Diskussion:Fotografiererlaubnis

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generelle Qualität[Quelltext bearbeiten]

Die Erläuterungen verführen juristische Laien zu unrichtigen Schlussfolgerungen. Es soll betont werden, dass es eine "Fotografiererlaubnis" nicht gibt. Sie ist nur die Abwesenheit von Verboten. Der Artikel ist offenbar ohne ein Verständnis von woanders abgeschrieben. Hier muss ein gelber Warn-Sticker dran! (nicht signierter Beitrag von 92.72.134.21 (Diskussion) 00:11, 24. Feb. 2021 (CET))[Beantworten]

Könnte man hier vielleicht ausführlicher Schreiben, was damit gemeint ist bzw. wie durch das Sachenrecht die Fotografieren eingeschränkt wird (mit Nennung der ensprechenden Paragraphen)? --Isderion 20:15, 28. Feb. 2009 (CET)[Beantworten]

Erstellung vs. Verbreitung/Veröffentlichung[Quelltext bearbeiten]

Ist das Fotografieren an sich oder erst die Veröffentlichung der Bilder verboten? Es wäre schön, wenn der Artikel das klarstellen würde, gern auch mit der Quellenangabe der entsprechenden Urteile/Gesetze.--78.49.207.31 (06:52, 6. Mär. 2014 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)[Beantworten]

Schon begrifflich müsste die Fotografiererlaubnis eine Erlaubnis zum Fotografieren bezeichnen, nicht eine Erlaubnis, zum verbreiten und veröffentlichen einer Fotografie. -- Reinhard Dietrich (Diskussion) 12:45, 28. Apr. 2020 (CEST)[Beantworten]

Schriftformerfordernis[Quelltext bearbeiten]

Woher ergibt sich die Aussage, dass eine Fotografiererlaubnis schriftlich sein muss? -- Reinhard Dietrich (Diskussion) 12:45, 28. Apr. 2020 (CEST)[Beantworten]

Es ist sinnvoll, aus Beweisgründen. Grüße --h-stt !? 18:49, 28. Apr. 2020 (CEST)[Beantworten]

Einzelnachweise 2-6 führen ins Nirwana, ebenso die beiden Weblinks.