Diskussion:Arbeitnehmerhaftung

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Dieser Artikel kann noch ein bisschen aufpoliert werden. Helft, wenn einer vom Fach ist, diesen Artikel gut zu machen, denn er ist iZm. der Wiklichkeit im Berufleben von großer wichtigkeit. --Elkawe 12:57, 4. Jun 2006 (CEST)

Arbeitnehmerhaftung[Quelltext bearbeiten]

Hallo Arpinium. Ich habe den Artikel Innerbetrieblicher Schadensausgleich von Steffen.Bunnenberg gelesen. Im Amtsdeutsch-Arbeitrecht heißt es "Haftung eienes Arbeitnehmers". Bin dabei ihn zu verbessern und ich bin der Meinung, der Artikel sollte Arbeitnehmerhaftung heißen, sowie in Gewerkschaft- Kreisen und im arbeitenden Volk immer schon und noch gesprochen wird. Wollte eimal deine Meinung dazu einholen. Desweiteren gibt es in den sog. Stufen, nicht als letztes das Wort "gröbster Fahrlässigkeit"??. Es heißt im Arbeitsrecht:- leichte Fahrlässig, normale bzw. mittlerer Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit. Im Öffentlichkeitrecht gibt es noch das Wort (in der dritten Stufe), den sog. Vorsatz. Es könnte ja sein, das ich etwas im letzten Jahr diesbezüglich verpasst habe?. Der Steffen.Bunnenberg ist seit einem Jahr nicht mehr im Wiki dabei. In der Hoffnung das du trotz deiner kostbaren Freizeit (Beruf) auch weiterhin meine Arbeitsrechts- Themen beobachtest und mir nur kurz auf Fehler hinweist, würde ich mich freuen. Danke für dein bisheriges Intresse u. bis bald ,Gruß --Elkawe 13:06, 31. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]

In der Rechtsdogmatik wird tatsächlich vom innerbetrieblichen Schadensausgleich gesprochen, gerade weil die "Arbeitnehmerhaftung" hier zu unspezifisch ist. "Arbeitnehmerhaftung" betrifft mehr als nur die Haftungsfälle, die vom innerbetrieblichen Schadensausgleich erfasst werden. Womit, glaube ich, allen gedient wäre, wäre eine Umbenennung des Hauptartikels in "Innerbetrieblicher Schadensausgleich" mit einer Weiterleitung von "Arbeitnehmerhaftung", oder aber einem gesonderten Artikel unter "Arbeitnehmerhaftung" zur Abgrenzung.
Die drei Stufen sind insoweit, wie aktuell vorhanden, fast korrekt. In der gängigen juristischen Literatur wird insoweit unterschieden zwischen der leichten Fahrlässigkeit, der einfachen/mittleren Fahrlässigkeit und der groben Fahrlässigkeit, sowie selbstverständlich dem Vorsatz. Die Bezeichnung der leichten Fahrlässigkeit lehnt sich dabei an die Judikatur zur Zufallshaftung an.
Ich bin mir noch nicht ganz im Klaren, was du mit dem "Öffentlichkeitsrecht" meinst. Öffentlichkeitsrecht als Rechtsgebiet gibt es in Deutschland zumindest als solches gängiges Rechtsgebiet nicht.
Beste Grüße, Max --Themaximilian (Diskussion) 15:05, 17. Okt. 2022 (CEST)[Beantworten]

Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung[Quelltext bearbeiten]

Hallo Elkawe. Es herrscht auf diesem Gebiet ein wenig Sprachverwirrung. Das BAG spricht von den "Grundsätzen der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung". Die Verschuldensstufen teilt es ein in "leichteste", "normale" und "grobe" Fahlässigkeit, sowie Vorsatz. Die grundlegende Entscheidung ist BAG , Beschluß vom 27.09.1994- Aktenzeichen GS 1/89 (müsste irgendwo im Internet zu finden sein). Manchmal spricht das BAG aber auch von "einfacher" statt leichtester F. Bei besonders grober F. hat das BAG auch schon mal von gröbster F. gesprochen.

Die Haftungsfolgen sind: keine Haftung bei leichtester F. Haftungsaufteilung nach Quoten bei normaler/mittlerer F., in der Regel volle Haftung bei grober F. und volle Haftung bei Vorsatz. Bei grober F. erkennt das BAG mittlerweile an ,dass auch hier die Haftung beschränkt sein kann.

Das sächsische LAG hat das Verhalten eines LKW Fahers, der während der Fahrt seine heruntergefallene Brille vom Fußraum des LKW aufheben wollte und dadurch einen Unfall verursachte, als grobe F. eingestuft, dennoch die Haftung auf drei Bruttomonatslöhne beschränkt. In dem Entscheidungfall musste der Fahrer nur knapp 4.000 € tragen, obwohl der Schaden wesentlich höher war (Sächsisches LAG vom 10.07.2003 - 9 Sa47/03- )18:37, 31. Mai 2006 Arpinium .

