cracks um. Möglicherweise wäre eine Unterteilung in "normal" und "spezial" Wissen im Artikel hilfreich? Edmvictor 17:50, 10. Sep 2004 (CEST)
Die Kunst ist es für mich auch Kompliziertes allgemeinverständlich darzustellen. Die Literaturangeben hatte ich übrigens wieder eingestellt, obwohl ich sie in der Form nicht lesbar fand. MAK @ 20:51, 10. Sep 2004 (CEST)
Die Literaturangaben sind korrekt und formell einwandfrei, aber für Laien uninteressant; außerdem beziehen sie sich zum Teil auf uralte, überholte Quellen. Ich finde ansonsten nicht, dass es dem Artikel derzeit an Tiefgang fehlt. Man muss sich diesbezüglich vor Augen halten, wer der potentielle Leser eines solchen Artikels ist: der juristische Laie nämlich, der aus irgend einem Grunde möglichst schnell und einleuchtend erfahren will, was ein Anwartschaftsrecht sei. Akademische Streitdarstellungen und Quellenangaben sind für einen solchen Nutzer uninteressant und, wie der Kommentar von MAK belegt, auch unverständlich. Wer weiß, was Flume, AcP 161 (1962), 385 (407 f.) bedeutet, der sucht Informationen über das Anwartschaftsrecht nicht in der Wikipedia, sondern in einem BGB-Kommentar oder Zivilrechtslehrbuch. Heiko Hahn 21:48, 10. Sep 2004 (CEST)
Wo ist der Widerspruch, einen Artikel zu schreiben, der sowohl (allgemein-)verständlich, als auch fachlich vollständig ist? Im Idealfall sollte ein Text beiden Ansprüchen genügen. Sollte das nicht möglich sein (was am Talent des Autors oder eben auch an der Komplexität des Themas liegen könnte), kann man doch eine allgemeinverständliche Einleitung schreiben, die das Thema auf den Punkt bringt und so ausreichend ist, dass der normale Leser gut informiert ist, und danach fachliches Detailwissen dranhängen, das eben nur für den wirklich in der Tiefe interessierten Leser relevant ist. Der wird sich dann auch die Mühe machen, einen nicht im ersten Versuch (zumindest für fachliche Laien) verständlichen Text zu kapieren. --Zoidberg 01:06, 11. Sep 2004 (CEST)

@Heiko Die Quellen sind zwar zum Teil alt, aber immer noch gültig. Und wenn das ganze hier nur für Laien gedacht ist, hab ich es halt nur falsch verstanden. Doch ich denke nicht das in einer Enzyklopädie die Quellenangeben fehlen dürfen. Sonst wird das hier nur ein Haufen von Behauptungen und sonst nichts.

@Zoidberg (Futurama ist klasse!!!) Das denke ich auch und dahin ging ja auch mein Vorschlag bzgl. der Trennung zwischen normal und spezieal.

Und außerdem denke ich, bevor hier gar nichts steht, sollte hier lieber ein Artikel stehen, der für den Laien eben nicht beim ersten Lesen verständlich ist. Immerhin geht es hier nicht um Gartenzwerge. Mal ein Beispiel bei dem man eben auch nichts "häppchenweise" serviert bekommt: Integralrechnung

Edmvictor 09:27, 11. Sep 2004 (CEST)

  • Die Trennung in einen Teil für Laien und einen mit Experteninformationen ist im Prinzip keine schlechte Idee. Was ich zum Ausdruck bringen wollte, ist aber, dass die Wikipedia auf lange Sicht kein Ersatz für juristische Fachliteratur werden wird. Studierte Juristen, die theoretisch mit den kryptischen Quellenangaben etwas anfangen könnten, wissen ohnehin, was ein Anwartschaftsrecht ist, und werden auf der Suche nach Detailinformationen nicht in der Wikipedia, sondern in einem Standardwerk nachschlagen - schon, um kein Risiko einzugehen. Für juristische Laien, die einfach nur eine Antwort auf die Frage "Was ist ein Anwartschaftsrecht?" suchen, reicht eine klare, knappe Erläuterung ohne übertriebenes Fachchinesisch aus. In der zehnbändigen Westermann-Lexikothek findet sich unter "Anwartschaftsrecht" ein Artikel von zehn Zeilen (ohne Quellenangaben); in meinem "Soergel" belegt alleine die Fundstellenliste zum Begriff "Anwartschaftsrecht" eine halbe Seite im Registerband. Die Wikipedia ist auf einem guten Weg, das Westermann-Lexikon und andere klassische Enzyklopädien zu ersetzen - deshalb sollte sie sich an deren Niveau und Verständlichkeit orientieren, statt zu einer Deponie unvollständiger wissenschaftlicher Details zu verkommen. Anders gesagt: Dein Artikel ist prima, wie er jetzt ist. :-))) Heiko Hahn 13:00, 11. Sep 2004 (CEST)

ungenaue Definition

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Das Anwartschaftsrecht hat derjenige inne, der eine Anwartschaft auf eine Sache hat.

