Diskussion:Gesamtänderung der Bundesverfassung

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von David Seppi in Abschnitt Theorie der Baugesetze
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Im Artikel wurde zweimal der VwGH mit dem VfGH verwechselt.

Gem. Art 140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof und nicht der Verwaltungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen

mfg

m.w.

Wurde geändert. --David Seppi Benutzername geändert, siehe Spezial:Log/renameuser 00:38, 5. Okt. 2008 (CEST)Beantworten
Wow, die (offensichtliche) Falschmeldung stammt noch von meiner Erstversion aus dem Jahr 2005! Sorry für den Fehler, aber dass das erst jetzt jemand auffällt ... --Wirthi ÆÐÞ 09:43, 5. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Legalitätsprinzip?[Quelltext bearbeiten]

Könnte man das Legalitätsprinzip nach Art. 18 B-Vg nicht auch als Grundprinzip betrachten?--Moritz M. 01:48, 16. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Nach Öhlinger, Verfassungsrecht, 5. Auflage, Rz. 580 ist das Legalitätsprinzip der Kern des rechtsstaatlichen Prinzips. --Wirthi ÆÐÞ 08:22, 16. Mai 2008 (CEST)Beantworten
Dann is ja Gut... Danke. --Moritz M. 15:27, 19. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Vefassungswidrige Verfassungsgesetze[Quelltext bearbeiten]

Es steht "Die betreffende Bestimmung des Bundevergabegesetzes wurde daher vom VfGH wegen Verfassungswidrigkeit – Verstoß gegen die Baugesetze der Bundesverfassung – aufgehoben." stimmt meines Wissens nach so nicht, weil der VfGH Verfassungsgesetze auch gar nicht prüfen kann. Der VfGH hat die Bestimmung wegen verfassungswidrigem Zustandekommen (keine Volksabstimmung) aufgehoben. Kann das jemand bestätigen? --Taste1at 17:28, 22. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Servus Stefan: alles was du sagst stimmt. Der VfGH kann Verfassungsgesetzte nicht wegen inhaltlicher Verfassungswidrigkeit aufheben, weil die Verfassung ja gerade das Prüfkriterium ist und ein Verfassungsgesetz damit schon per Definition nicht verfassungswidrig sein kann. Allerdings schreibst selbst Öhlinger (Verfassungsrecht, 5. Auflage, Rz): "Erstmals hob ... der Verfassungsgerichtshof ... als verfassungswidrig auf". Gemeint ist damit natürlich "verfassungswidrig zustande gekommen". Oder aber, man sieht die Baugesetze eben als "über der Verfassung stehend", dann gilt für diese eben anderes als für "normale" Verfassungsgesetze. --Wirthi ÆÐÞ 18:35, 22. Nov. 2009 (CET)Beantworten
Stimmt. Ich hab den Satz entsprechend korrigiert. --David Seppi 16:57, 25. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 03:34, 23. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Theorie der Baugesetze[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel wird "Gesamtänderung der Bundesverfassung" mit "Änderung eines der Baugesetze" gleichgesetzt, obwohl die Existenz der "Baugesetze" als eigene Stufe über anderem Bundesverfassungsrecht nicht unumstritten ist und als solche vom VfGH auch nie ausdrücklich bestätigt wurde.

Die Grundprinzipien der Verfassung als eigene Stufe sind zwar die vorherrschende Lehrmeinung, aber da der Artikel recht spezifisch ist, lohnt sich IMHO durchaus ein Hinweis auf andere Ansichten, wie z.B. von Andreas Janko in "Gesamtänderung der Bundesverfassung" (2004) geschildert.

Auch der VfGH deutet an, daß eine Gesamtänderung nicht unbedingt eines der Grundprinzipien ändern muß, sondern auch durch eine Häufung von vielen Verfassungsänderungen entstehen kann.

Lohnt sich da eurer Meinung nach eine Erweiterung?

Auf jeden Fall würde ich aber darauf hinweisen, daß die Liste der "Baugesetze" alles andere als unumstritten ist. Überwiegend anerkannt werden eigentlich nur das demokratische, das rechtsstaatliche, das republikanische und das bundesstaatliche Prinzip. Die weiteren sind kontrovers bzw. werden teilweise auch andere angenommen, die im Artikel nicht vorkommen (z.B. EU-Mitgliedschaft).

--David Seppi (Diskussion) 01:43, 25. Jul. 2016 (CEST)Beantworten