Antwort Hallo Arpinium. Schön das du geanwortest hast. Wie ich es verstehe, siehst du auch das die extra Stufe "gröbster" F. nicht eigenständig ist. Ich verstehe den Artikel als, bzw. mit dem Titel Arbeitnehmerhaftung und werde ihn auch so nennen u. um- bzw. bearbeiten. Ich habe genug Erfahrung in meinem Berufleben mit der Haftungs- Materie gemacht, sowie mich auch ausgiebig mit den Urteilen usw. beschäftigt. Die "Gefahrgeneigte Tätigkeit" hat bzw. ist selbst schon bald eine lange Geschichte für sich. Beobachte mich wenn du zeit hast u. ich freue mich von dir zu lesen. Bis Bald u Gruß --Elkawe 22:23, 31. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]

Hallo Arpinium. Ich freue mich das du überhaupt noch mit mir zusammenarbeitest, weil du deswegen viel zusätzliche Arbeit bekommst. Ein Rechtsanwalt spricht die Richtersprache und ein Gewerkschaftler der aus der Praktik kommt, die einfache Arbeitersprache. Ich hoffe das du bei mir dafür etwas Verständnis hast. Aber diesmal tust du mir unrecht, denn (auch) im Verlauf des -Innerbetrieblichen Schadensausgleich-, sowie Änderung bzw. Hinzufügung der Version vom 14:10, 6. Jun 2006 Zeile 55: „und die Beweislast des Arbeitgebers wird durch eine abgestufte Darlegungslast zu Gunsten des AN erleichtert, wenn der AG sein Organisationsverschulden nicht entkräften kann (Beweislastumkehr)“. ....Was ist daran falsch? Weiterhin eine freundliche und gewinnbringende zusammen- Arbeit wünscht --Elkawe 09:01, 7. Jun 2006 (CEST)

Hallo Elkawe, zu deiner Mitteilung vom 7. Juni 2006, 9.01 CEST:
1. Wenn der Arbeitgeber die Beweislast hat, ist das für den Arbeitnehmer vorteilhaft, denn kann der Arbeitgeber den Beweis nicht erbringen, verliert der Arbeitgeber den Prozess. Eine Erleichterung der Beweislast des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers ist also unlogisch. Würde dem Arbeitgeber die Beweislast erleichtert werden, so wäre das für den Arbeitnehmer gerade ungünstig.
2. Beweislast und Darlegungslast darf man nicht durcheinanderschmeißen. Es gibt Fälle so genannter abgestufter Darlegungslast. Dies erleichtert der Partei, die die Darlegungslast zu tragen hat, ihre Darlegungen. Zu einer Beweisaufnahme kommt es aber immer erst, wenn die darlegungsbelastete Partei schlüssig dargelegt hat. Legt sie nicht schlüssig dar, verliert sie den Prozess, ohne dass noch Beweis erhoben werden muss. Auch die Beweislast kann erleichtert sein, z.B. durch Vermutungen und dem "Beweis des ersten Anscheins", das ist aber etwas anderes. Wieder etwas anderes ist die Beweislastumkehr, die es ja bei der Arbeitnehmerhaftung gibt (§ 619a BGB).
3. Noch ein anders Thema ist das Organisationsverschulden. Kommt es zu einem Schaden durch ein Handeln des Arbeitnehmers, kann es durchaus sein, dass der Arbeitgeber diesen Schaden zu vertreten hat, weil er seinen Laden so schlecht organisiert hat, dass diese schlechte Organisation wesentlich mit zum Schaden beigetragen hat. Gelingt es dem Arbeitgeber aber schon nicht, das Verschulden des Arbeitnehemr zu beweisen, kann dahin stehen, ob den Arbeitgeber ein eigenständiges Organisatiionsverschuilden trifft. Arpinium 13:30, 7. Jun 2006 (CEST)

Antwort: Hallo Arpinium. Danke für die Antwort. Der Satz: „und die Beweislast des Arbeitgebers wird durch eine abgestufte Darlegungslast zu Gunsten des AN erleichtert, wenn der AG sein Organisationsverschulden nicht entkräften kann (Beweislastumkehr)“. Das ist doch genau so inhaltlich richtig, wie du in 1,2,3, mir mitgeteilt hast. Alle 3 Punkte kann ich unterstreichen. Bis bald u. Gruß --Elkawe 14:17, 8. Jun 2006 (CEST)




Ich habe den Baustein entfernt und der Artikel ist vorerst fertig. --Elkawe 09:25, 7. Jun 2006 (CEST)

Unverständliche Formulierung[Quelltext bearbeiten]

"Der Arbeitgeber kann sich durch eine dementsprechende betriebliche Haftpflichtversicherung schützen und wird dementsprechend beim Schadeneintritt, als Unterlassung anzurechnen sein." Das Komma passt nicht, aber auch so bleibt die Formulierung rätselhaft. Kann es nicht verbessern, weil ich nicht weiß, was gemeint ist. 178.2.97.198 20:43, 26. Mai 2014 (CEST)[Beantworten]

Ich habe den beanstandeten Satz ganz gestrichen. Die Versicherbarkeit eines Schadensrisikos war eine, aber nicht die wichtigste Erwägung, warum das Bundesarbeitsgericht die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeitsverhältnisse ausgedehnt hat. Sie allein zu erwähnen, verzerrt die Darstellung. Die Versicherbarkeit wird im Abschnitt "Normale (mittlere) Fahrlässigkeit" bei der Frage der Schadensaufteilung behandelt. --Arpinium (Diskussion) 20:46, 30. Mai 2014 (CEST)[Beantworten]

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 05:04, 26. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]