Diskussion:Gerald Spindler

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Neuer Einschub Kritik[Quelltext bearbeiten]

Bei allem Respekt, aber der neue Einschub "Kritik" dient ganz offensichtlich vielmehr der Anprangerung als der Information. Das ergibt sich schon aus der Formulierung, die dem Hinweis auf ein aus dem Kontext einer Veranstaltung gerissenes Zitat, sogleich angebliche Gegenmeinungen entgegenstellt. Derartige Wertungen sind nicht der Sinn eines Lexikons. Ich habe selbst eine kritische Haltung zum Kollegen Spindler und halte seine Aussage auch in dem getätigten Kontext für falsch. Aber diese Debatte gehört einfach nicht hierher, sonst können wir die Wikipedia irgendwann in "Spiegel Online" umtaufen. schommes (Diskussion) 09:59, 4. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]

Eintragung zu Anonymität[Quelltext bearbeiten]

Der Eintrag zur Kritik betrifft eine Äußerung, die aus dem Zusammenhang von heise.de gerissen wurde. Die in der Kritik getroffenen Äußerungen sind aus meiner Sicht unzutreffend, bedürfen zumindest der weiteren Diskussion. Ich habe nichts "geleugnet" etc, dies ist unzutreffend, ich darf in diesem Zusammenhang auf das Gutachten zum Deutschen Juristentag 2012 Abteilung F verweisen, dass der Eintragende offenbar nicht kennt. Ich darf in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Delfi Estonia verweisen, die offenbar nicht zur Kenntnis genommen wird. Derartige Einträge haben - wie der Benutzer "Schommes" schreibt - nichts auf Wikipedia zu tun und dienen allein der Stimmungsmache und nicht einer vertieften wissenschaftlichen Diskussion. mit freundlichen Grüssen Prof.Dr.Gerald Spindler (nicht signierter Beitrag von 88.128.80.27 (Diskussion) 17:04, 4. Dez. 2015 (CET))[Beantworten]

3M
der Abschnitt ist so gar nicht von der Quelle gedeckt. Die angebliche Leugnung entsprechender Gesetze schon gar nicht und die Formulierung hat ersichtlich Prangerwirkung. Es ging ersichtlich um eine rechtspolitische Zielvorstellung - der kann man zustimmen oder sie ablehnen, aber der derzeitige Artikel Text ist -mit Verlaub- Murks. --gdo 19:26, 4. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]
Der Abschnittsinhalt ist jedenfalls in keiner Weise durch den Einzelnachweis belegt. Weder hat er danach eine ihm hier in den Mund gelegte Äußerung getätigt, noch sehe ich dort eine rezipierte Kritik. Ich habe es der Belegsituation angepasst. Wenn andere Belege existieren, kann man über inhaltliche Veränderungen nachdenken, so jedenfalls nicht.--Losdedos (Diskussion) 21:20, 4. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]

Zweiter Satz der Eintragung zur Anonymität[Quelltext bearbeiten]

Auch dieser Satz ist zu löschen, da er von der referenzierten Quelle nicht gedeckt wird. Die Quelle belegt eben keine "mehrfache" Anerkennung eines Rechts auf Anonymität als "Grund- und Menschenrecht" durch "verschiedene Gerichte. Erstens einmal ist hier nur ein Gericht zitiert, und zwar eines von 24 deutschen Oberlandesgerichten. Zweitens ist der Urteilsbegründung keinesfalls eine derart weitgreifende Anerkennung des Rechts auf Anonymität entnehmbar, wie der von mir gelöschte Eintrag suggeriert. Vielmehr geht es hier ausschließlich um Anonymität als Voraussetzung im Meinungsäußerungsprozess. Es dient aber bei weitem nicht jeder Kommunikationsvorgang im Internet der Meinungsäußerung. Das OLG-Urteil betrifft das Internet insofern nur ausschnitthaft. schommes (Diskussion) 10:52, 7. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]

Formulierungen[Quelltext bearbeiten]

