Diskussion:Einzelorgan

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Wowo2008 in Abschnitt Unbelegte Behauptung
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Sprache[Quelltext bearbeiten]

der erste Satz endet mit ...beispielsweise ist ein Präsident als Organwalter seine Staates, dem Einzelorgan. Aus meiner Sicht holpert es hier sprachlich. Bitte um Überprüfung.--80.136.190.240 14:21, 16. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

So, nun sollte es besser sein. --C. Löser 15:03, 16. Okt. 2008 (CEST)Beantworten
Perfetto und Danke--80.136.238.217 15:32, 16. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Unbelegte Behauptung[Quelltext bearbeiten]

Ich habe die folgenden beiden Sätze

Im privatrechtlichen Bereich dagegen existieren Einzelorgane lediglich bei Einpersonengesellschaften und bei kleineren Vereinen. Die Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung kann ein Einzelorgan sein, wenn die Gesellschaft nur aus einem Alleingesellschafter besteht.

rausgenommen, weil ich sie für sehr fragwürdig halte. Die Zahl der Gesellschafter ist unabhängig von der Zahl der Organmitglieder in z.B. Geschäftsführung, HV oder Aufsichtsrat. Gesellschafter können z.B. ihre Stimmrechte für die Hauptversammlung auf andere Gesellschafter übertragen, sodass die HV im Extremfall ein Einzelorgan ist, das die Stimmrechte mehrerer Gesellschafter ausübt. Umgekehrt können auch mehrere Personen einen Einzelgesellschafter vertreten, z.B. drei Aufsichtsratsmitglieder in einer AG mit nur einem Aktionär. --PM3 13:31, 14. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Hallo @PM3:, fragwürdig ist diese Passage keineswegs. Die tatsächliche Tätigkeit als Organwalter für ein Organ (etwa im Rahmen der Stellvertretung) wirkt sich auf die formale Rechtssituation des Organs nicht aus: Wenn alle Aktionäre ihre Stimmrechte im Wege der Stellvertretung auf einen einzigen Aktionär übertragen, bleibt die Hauptversammlung ein Kollegialorgan, weil durch bloße Stellvertretung nicht die Mitgliedschaft der übertragenden Aktionäre endet. Das gilt auch im umgekehrten Fall: Überträgt der Alleingesellschafter im Wege der Stellvertretung seine Stimmrechte auf mehrere Personen, so ändert dies nichts an der Rechtsstellung als Alleingesellschafter, so dass die Gesellschafterversammlung ein Einzelorgan bleibt. TF ist es auch nicht, denn ein einziger Organwalter macht das Organ denknotwendig zum Einzelorgan. Mit diesen Argumentationsversuchen lassen sich die Aussagen im Artikeltext nicht in Frage stellen. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 15:39, 15. Dez. 2016 (CET)Beantworten