Diskussion:Familienversicherung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Besondere JAE[Quelltext bearbeiten]

Im Text zum Ausschluss der Familienversicherung findet die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gem. § 6 Abs.7 SGB V keine Berücksichtigung. Diese gilt jedoch, wenn für Angestellte oder Arbeitnehmer am 31. Dezember 2002 eine private Krankenvollversicherung bestand. Deren Gesamteinkommen darf dann monatlich 3.750 Euro nicht übersteigen (in 2010).

--91.5.194.152 10:22, 13. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gem. § 6 Abs. 7 SGB V verhält sich ausschließlich über die Versicherungsfreiheit von Angestellten und Arbeitern ( nicht Arbeitnehmern). Für Angestellte und Arbeiter bedeutet die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gem. § 6 Abs. 7 SGB V der Ausschluss aus der Familienversicherung, weil Sie versicherungsfrei sind. Das hat aber nichts mit der Familienversicherung im Bezug auf die Mitversicherung von Kindern zu tun zu tun. Hier gilt alleine § 10 Abs. 3 SGB V und die dort genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze.


Kommentar zur 2. Vorraussetzung: Es ist erläutert, dass lediglich ein siebtel der Bezugsgröße verdient werden darf. Müssten das laut Wert der Bezugsgröße für das Jahr 2005 nicht 350€ anstatt 345€ sein ?

nebenberufliche Selbständigkeit[Quelltext bearbeiten]

Ist die Angabe der 805 EUR pro Monat zu betrachten? Falls ja, hieße das, dass man mit einem Jahresverdienst aus einer nebenberuflicher Selbständigkeit unterhalb einer Grenze von 9660,- EUR in der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert werden kann. Gibt es weitere Quellen, die dies belegen würden?


Also, ich kann diese 805 EUR-Grenze nicht nachvollziehen. Wo steht das? St.P.


Familienversicherung und nebenberuflich Selbstständig ist möglich, aber Arbeitszeit unter 18 Std. und Verdienst (Gewinn=Einnahmen-Ausgaben!!!) unter 1/7 der Bezugsgröße. Die 805,-EUR-Grenze kenne ich auch nicht. O.B.

Einahmen aus geringfügiger Beschäftigung[Quelltext bearbeiten]

Aus dem Artikel geht nicht hervor ob Einahmen aus geringfügiger Beschäftigung zusätzlich zu den 350 EUR/Monat zulässig sind und ob dies auch für Selbsständige gilt.

Die Einnnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung sind nicht zusätzlich zu dem 1/7 der Bezugsgrenze zulässig. Es besteht nur die Ausnahme, dass in einer geringfügiugen Beschäftigung 400.- €, d.h. mehr als 1/7 der Bezugsgröße verdient werden darf, ohne dass es zum Aussschluß der Familienversicherung führen würde. Das Gleiche gilt für eine geringfügige selbständige Tätigkeit.

-84.56.113.81 00:57, 25. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]

Hinweis am Rande: Wenn der Arbeitgeber (warum auch immer) für die geringfügige Beschäftigung pauschale Lohnsteuer abführt, können m. E. keine Werbungskosten, auch nicht der Arbeitnehmerpauschbetrag, geltend gemacht werden. (nicht signierter Beitrag von 146.52.55.71 (Diskussion) 11:49, 15. Mär. 2012 (CET)) [Beantworten]

Kinder mit dickem Sparkonto[Quelltext bearbeiten]

Zwar logisch, aber vielleicht erwähnenswert: Das betrifft nicht nur Leute mit geringfügiger Beschäftigung, sondern auch Eltern, die ihren Kindern schon was für das Studium oder die Hochzeit ansparen: Auch bei Zins- oder Dividendeneinnahmen von über 4.260 Euro p.a. kann das Kind nicht mehr familienversichert sein, sondern muss extra krankenversichert werden. (da wären wir wieder bei der 345/350,- Frage) Jackcwtr 23:26, 27. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]

Zitat aus dem Text: "Für Studenten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V gilt eine Sonderregelung, nach der sie in der Regel bis einschließlich des Semesters, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, familienversichert sind."

