Diskussion:Dienstvertrag (Deutschland)

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Hallo , ich habe mal eine Frage . Habe einen Beratungsvertrag abgeschlossen ,jedoch wurde das vereinbarte nicht eingehalten ,obwohl ich etliche E- Mails , Faxe und Telefonanrufe getätigt habe wurde das vereinbarte nicht gemacht . Drei wochen später habe ich den Vertrag wegen nichterfüllung gekündigt . Jetzt soll ich eine Abstandssumme von 14.000€ zahlen . Wird man in deutschland nur noch über den Tisch gezogen , gruß Buchhaltung

Es wird dir nach all den Faxen umd Mails hoffentlich gelingen, die Nichterfüllung zu belegen, und somit brauchst du keine Abstandssumme zu bezahlen - vorausgesetzt, du kannst die Schuld des Vertragspartners nachweisen. Allerdings sollte das in dem Vertrag in einem gewissen Paragraphen erwähnt sein. Musst halt noch mal genau nachschauen, was da steht. --Mengenstrom 15:08, 13. Aug. 2008 (CEST)[Beantworten]

Architektenverträge sind Werkverträge[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel wird der Architektenvertrag als typischer Dienstvertrag bezeichnet. Das ist falsch.

"Nachdem die rechtliche Einordnung des Architektenvertrages Gegenstand erheblicher dogmatischer Auseinandersetzungen war, ist heute weitgehend anerkannt, dass es sich hierbei um einen Werkvertrag handelt. (siehe BGH BauR 1982,79) Zwar enthält der Architektenvertrag selbverständlich einige Elemente des Dienstvertrages nach §611 BGB, doch herrscht in Rechtsprechung und Literatur inzwischen überwiegend die Auffassung, dass die Architektenleistung stets dazu bestimmt ist, auf einen bestimmten Erfolg hinzuwirken."

Quelle: Jacob / Ring / Wolf, Freiberger Handbuch zum Baurecht, Berlin 2001, Seite 20

Richtig. Architektenvertrag ist Werkvertrag! Daher sollte diese Aussage gelöscht werden. --Mengenstrom 15:08, 13. Aug. 2008 (CEST)[Beantworten]

Unterschiedliche Verwendung arbeitsrechtlicher Begriffe in Deutschland und Österreich[Quelltext bearbeiten]

Ich bin Deutscher und habe in Deutschland während meines Studiums auch zwei Vorlesungen zum Arbeitsrecht gehört. Nun lebe ich in Österreich und sehe, dass hier viele arbeitsrechtliche Begriffe anders verwendet werden, darunter auch "Dienstvertrag": Im Artikel wird richtig beschrieben, dass es in Deutschland selbstständige und unselbstständige Dienstverträge gibt. In Österreich scheint mir ein Dienstvertrag hingegen immer ein Arbeitsvertrag im deutschen Sinne zu sein. Daneben gibt es den Begriff "freier Dienstvertrag". Im Unterschied zu Deutschland, wo das Praktikum eine eigene rechtliche Form hat und normalerweise sozialabgabenfrei ist, ist ein Praktikum in Österreich auch ein Dienst-/Arbeitsvertrag, mit der Ausnahme, dass unter Umständen das Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht gilt. Das Gegenteil eines Dienstvertrages ist in Österreich wie in Deutschland der Werkvertrag. In Österreich scheint es mir aber nicht darum zu gehen, ob der Erfolg geschuldet wird (wie in Deutschland), sondern darum, ob der Erbringer der Leistung diese in freier Zeiteinteilung mit eigenen Mitteln usw. erbringt, in Deutschland würde man sagen, ob es er Arbeitnehmer ist oder nicht. Könnte mal bitte ein Arbeitsrechtler diese Fragen klären! Danke! --Mineraloge 07:07, 5. Okt. 2009 (CEST)[Beantworten]

Änderung des Dienstvertrages - Arbeitgeberseitig[Quelltext bearbeiten]

Ich habe eine Frage - wie ist dass wenn mein Arbeitgeber eine Änderung im Dienstvertrag vornimmt und ich nicht damit einverstanden bin. Wenn ich nicht unterschreibe kann mich mein Dienstgeber doch nur kündigen ohne dass ich irgendwelche Ansprüche verliere. Ist dies richtig oder falsch. (nicht signierter Beitrag von 80.123.36.244 (Diskussion) 22:46, 22. Feb. 2012 (CET)) [Beantworten]

Er kann dich wahrscheinlich nicht einmal kündigen. Solche Fragen solltest du aber lieber einem Fachanwalt für Arbeitsrecht stellen. --Gnom 16:08, 23. Feb. 2012 (CET)[Beantworten]

--77.24.0.115 22:02, 24. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]

Einführung § 611a BGB (Arbeitsvertrag)[Quelltext bearbeiten]

Mit dem 01.04.2017 wurde § 611a BGB (Arbeitsvertrag) eingefügt. Dieses wurde im Artikel bisher nicht berücksichtigt.--Ckhl (Diskussion) 08:52, 16. Jan. 2021 (CET)[Beantworten]

Danke Wowo2008 für die umfangreiche Überarbeitung des Artikels und die Berücksichtigung des § 611a BGB. Zum Thema Schriftform im Abschnitt Vertragsinhalt ist mir noch § 2 Nachweisgesetz eingefallen. Dies könnte ggf. noch ergänzt werden.--Ckhl (Diskussion) 18:14, 10. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

Hallo @Ckhl: Danke für die Rezeption, § 2 füge ich ein. Grüße: --Wowo2008 (Diskussion) 10:22, 11. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

Hallo @Wowo2008:, ich meine, dass bei jedem Arbeitsvertrag der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich dem Arbeitnehmer übergeben muss. Also bei einem mündlich geschlossenem Arbeitsvertrag muss der Arbeitgeber die Bedinungen schriftlich festlegen und dieses Dokument dem Arbeitnehmer aushändigen.--Ckhl (Diskussion) 16:16, 11. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]
Hier geht es um den Dienstvertrag und nicht den Arbeitsvertrag. Insbesondere hat sich der Verfasser bei der Abfassung des Textes die enzyklopädisch notwendige Mühe zu geben. Bitte den Text (vollständig überarbeitet!) dort einstellen wo er hingehört, beim Arbeitsvertrag! Danke.--Stephan Klage (Diskussion) 21:26, 8. Apr. 2021 (CEST)[Beantworten]
Wenn hier zum Arbeitsvertrag ausgeführt wird, dann - ebenso wie drüben beim Arbeitsvertrag zum Dienstvertrag - in kurzer prägnanter Form. Der Gesetzgeber hat § 611a BGB nicht von ungefähr hinter § 611 BGB gesetzt, weil die Rechtsprechung sich seit ältester Tage des Dienstvertrages bedienen musste, um den Arbeitsvertrag zu beschreiben. Das ist kein Grund, das Lemma hier unendlich aufzubohren. Es existieren schließlich 2 Artikel zu dem jeweiligen Thema. --Stephan Klage (Diskussion) 21:38, 8. Apr. 2021 (CEST)[Beantworten]