In einem Vortrag auf der Urheberkonferenz am 2. Dezember 2015 forderte Spindler die Abschaffung der Netzanonymität um Verletzungen von Urheberrechten leichter einzelnen Personen zuzuordnen.
Die Quelle deckt diese Aussage nicht: im ganzen Artikel taucht das Wort Abschaffung oder abschaffen nicht auf. Zwar äußert S. nach Quellenlage, dass "die Heilige Kuh der Anonymität im Internet geschlachtet" werden müsse, aber eine Heilige Kuh schlachten bedeutet einen als unantastbar geltenden Zustand zu verändern. Daraus eine "Abschaffung" konstruieren zu wollen, ist absurd und lässt sich auch nicht mit den weiteren Äußerungen von S. im Artikel in Übereinstimmung bringen ("sektorspezifische" Anpassung der Klauseln in der E-Commerce-Richtlinie und dem Telemediengesetz (TMG)")
Allerdings ist das Recht auf Anonymität vom Oberlandesgericht Hamm als essentielles Grund- und Menschenrecht erklärt worden
  1. das OLG Hamm geht nicht auf Äußerungen von S. ein, die Quelle ist daher keine Kritik an S.s Äußerung. Ob eine von S. geäußerte Tatsachenbehauptung (dazu der Vollständigkeit halber mehr unter Punkt 2.) "richtig" oder "falsch" ist, ist nicht vom Wikipedia-Autor zu beurteilen und zwar auch nicht durch Zuhilfenahme von Gerichtsurteilen. Vielmehr müsste allenfalls eine reputable Quelle angeführt werden, die eine Tatsachenbehauptung von S. tatsächlich in Zweifel zieht (oder widerlegt). Das vermag ein Urteil des OLG Hamm aber nicht zu leisten.
  2. S. sagt nach Quellenlage, dass Anonymität im Internet kein Grundrecht sei und bezieht sich weiterhin ausdrücklich auf das Grundgesetz. Das ist (auch wenn es enzyklopädisch hier keine Rolle spielt) in der Sache auch völlig zutreffend, denn der Katalog der Grundrechte und auch der grundrechtsgleichen Rechte ist abschließend und dort ist "Anonymität im Internet" definitiv nicht genannt. Damit ist seine Aussage objektiv auch richtig (ob einem das nun politisch in den Kram passt oder nicht, spielt bei der Beurteilung der Richtigkeit von Tatsachen keine Rolle).
Der Strafrichter Ulf Buermeyer äußerte sich kritisch zu den genannten Forderungen und verwies auf §13 des Telemediengesetzes, welches den Datenschutz im Internetverkehr regelt.
inwieweit die Aussage eines LG-Richters in Strafsachen nun relevant ist, sei mal dahingestellt. Es aber nicht ersichtlich, was das bedeuten soll.

Im Ergebnis erscheinen die Äußerungen von S. jedenfalls bei korrekter Quellenarbeit kaum der Erwähnung wert, weil diese Äußerungen im Verhältnis zu seinem mutmaßlichen Gesamtwirken als Wissenschaftler unbedeutend wirken. Das würde ich ggf. anders einschätzen, wenn sich S. in der Vergangenheit wiederholt und in hervorgehobener Form in Fragen der Internet-Anonymität geäußert hätte (kann sein, weiß ich aber nicht). Dann müsste das aber entsprechend belegt dargestellt werden.

Aus den o.g. Gründen daher erneut Revert verbunden mit dem Hinweis, dass der Autor einer Textpassage für die notwendigen und zutreffenden Belege verantwortlich ist. --gdo 15:08, 7. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]

Löschung des Satzes über die "heftige" Kritik an S. rechtspolitischen Positionen[Quelltext bearbeiten]

S. hat hier eine These innerhalb seines wissenschaftlichen Fachgebietes aufgestellt. Ob diese These, wenn man sie in Bezug zu seinem Gesamtwerk setzt, überhaupt erwähnenswert ist, lasse ich mal dahingestellt sein (dazu ist auch oben schon etwas vermerkt worden). Selbstverständlich jedenfalls ruft so etwas manchmal Gegenäußerungen aus der nichtfachwissenschaftlichen bzw. journalistischen Sphäre hervor. Damit eine derartige Gegenäußerung genug Relevanz für einer Erwähnung innerhalb des Artikels besitzt, sollte diese Relevanz aber aus dem gesellschaftlichem Gewicht des Äußernden, der fachlichen Fundierung der Äußerung oder wenigstens aus der Anzahl der Äußerungen gefolgert werden können. Nichts davon ist hier erkennbar der Fall. schommes (Diskussion) 10:06, 26. Okt. 2016 (CEST)[Beantworten]

Kritik-Abschnitt relevant?[Quelltext bearbeiten]

Ich habe zunächst mal den falschen eindruck beseitigt, die ganze Welt habe Spindler kritisiert - belegt sind zwei Stimmen, und das soll auch so dargestellt werden. In der Rückschau ist das eher Sturm im Wasserglas. --Systemling (Diskussion) 09:17, 22. Okt. 2021 (CEST)[Beantworten]

Deine Einfügungen machen es ausgewogen. Ich denke das ist jetzt so OK. Beste Grüße und Dank --Gmünder (Diskussion) 11:00, 22. Okt. 2021 (CEST)[Beantworten]