Das ist m.E. falsch. Oder diverse Krankenkasse verhalten sich rechtswidrig. Die Familienversicherung endet auch bei Studenten mit dem Tag vor dem 25. Geburtstag (+ gg. Dienstzeit). Habe noch keinen gesehen, der bis Semesterende durchkam. Also - bitte Quelle, sonst würde ich den Satz löschen. --134.100.32.213 15:02, 2. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Ende der Familienversicherung für Studenten und Schüler[Quelltext bearbeiten]

Zitat:"Für Studenten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V gilt eine Sonderregelung, nach der sie in der Regel bis einschließlich des Semesters, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, familienversichert sind."

Diese Aussage ist definitiv falsch. Das Ende auf Grund des Erreichens einer Altersgrenze ist ganz klar in § 10, Abs.2, Nr.3 SGB V geregelt. Mit Vollendung des 25. Lebensjahres bedeutet der Tag vor dem 25. Geburtstag um 24:00 Uhr. Bei Ableistung einer gesetzlichen Dienstpflicht kann sich die Familienversicherung um die Zeit der Dienstpflicht verlängern. Bis Ende eines Semesters bezieht sich auf die KVdS (Krankenversicherung der Studenten). Dort ist als Ende tatsächlich das Ende des jeweiligen Semesters benannt, in dem der Student das 30. Lebensjahr vollendet. Alle Aussagen sind klar im SGB V geregelt und für jeden nachlesbar. SGB V § 10 und SGB V § 5 Abs.1 Nr.9 --Kosser66 20:42, 27. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]


"bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres"

Früher ging es doch bis zu Vollendung des 27. Lebensjahres, nicht wahr? Ich finde das sollte man im Text noch erwähnen, genauso die Gründe für die Absenkung von 27. auf 25.! Vielleicht kann man ja noch den Bogen zur aktuellen Wirtschaftsmigranten-Krise spannen und anmerken, dass es Deutschland so gut geht wie schon lange nicht mehr und die Milliarden nur darauf warten ausgegeben zu werden :=D --85.176.187.98 17:50, 13. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Familienversicherung bei der GKV möglich? Vater privatversichert und Unternehmer / Mutter Pflichtversichert über GKV Arbeitgeber / kein gemeinsamer Haushalt[Quelltext bearbeiten]

Ich habe hier noch eine interessante Konstellation.

Schüler 16 Jahre alt.

Vater Unternehmer und PKV versichert. Mutter über die GKV versichert -> Arbeitgeber.

Eltern waren nie verheiratet. Das Kind wurde ledig geboren. Kind wohnt nur bei seinem Vater. Die Mutter hat kein Sorgerecht- und Erziehungsrecht. Das hat alleinig der Vater.

Ist die Familienversicherung des Jungen bei der GKV der Mutter zulässig oder muss der Kindesvater den Jungen bei der PKV mitversichern? Ggf. müsste der Vater der GKV sein Einkommen offen legen, oder? (nicht signierter Beitrag von 84.168.159.112 (Diskussion) 12:38, 5. Aug. 2011 (CEST)) [Beantworten]

in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Monaten - wo steht das?[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel (Voraussetzungen letzter Stichpunkt) steht "Unschädlich ist es, wenn die genannten Grenzen in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Monaten überschritten werden." Wo kann ich dafür die Quelle finden? Ich fürchte, ich muss den Punkt bald bei meiner Krankenkasse anbringen, laut $ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V heißt es: "kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat [...] überschreitet" - nur aus regelmäßig erschließt sich mir das höchstens zwei auff. Monate noch nicht. 87.174.162.36 13:01, 10. Sep. 2011 (CEST)[Beantworten]

Familienangehörige im EU Ausland sind auch familienversichert!!! (nicht signierter Beitrag von 81.201.147.170 (Diskussion) 12:36, 7. Mär. 2012 (CET)) [Beantworten]