Das ist keine Definition sondern ein Beispiel. Besser wäre folgende Formulierung: Das Anwaltschaftsrecht ist die rechtlich gesicherte Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb.--Lennard 20:36, 20. Jan 2006 (CET)

Die vorgeschlagene Defifition trifft nicht zu: Sie gibt wieder, was eine Anwartschaft ist. Das Anwartschaftsrecht ist dagegen das aus der Anwartschaft folgende (subjektive, absolute) Recht an dem Erwerbsgegenstand als Minus gegenüber dem Vollrecht. Beispiel: Eigentumsvorbehalt, bei dem der Eigentumserwerb nur noch durch Zahlung des Kaufpreises vom Willen des Käufers abhängt: Der Käufer hat dann eine Anwartschaft (rechtlich gesicherte Aussicht auf Erwerb des Eigentums) und daraus folgend ein Anwartschaftsrecht an der Kaufsache. Dieses berechtigt ihn als Noch-Nicht- aber Schon-Fast-Eigentümer die Abwehrrecht gegen Dritte wie ein Eigentümer geltend zu machen und sogar das Anwartschaftsrecht wie das Eigentum auf Dritte zu übertragen. --Andrsvoss 09:36, 21. Jan 2006 (CET)
Das Anwartschaftsrecht ist ein dem Vollrecht wesensähnliches Recht, eine selbständig verkehrsfähige Vorstufe des Vollrechts, deren Erstarkung zum Vollrecht vom Veräußerer nicht mehr verhindert werden kann. --Michael Rosenberg 11:06, 21. Jan 2006 (CET)
Nichts anderes wollte ich sagen.--Andrsvoss 14:43, 21. Jan 2006 (CET)

Anwartschaft

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mich wundert, daß Anwartschaft und Anwartschaftsrecht im Artikel nicht miteinander verlinkt sind - ist das Absicht? --feba 11:08, 19. Jul 2006 (CEST)

Andere Ansicht fehlt. Es wird vertreten, dass das Anwartschaftsrecht überflüssig ist. Zum einen, weil sich keine gesetzlichen Regelungen mit dem Anwartschaftsrecht befassen und es damit vom Gesetzgeber nicht "geplant" war, zum anderen, weil sich alle Probleme, in denen das Anwartschaftsrecht zum Tragen kommt ohne Weiteres aus dem Gesetz ergeben (z. B. Recht zum Besitz gem. §986 aus dem Vertrag etc.).

Außerdem ist die Redewendung des "wesensgleichen Minus zum Vollrecht" eine lehrbuchhafte Formulierung, die keinerlei Aussagekraft hat. Zur Definition dieses "wesensgleichen Minus" müsste man zuerst das Wesen des Vollrechts (meist das Eigentum) definieren. Dies dürfte schwer fallen, die Formulierung des "wesengleichen Minus" sollte daher vermieden werden.

Andere Ansicht und "wesengleiches Minus"

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Andere Ansicht fehlt. Es wird vertreten, dass das Anwartschaftsrecht überflüssig ist. Zum einen, weil sich keine gesetzlichen Regelungen mit dem Anwartschaftsrecht befassen und es damit vom Gesetzgeber nicht "geplant" war, zum anderen, weil sich alle Probleme, in denen das Anwartschaftsrecht zum Tragen kommt ohne Weiteres aus dem Gesetz ergeben (z. B. Recht zum Besitz gem. §986 aus dem Vertrag etc.).

Außerdem ist die Redewendung des "wesensgleichen Minus zum Vollrecht" eine lehrbuchhafte Formulierung, die keinerlei Aussagekraft hat. Zur Definition dieses "wesensgleichen Minus" müsste man zuerst das Wesen des Vollrechts (meist das Eigentum) definieren. Dies dürfte schwer fallen, die Formulierung des "wesengleichen Minus" sollte daher vermieden werden.

Der Verzicht auf die Begrifflichkeit des "wesensgleichen Minus" ist natürlich Unfug. Erstens ist das ein unentbehrlicher rechtsdogmatischer Begriff und zweitens drückt er aus, was er ausdrücken soll. Die Eigentumsanwartschaft ist bis auf die Vollendung des Vollrechts, dem Eigentum rechtlich gleichgestellt, da beispielsweise die Bezahlung einer Rest-Rate beim Ratenzahlungskauf noch fehlt, soll das Voll-Eigentum nach Parteiwillen noch nicht übergegangen sein, wenn die erste Rate des Kaufpreises bezahlt worden ist (Eigentumsvorbehalt). Dieser Eigentumsvorbehalt schmilzt im Wert im gleichen Verhältnis ab, wie das Anwartschaftsrecht wächst. Das ist ein von der ghM entwickelter Rechtszustand, der hier selbstverständlich dargestellt werden muss.--Stephan Klage (Diskussion) 11:37, 25. Jun. 2016 (CEST)Beantworten

Mehrstufigkeit des Anwartschaftsrechts

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Meines Erachtens sollte noch auf die rechtliche Lage des besonderen Falles des „verlängerten Eigentumsvorbehaltes“ eingegangen werden. Bei Weiterveräußerung von verl. EV stehenden Sachen können mehrstufige Anwartschaftsrechte entstehen. Fall: Vorbehaltsverkauf unter gleichzeitiger Gewährung einer Veräußerungsbefugnis nach § 185 BGB. Verkauf und Vorausabtretung des aus dem Weiterverkauf resultierenden Erlöses (Forderung) an den Verkäufer durch den Käufer. Vorbehaltlich der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach § 138 BGB, ergeben sich im Dreiecksverhältnis V -> K1 -> K2 dogmatische Denkabschnitte. Fall: K1 veräußert ebenfalls unter verl. EV an K2. K2 erwirbt Anwartschaftsrecht (bedingte Übereignung). V verliert Eigentum, bei Zahlung durch K1 gemäß §§ 929, 158 und bei Zahlung durch K2 gemäß §§ 929, 158 iVm 185 bzw. 932 BGB. K2 wird gemäß § 398 BGB gegenüber V frei bei Zahlung an V und nach § 407 BGB bei Zahlung an K1. Wer hat Lust? --Stephan Klage (Diskussion) 19:55, 15. Feb. 2017 (CET)Beantworten