Diskussion:Fundrecht (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 217.252.231.217 in Abschnitt (Erster Beitrag)
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(Erster Beitrag)[Quelltext bearbeiten]

Wie wäre es mit einer Verlinkung zu "Finderlohn"? (weiß nicht so genau, wie das geht) --80.143.75.99 14:58, 11. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Ist bereits im Artikel vorhanden. Thorbjoern 14:59, 11. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Was geschieht eigentlich bei Zuwiderhandlung (insbesondere durch den Finder)? Ist das Unterschlagung im Sinne des StGB? --88.74.247.204 18:48, 30. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Ja, die Nichtmeldung eines Fundes ist Unterschlagung (Fundunterschlagung). --217.252.231.217 10:51, 26. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

Als Kind habe ich gelernt, dass man Fundsachen bis 10 DM behalten dürfe. Gibt es jetzt keine Bagatellgrenze mehr? Heißt das, wenn ich ein 1-Cent-Stück finde, dass ich es im Fundbüro abgeben muss? Es wäre schön, wenn jemand, der oder die sich hier auskennt, den Artikel um die Behandlung von Bagatellfällen ergänzen könnte. Steuerhorst --Steuerhorst 20:08, 21. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Im Artikel stehen doch "10 Euro" als Grenzwert. BerlinerSchule 15:52, 23. Okt. 2010 (CEST)Beantworten
Im Grundsatz ist JEDER Fund dem Verlierer zu melden (§ 965 Abs. 1 BGB). Ist der Verlierer bekannt, dann ist der Fund ihm zu melden. Ist der Verlierer dem Finder nicht bekannt, so bedarf es einer Fundmeldung an die Behörde, und diese Meldung ist nur Pflicht, wenn die Bagatellgrenze von 10 Euro überschritten wird, oder wenn der Fund eine besondere Bedeutung für den Verlierer hat (z.B. verlorene Schlüssel). Aber auch bei rechtmäßig unterbliebener Fundmeldung tritt der Eigentumserwerb erst nach 6 Monaten ein. In praxi wird bei rechtmäßig unterbliebener Fundmeldung der Verlierer meistens nicht bekannt werden, so dass man im Endergebnis den rechtmäßig nicht gemeldeten Fund behalten kann - aber nicht grundsätzlich, erst nach 6 Monaten. Eine Meldung an den bekannten Verlierer (oben erster Satz) ist nur dann verzichtbar, wenn die Kosten der Meldung (z.B. Briefporto) den Wert des Fundes übersteigen, man muss also nicht einen Brief schreiben, weil ein bekannter Verlierer 50 Cent verloren hat. --217.252.231.217 10:51, 26. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

Die Falschverlinkung...[Quelltext bearbeiten]

...wurde gerade noch ausgebaut, auf andere Sprachversionen, in denen es aber mitnichten um D geht. Entweder sollte hier ein internationaler Artikel her oder der Quatsch sollte wieder raus. 22:20, 1. Nov. 2010 (CET)Beantworten

(Fehlende Überschrift)[Quelltext bearbeiten]

Ich bin nicht rechtskundig aber zum Punkt 'Eigentumserwerb des Finders' könnte man noch klären, ob das Gesetz hier eine Zahlung des Finders vorsieht (es geht NICHT um die Gebühr für die Aufbewahrung des Fundes): meine Gemeinde, bei der ich ein Fahrrad abgegeben hatte, das auch nach einem Jahr noch nicht abgeholt worden war, verlangte von mir, als ich fragte, ob das Fahrrad jetzt in meinen Besitz überginge, von mir eine Zahlung in Form des Zeitwertes des Fahrades. Ist das gesetzlich so vorgesehen? (nicht signierter Beitrag von 88.75.248.81 (Diskussion) 11:25, 25. Jan. 2016 (CET))Beantworten

Meines Wissens muß der Finder seinen Herausgabeanspruch ein halbes Jahr nach dem Fund innerhalb von vier Wochen geltend machen (also: erst sechs Monate abwarten - nach dem 12. 12. also bis zum 13. 6. - und sich dann innerhalb von vier Wochen melden), sonst geht der Fundgegenstand in das Eigentum der Gemeinde über, die ihn dann nach Belieben verwerten kann. Wenn die nun nach Ablauf der Frist den Zeitwert verlangt, geht das in Ordnung. Ansonsten werden nicht abgeholte Fundsachen auch oft versteigert - mit Glück zahlt man dabei weniger als den wie auch immer bestimmten Zeitwert. Allerdings könnten mal die einschlägigen Rechtsvorschriften ergänzt werden. --77.1.192.217 17:52, 12. Dez. 2021 (CET)Beantworten

Aktueller Fall[Quelltext bearbeiten]

Aus den Medien: Kinder graben im Wald einen "Schatz" (Gold) aus und geben ihn ab. Es meldet sich der Eigentümer und nimmt ihn an sich. Ein Finderlohn stünde den Goldgräbern aber nicht zu, weil das Gold nicht verloren, sondern vergraben wurde, der Eigentümer also wußte, wo er sich befand bzw. befinden sollte.

Und nun frage ich mich, was davon zu halten ist. Wenn es sich bei diesem "Schatz" (nicht im rechtlichen Sinn) nicht um eine Fundsache gehandelt hat, weil er nicht verloren, sondern versteckt wurde (offenbar nicht gut genug), woraus ergibt sich dann eine Ablieferungs- bzw. Herausgabepflicht? Fundrecht ist nicht anwendbar, Diebstahl liegt auch nicht vor, weil der Eigentümer keinen Gewahrsam hatte, die Sache also nicht weggenommen worden sein konnte.

Wäre nicht schlecht, wenn ein Rechtskundiger das mal auseinanderklamüsern und evtl. noch Erhellendes im Lemma ergänzen könnte. --80.171.162.69 18:49, 5. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Ähnlicher Fall mit Details: Friedhofsschatz von Dinklage. --Pp.paul.4 (Diskussion) 10:18, 2. Nov. 2021 (CET)Beantworten

Gebühren des Fundamts[Quelltext bearbeiten]

Dazu - sowohl den "Empfangsberechtigten" aka Verlierer als auch den Finder betreffend sollte einiges ausgeführt werden. --95.112.176.159 05:14, 19. Nov. 2021 (CET)Beantworten