Diskussion:Vorgesetztenverordnung

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 2001:A61:2B3E:4F01:460A:4A1F:D043:EF07 in Abschnitt Revertierung bei § 1 VorgV
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Revertierung bei § 1 VorgV

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... war nicht richtig, ich habe den weiteren Wortlaut des Schreibens hinzugefügt.--93.104.48.31 13:27, 12. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

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Ich kenne besagtes (internes) Schreiben wirklich nicht, weiß auch nicht in welchem Zusammenhang es verfasst worden ist bzw. an welchen Verteiler es ging. Leider bist du bei WP nicht angemeldet, so dass die Diskussion hier geführt werden muss. Ich werde jetzt keinen Edit-War führen, sondern warte einfach ab, dass jemand anders diesen (wohl aus dem Zusammenhang gerissenen) Sachverhalt revertiert. Natürlich kann ein Inspektionschef nur unmittelbarer Vorgesetzter gem. § 1 sein. Er ist sogar Disziplinarvorgsetzter der ersten Stufe, gleiches gilt entsprechend für den Kommandeur einer Lehrgruppe auf der zweiten Stufe. Wer ist denn sonst unmittelbarer Vorgesetzter, sprich Einheitsführer? Warum hat jede Inspektion eine Dienststellennummer? Wenn das zitierte Schreiben so existiert, dann gibt es sicher auch einen Hinweis, gemäß welchem § der VVO Disziplinarvorgesetzte an Schulen Vorgesetzte sind. Wenn das also kein Missverständnis sein sollte, müssen sich die ausgeklammerten Vorgesetzten irgendwo anders im Artikel wiederfinden. Eine „Aufteilung in Teileinheiten“ wird ja an den Schulen nicht irgendwie vorgenommen, sondern ergibt sich aus dem Organisationsbefehl, der ministeriell erlassen wird.--Bungert55 (Diskussion) 14:41, 12. Sep. 2014 (CEST)Beantworten
Na gut, das Schreiben ist ja nicht eingestuft. Hier der Text:

„Entsprechend dem Wortlaut des § 1 der Vorgesetztenverordnung (VorgV) ist - entgegen bisherigem Verständnis - eine Aufteilung in Teileinheiten und somit deren Führung durch unmittelbare Vorgesetzte (gem. § 1 VorgV) ausschließlich für “klassische“ Truppeneinheiten statthaft. Vorgesetzte nach § 1 VorgV sind somit ausschließlich Dienststellenleiterinnen, Dienststellenleiter, Verbandsführerinnen, Verbandsführer, Einheitsführerinnen bzw. Einheitsführer in „klassischen Truppenstrukturen“ (Kp-, Bttr-, Staffelchef, ...) sowie die Führerinnen und Führer von Teileinheiten (z.B. ZgFhr, GrpFhr) dieser Einheiten. Darüber hinaus bestehen in den Streitkräften (SK) keine Vorgesetztenverhältnisse nach § 1 VorgV.

Zur Erlangung von Befehisbefugnis nach § 3 VorgV ist die sie bewirkende Unterstellung nach ZDv 1/50 Nr. 204 bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen anzuordnen. Dabei ist das Unterstellungsverhältnis nach dem Inhalt der Aufgaben zu bezeichnen /z.B. Kompaniefeldwebel, Wache, Feldjäger) und der Kreis der Unterstellten zu benennen. Um eine solche Dienststellung nach § 3 VorgV begründen und die entsprechende Befehlsbefugnis übertragen zu können, bedarf es einer Organisationskompetenz, die über die Anordnungsbefugnis des § 5 VorgV hinausgeht. Diese Organisationskompetenz liegt bei dem für Organisationangelegenheiten der Streitkräfte zuständigen Fachreferat im BMVg sowie bei den Stellen in den Streitkräften, die diese Organisationskompetenz aus speziellen Übertragungsakten herleiten können; d. h. bei den für Organisationsfragen zuständigen Organisationselementen der Kommandos der Inspekteure.

Die durch BMVg Recht II 1 im Auftrag des Ministers vorzunehmende Verleihung von Disziplinarbefugnis gegenüber unterstelltem Personal setzt ein bestehendes Vorgesetztenverhältnis voraus. Dabei kann es sich um ein Vorgesetztenverhältnis nach § 1 VorgV oder um ein Vorgesetztenverhältnis mit einem besonderen Aufgabenbereich nach § 3 VorgV handeln.

