Diskussion:Handelsbrauch

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das ist doch bullshit. der teil über die schweiz ist schlichtweg falsch.

Verbindlichkeit von Handelsbräuchen[Quelltext bearbeiten]

In diesem Artikel steht, dass Handelsbräuche verbindlich/"verpflichtend" sind. Das stimmt mE insofern nicht, als es sich bei Handelsbräuchen um reine faktische Verhaltensweisen handelt, die von allen Teilnehmern eines Geschäftszweiges/einer Branche anerkannt und daher zwar tatsächlich geübt werden, aber ohne Rechtsfolgewillen. Durch gesetzliche Anordnungen wie §346 österr. UGB können sie höchstens verpflichtend als Auslegungshilfen heranzuziehen sein, aber niemals als rechtsverbindliche Verhaltensweisen, weil dann ja unter Umgehung der Erfordernisse für das Zustandekommen von Gewohnheitsrecht ein Gewohnheitsrecht "light" entstünde. --K-led88 (18:38, 30. Aug. 2011 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)[Beantworten]

Handelsbräuche in der Schweiz[Quelltext bearbeiten]

Handelsbräuche in der Schweiz

Die entsprechende Passage im Artikel stimmt nicht. Handelsbräuche gelten auch in der Schweiz, sofern entsprechende Sachverhalte im Vertrag nicht geregelt wurden oder diese gegen zwingendes Recht verstoßen. Als Beispiel gilt Art. 124 Abs. 3 OR mit dem expliziten Verweis darauf. Als weiteres Beispiel gilt Art. 6 OR mit Bezug auf das kaufmännische Bestätigungsschreiben im kaufmännischen Verkehr welches nach überwiegender Lehre Beweischarakter zukommt, sofern dem Bestätigungsschreiben nicht innert angemessener Frist widersprochen wurde (Handelsbrauch und Richterrecht).

Quellen: KOLLER, OR-AT, § 25 N 10 & KRAMER, recht 1990, 99 ff.

Vgl. des Weiteren Entscheide des Bundesgerichts: BGE 91 II 356, 358f. BGE 86 II 256, 257. --> Geltung von Handelsbräuchen bei der Auslegung. (nicht signierter Beitrag von DoubleR88 (Diskussion | Beiträge) 12:48, 11. Jan. 2016 (CET))[Beantworten]

Der Artikel enthält Österreich, die Schweiz, Incoterms und Internat. Kaufrecht.--Wowo2008 (Diskussion) 11:07, 17. Jan. 2017 (CET)[Beantworten]

Überholte Diskussionen[Quelltext bearbeiten]

Handelsbräuche waren immer verbindlich/verpflichtend, sonst wären Streitigkeiten über sie nicht vor Gericht gekommen und daher von der Juristerei gar nicht wahrgenommen worden. Die obigen Diskussionen sind spätestens seit den Überarbeitungen durch Benutzer:Wowo2008 überholt. --AHert (Diskussion) 19:15, 14. Feb. 2017 (CET)[Beantworten]