Diskussion:Eingehungsbetrug

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Stephan Klage in Abschnitt Strafbar oder nicht?
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Könnte dieser einsame Zweizeiler nicht irgendwie sinnnvoll in Vertrag eingebaut werden?--217 17:18, 12. Mär 2005 (CET)

Ich habe den Artikel einmal erweitert und mir erlaubt, den Überarbeitungsbaustein zu entfernen. Ob eine Einarbeitung in einen anderen Artikel sinnvoll ist, weiß ich nicht, weil das Thema dorch etwas ausführlicher ist, als der ursprüngliche Text vermuten ließ. Wenn der Beitrag aber in einen anderen Artikel integriert werden sollte, wäre der Artikel Betrug wohl die bessere Stelle als der Artikel Vertrag. -- Stechlin 11:04, 13. Mär 2005 (CET)

Zahlreiche Unternehmen[Quelltext bearbeiten]

"Zahlreiche Unternehmen pflegen bei einer erkennbar uneinbringlichen Forderung Strafanzeige ... zu stellen". Ich kenne zahlreiche Unternehmen, die bei (Eingehungs-)Betrug auf die Strafanzeige verzichten, weil dies a) nichts bringt (weil das Verfahren eingestellt wird) und b) man eventuelle Vermögenwerte lieber selbst haben möchte und nicht will, dass diese für eine Geldstrafe an den Staat gehen. Gibt es hier Statistiken, in welchem Umfang Strafanzeigen gestellt werden?Karsten11 21:38, 8. Sep 2006 (CEST)

unverzichtbarer Bestandteil des Rechtssystems?[Quelltext bearbeiten]

Die Strafbarkeit des Eingehungsbetruges ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Rechtssystems.

Diese wertende Aussage ist zumindest sehr fraglich. Die Begründung macht nicht klar, warum der Verweis auf das Zivilrecht unzumutbar sein soll, geschweige denn warum dieser die Rechtsordnung gefährden würde.

Insbesondere wenn man die klassischen, im Beitrag genannten Fälle des Einmietbetrugs oder der Zechprellerei betrachtet, kommen starke Zweifel an der behaupteten Unverzichtbarkeit auf. Im Gegenteil scheint hier die Hypothese nahezuliegen, dass es sich um einen Restbestandteil hochherrschaftlichen Rechts im StGB handelt, da diese vor allem auf ärmere Bevölkerunsgschichten zielen. Durch den Straftatbestand des Eingehungsbetrugs gelingt es dem Schuldner einen völlig verarmten und damit leistungsunfähigen Gläubiger auf strafrechtlichem Weg zu belangen und damit verschärfter gesellschaftlicher Stigmatisation auszusetzen. --91.11.71.232 18:42, 10. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Strafbar oder nicht?[Quelltext bearbeiten]

... Die eigene (kriminologische) Bezeichnung ist für diese Betrugsformen deswegen entstanden, weil es nach geltendem Recht nicht strafbar ist, Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen oder, spezieller, Rechnungen nicht zu bezahlen. ...

... In Deutschland ist die Tat nach § 263 StGB strafbar. ...

In der ersten Zeile steht: "weil es nach geltendem Recht nicht strafbar ist" und wenige Zeilen später: "In Deutschland ist die Tat nach § 263 StGB strafbar". Das würde ich gern verstehen!?

Abgestellt wird auf die Minderung des gesamten Vermögenswertes. Deshalb ist zu unterscheiden, ob der betrug beim Abschluss des gegenseitigen Vertrages begangen wurde, was den Eingehungsbetrugstatbestand erfüllt, oder ob er erst durch die Erfüllungshandlung begangen ist, wobei es sich dann um einen Erfüllungsbetrug handelt. Beim Eingehungsbetrug ergibt sich der Vermögensschaden nach BGH-Rspr. durch Vergleich des Vermögensstandes des Verletzten vor und nach dem Vertragsschluss. Gegeben, wenn der Wert der eingegangenen Verpflichtung nach objektiv individuellem Maßstab den wert des zu erlangenden Gegenstandes übersteigt (Besp: Plagiatsverkäufe, Vorspiegelung günstiger Versicherungsbedingungen bei einer Krankenkasse und dergleichen). Zivilrechtliche Merkmale wie Anfechtbarkeit, schwebende Unwirksamkeit wegen Minderjährigkeit bleiben unberücksichtigt. Ist es nun klarer? Wir befinden uns noch gar nicht bei der erfüllungsgeschäftlichen Handlung.--Stephan Klage (Diskussion) 10:26, 1. Sep. 2016 (CEST)Beantworten