Diskussion:Arbeitsquarantäne

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Dienstpflicht zur Sicherung des Personalbedarfs in der COVID-19-Krise[Quelltext bearbeiten]

Die Begriffsklärungsseite Arbeitspflicht nennt die Facetten der Bedeutung dieses Begriffs im Hinblick auf Deutschland. Die meisten verlinkten Artikel verweisen auf abgeschlossene Kapitel der deutschen Geschichte. Auf die „Berliner Republik“ sind nur die Artikel über „die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus einem Dienstvertrag zur vertragsgemäßen Arbeitsleistung“ (Arbeitspflicht (Arbeitsrecht)) sowie über die Pflicht von Strafgefangenen zur Arbeit anwendbar.
Eine Pflicht, als Infektionsverdächtiger oder Infizierter zur Arbeit zu erscheinen, lässt sich also bislang nur daraus ableiten, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung verpflichtet ist, sofern er nicht aufgrund einer ärztlich bescheinigten Erkrankung (infiziert sein = krank sein?) bzw. aufgrund einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne daran gehindert ist. Einer derartigen Pflicht kann sich ein Arbeitnehmer durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses entziehen.
Spannend ist die Frage, ob in Zukunft die Begriffsklärungsseite um einen Artikel ergänzt werden muss, der eine (Rechts-)Lage in der BRD des 21. Jahrhunderts beschreibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass Behörden Erwerbstätigen (vor allem in systemrelevanten Berufen) die Weisung erteilen können, in ihrem Beruf tätig zu sein. Wäre eine so zu verstehende Dienstpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar?
Im November 2019 (also noch vor der COVID-19-Krise) regte die CDU-Vorsitzende Annegret Kramp-Karrenbauer die Einführung einer solchen Dienstpflicht für junge Frauen und Männer in Deutschland an. Die FDP bewertete diesen Vorschlag als Verstoß gegen das Grundgesetz ([1]). --CorradoX (Diskussion) 09:08, 5. Nov. 2020 (CET)Beantworten