Diskussion:Bremsleuchte

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Letzter Kommentar: vor 2 Monaten von Maximilian Schönherr in Abschnitt Peitsche
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Hallo,
ich kann aus § 53 StVZO nicht herauslesen, daß 3 bremsleuchten vorgeschrieben sind. Da heißt es nämlich, daß zusätzlich 2 Bremsleuchten angebracht werden dürfen, die möglichst weit auseinander liegen müssen.

§ 53 Abs. 2:
2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigung eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten. Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlußleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an

1. Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,

2. Krankenfahrstühlen,

3. Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 und 2 und

4. Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist.

Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen. An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm über der Fahrbahn liegen. An Fahrzeugen des Straßendienstes, die von öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten höher als 1500 mm über der Fahrbahn liegen. An Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung diese Maßeß nicht zuläßt, nicht höher als 2100 mm über der Fahrbahn liegen. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1000 mm über der Fahrbahn liegenden, innen oder außen am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausgerüstet sein, die abweichend von Satz 6 auch höher als 1500 mm über der Fahrbahn angebracht sein dürfen. Sie müssen so weit wie möglich voneinander entfernt angebracht sein.
84.158.185.236 15:04, 7. Jun 2006 (CEST)

Habe es geändert. Danke für den Hinweis. --AndiF 15:49, 7. Jun 2006 (CEST)

Die dritte Bremsleucht ist gemäß einer EU-Richtlinie (aber frag mich nicht welcher, ich recherchiere mal) bezüglich der EU-Harmonisierung für alle Neufahrzeuge seit 1991 (meines Wissens) vorgeschrieben. Zusätzlich müssen alle danach gebauten Fahrzeuge über ein Nebelschlußlicht sowie Seitenblinkern ausgerüstet sein.
Das ist nicht ganz richtig. Die Regelung mit dem 3. Bremslicht kam erst später, sonst hätten viel mehr Fahrzeuge das 3. Bremslicht (mein Astra BJ 98 hat es noch nicht). Die Nebelschlußleuchte muß tatsächlich ab 1991 eingebaut sein, die seitlichen Blinker hingegen sind imho von der Länge des Fahrzeuges abhängig. --Haberlon ?! 00:07, 11. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Elegant wäre die elektr. Verschaltung der Bremsleuchten und[Quelltext bearbeiten]

ferner für den Fall eines Anhängers. Oder ? Welche Klemmen- Nr. u. woher kriegen diese den Strom? 14.5.15 Eco-Ing. (nicht signierter Beitrag von 93.104.117.153 (Diskussion) 01:48, 14. Mai 2015 (CEST)) siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrtrichtungsanzeiger --J. Stein (Diskussion) 20:20, 15. Dez. 2019 (CET)Beantworten

Peitsche[Quelltext bearbeiten]

Zu [1]: Diese Einfügung sollte m. E. belegt werden. Wo und wann genau wurde das so geregelt? -- H005 (Diskussion) 09:55, 14. Feb. 2024 (CET)Beantworten

erledigt. Maximilian (Diskussion) 11:50, 15. Feb. 2024 (CET)Beantworten