Dies ist so pauschal leider nicht richtig. Letzlich hängt es zusätzlich zu den oben beschriebenen Voraussetzungen auch von dem Krankenversicherungssystem des Landes ab. So ist der Familienangehörige nur dann familienversichert, wenn er/sie nicht im Ausland (pflicht-)versichert ist. Als Beispiel (speziell Niederlande):

  • gesamte Familie wohnt in den Niederlanden
  • ein Partner arbeitet in D und ist dort sozial- und krankenversichert.
  • der Ehepartner und die Minderjährigen Kinder sind über die Familienversicherung versichert (Einkommensgrenzen beachten).
  • Volljährige Kinder sind nicht familienversichert, da diese sich in den Niederlanden(!) beitragspflichtig pflichtversichern müssen!
  • fällt der Ehepartner aus der Familienversicherung heraus (z.B. zuviel Einkommen), dann müssen sich auch die minderjährigen Kinder im Wohnsitzland versichern (in den Niederlanden bisher beitragsfrei.) (nicht signierter Beitrag von 188.108.159.239 (Diskussion) 13:20, 11. Aug. 2013 (CEST))[Beantworten]

Artikel hat große Mängel !![Quelltext bearbeiten]

Siehe die Einträge in dieser Diskussionsseite, insbesondere "Quelle?" und "in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Monaten - wo steht das?".

Leider sind große Teile des Artikels NICHT BELEGT, insbesondere die Unterpunkte zu "Weitere Voraussetzungen". --2A02:908:EA50:C8C0:15BF:11C1:1A38:69AF 11:13, 2. Jun. 2015 (CEST)[Beantworten]

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 20:01, 3. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]

Lückenhaft: Historie[Quelltext bearbeiten]

Moin! Es fehlt umseitig leider die Darstellung der Geschichte der Familienversicherung in Deutschland (und ggf. anderen Staaten; CH & NL wurde im Abschn. Situation in anderen Staaten kurz angerissen, die jüngsten Bestrebungen in D im Abschn. Rechtfertigung; Kritik und Reformbestrebungen) – wann, von wem und warum erstmals eingeführt, Entwicklung im Laufe der Zeit etc.? Frdl. Grüße --GUMPi (Diskussion) 18:15, 28. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]

Lebenspartner / Definition ist unkritisch von den Krankenkassen übernommen[Quelltext bearbeiten]

@Verzettelung: Hallo, Du hast meinen Edit auf der Seite Familienversicherung rueckgaengig gemacht. Mir ist die Gesetzeslage und auch die Änderungen durch das Lebenspartnerschaftsgesetzes durchaus klar. Allerdings ist im SGB 5 Paragraph 10 lediglich die Formulierung "Lebenspartner" vorgegeben. Das ist nicht automatisch auf das Lebenspartnerschaftsgesetz bezogen, da die Formulierung im SGB 5 frei bleibend ist. Daher bitte ich Dich, meinen Edit wieder herzustellen, da sonst m.E. die Neutralität in der Wikipedia nicht gegeben ist. Ansonsten wird hier die juristische (m.E. diskriminierende) Interpretation der Krankenkassen als "Standard" formuliert. mfg 129.69.46.96 16:10, 1. Nov. 2018 (CET)[Beantworten]

Moin, bitte WP:KTF sowie WP:Belege beachten und hier keine Luftschlösser konstruieren, danke. Selbstverständlich bezieht sich auch § 10 Abs. 1 SGB V, geändert durch Art. 3 § 52 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 (BGBl I 2001, 266), auf Lebenspartnerschaften i.S.v. § 1 LPartG. Da braucht man sich nicht einmal um Auslegungen des Willens des Gesetzgebers bemühen oder die herrschende Meinung anschauen, denn es gilt § 33b SGB I: „Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetzbuches sind Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.“ Frdl. Grüße --Verzettelung (Diskussion) 18:56, 1. Nov. 2018 (CET)[Beantworten]