Diskussion:Constitutio Criminalis Carolina

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Orthographicus in Abschnitt Salvatorische Klausel
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Constitutio Criminalis Carolina“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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letzter Satz[Quelltext bearbeiten]

Der letzte Satz des Artikels sollte weitergehender erklärt werden. Für Menschen, die sich nicht in der Materie auskennen, ist er leicht missverständlich. Außerdem wird ohne Erklärung der Text (scheinbar!) widersprüchlich, denn einer der Vorläufer der Carolina wird zu Recht in der Bamberger Halsgerichtsordnung gesehen.

Gültigkeitsbereich?[Quelltext bearbeiten]

Wie weit ging eigentlich der Gültigkeitsbereich der CCC? Schließlich war Karl V. nicht nur Kaiser des Heiligen Römischen Reiches, sondern in Personalunion spanischer König und damit auch Herrscher über die überseeischen Kolonien. Irgendwo habe ich mal gelesen, daß im 16. oder 17. Jahrhundert einmal sogar Hinrichtungen auf Grundlage der Bestimmungen der CCC von Conquistadoren in Südamerika durchgeführt worden sein sollen; ich bin mir aber nicht sicher, ob es sich dabei um eine spanische oder doch eine deutsche Expedition handelte. --TlatoSMD 00:10, 30. Nov. 2007 (CET)Beantworten

"deutsche" Expeditionen gabs um die zeit ohnehin nicht. (nicht signierter Beitrag von 80.171.85.209 (Diskussion | Beiträge) 23:03, 15. Jun. 2009 (CEST)) Beantworten

Ach ja? Und was war dann mit Ambrosius Ehinger, Heinrich Ehinger, Georg Hohermuth von Speyer, Nikolaus Federmann, Philipp von Hutten, Hans Staden und Ulrich Schmidl? --TlatoSMD 05:00, 6. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Rechtschreibung[Quelltext bearbeiten]

ihr solltet die rechtschreibprüfng in dem text noch mal durchlaufen lassen! (nicht signierter Beitrag von 90.186.232.161 (Diskussion | Beiträge) 18:35, 16. Sep. 2009 (CEST)) Beantworten

Todesstrafe sexuelle Taten[Quelltext bearbeiten]

Es fehlt Erwähnung lt. Paragraph 116 Todesstrafe fuer Homosexualität und Unzucht mit Tieren (http://de.wikipedia.org/wiki/%C2%A7_175#Vorgeschichte) (nicht signierter Beitrag von 2003:4F:4B4B:1D38:45D3:980D:B02F:1F2D (Diskussion | Beiträge) 17:02, 26. Jan. 2015 (CET))Beantworten

Auch die Folter war in der CCC geregelt. So musste jeder Delinquent, der nach dreimaliger Folter kein Geständnis abgelegt hatte, freigelassen werden. Natürlich ließen sich die dafür zuständigen Sadisten Methoden einfallen, um diese Regelung zu umgehen. Die Folterungen wurden vor der festgelegten Zeit abgebrochen und am nächsten Tag wiederholt. Mit der Begründung, es würde sich ja keinesfalls um die zweite Folter handeln, sondern nur um eine Fortsetzung der ersten. So war der Willkür der Sadisten natürlich Tür und Tor geöffnet. Hans-Martin Pöschel,

Salvatorische Klausel[Quelltext bearbeiten]

Als Rechtslaien ist mir noch immer nicht ganz klar, wie es sich nun mit der salvatorischen Klausel und dem Gültigkeitsbereich der Peinlichen Halsgerichtsordnung verhielt. Grundsätzlich verstehe ich darunter, dass die Reichsstände entscheiden konnten, ob sie sie direkt anwenden oder ein eigenes Gesetzbuch haben wollten. Aber mussten diese eigenen Bücher die Mindeststandards der Constitutio Criminalis einhalten oder konnten sie sie komplett ignorieren? Und was ist mit Gesetzen, die irgendeine Regelungslücke aufwiesen? Galt in diesen Fällen dann automatisch die Constitutio Criminalis? Für im Recht Unbedarfte wie mir sollte das noch etwas besser herausgearbeitet werden. -- Orthographicus (Diskussion) 22:26, 5. Mär. 2018 (CET)Beantworten