Eine ggf. erforderliche Unterstützung des Dienststellenleiters im besonderen Aufgabenbereich “Soldatische Angelegenheiten, militärische Ordnung und Disziplin“ kann innerhalb und außerhalb der SK durch mit dem bundeswehrgemeinsam abgestimmten Personalbegriff „Beauftr Angel MilPers“ bezeichnete Offiziere erfolgen, für die mit diesem Aufgabenbereich ein Vorgesetztenverhältnis nach § 3 der VorgV gegenüber dem ihnen unterstellten Personal angeordnet worden ist.

Aufbauend auf diesem Vorgesetztenverhältnis kann durch BMVg Recht II 1 den „Beauftr Angel MilPers“ gegenüber unterstelltem Personal Disziplinarbefugnis verliehen werden. Somit ist es auch weiterhin möglich, dem hierarchischen Aufbau folgende Disziplinarbefugnisse und -ketten abzubilden.

Die organisatorische Ausgestaltung erfolgt im Rahmen der Erstellung der Organisationsgrundlagen. Geltungsbereich des Vorgesetztenverhältnisses nach § 3 VorgV sowie die Verleihung von Disziplinarbefugnis und deren Stufe sind in der Organisationsweisung darzustellen. Die Verleihung von Disziplinarbefugnis ist daher vor Herausgabe einer Organisationsweisung bei BMVg Recht II 1 zu beantragen.

Erforderliche Anpassungen der ZDv 14/3 (Erlasse B 112 und B 113) sind zeitnah beabsichtigt. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen zur Disziplinarbefugnis (durch Verleihung oder Feststellung) unverändert fort.“

--93.104.48.31 19:42, 12. Sep. 2014 (CEST)Beantworten
Jetzt wird die Sache klarer. Die Schulen und Kommandos (Ämter) werden nicht erwähnt, wohl deshalb, weil auch die Schulen und andere Dienststellen unter die Überschrift „klassische Truppeneinheiten“ gehören, solange es sich um militärisch geführte Dienststellen handelt. Der Personalbegriff „Beauftr Angel MilPers“ tauchte auch in der Vergangenheit bei zivil geführten Dienststellen auf. Dort gab es nicht immer klare Verhältnisse, der Erlass beseitigt diesen Mangel. Erforderlich wurde dies wohl auch deshalb, weil es für zivil geführte Dienststellen keinen „Organisationsbefehl“ gibt. Ansonsten wird ja auch in diesem Erlass - wie von mir oben angesprochen - auf den OrgBefehl Bezug genommen. Einzig neu für mich war, dass OrgBefehle jetzt nicht mehr „ministeriell“ erlassen werden, da diese Kompetenz der Inspekteure in ihre Kommandos „mitgenommen“ wurde. Interessant wäre natürlich die angekündigte Anpassung der ZDv 14/3, vielleicht wird dort von militärisch geführten Dienststellen und nicht von den undefinierten „klassische Truppeneinheiten“ gesprochen. Im Erlass kommen nämlich die seegehenden Einheiten der Marine ebenso wenig vor wie die (noch nicht klassischen) Führungskommados der Inspekteure. Es wäre ein wenig abwegig, die Inspekteure mit dem Dresdner Erlass dem GenInspBw unmittelbar (§1 VVO) zu unterstellen, diesen aber das Unterstellungsverhältnis gegenüber ihrem Bereich nicht zu gewähren.--Bungert55 (Diskussion) 08:57, 13. Sep. 2014 (CEST)Beantworten
In meinen Augen hatte 93.104.48.31 gemäß D-500/31 „Vorgesetztenverhältnisse und Zuweisung von Disziplinarbefugnis in den Streitkräften“ recht. Z.B. an den Schulen haben nur noch die Kommandeure Vorgesetzteneigenschaften nach 1 VorgV. Nach 7 Jahren sollte man es mal berichtigen.--2001:A61:2B3E:4F01:460A:4A1F:D043:EF07 20:37, 27. Apr. 2021 (CEST)Beantworten