Diskussion:Hessische Gemeindeordnung
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Wahl der Gemeindevertretung
[Quelltext bearbeiten]Der Abschnitt "Wahl der Gemeindevertretung" unter "Kritik an der HGO" sollten nach Kommunalwahlrecht (Hessen) verschoben werden. Karsten11 13:11, 12. Jun 2006 (CEST)
Die nachfolgenden Baustellenbereiche des Artikels hab ich hierher ausgelagert, da sie zwar gute Anregungen sind, aber nicht unbearbeitet im Hauptartikel herumstehen sollten.
Aufsicht
[Quelltext bearbeiten]Funktion, Rechte und Aufgaben der Kommunalaufsicht
Wahl der Gemeindevertretung
[Quelltext bearbeiten]Notwendigkeit des Ausländerbeirates
[Quelltext bearbeiten]Geringste Wahlbeteiligung, minimales Interesse kontra Kosten
Einzelfragen zur HGO
[Quelltext bearbeiten]Hier sollen interessante Einzelfragen erörtert werden.
Nach der Wahl zum Kreistag in Marburg/Biedenkopf ergibt sich die Frage: Wie werden die dazugehörigen Ausschüsse "gebildet" (so der Wortlaut in der HGO). Mein Verständnis der HGO: durch Wahl aus der Fraktionsmitte der Mandatsträger. Oder besteht die Möglichkeit, Mitglieder von außen, die keine Mandatsträger sind, in die Ausschüsse zu senden? Falls ja: wer, und durch wen, auf welcher gesetzlichen Grundlage? Gruß--Gabrikla (Diskussion) 14:27, 10. Mär. 2016 (CET)
- § 62 (1): "Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden". Also können nur Kreistagsmitglieder Ausschussmitglied sein.
- Das Verfahren richtet sich nach § 62 (1): "An Stelle der Wahl der Ausschussmitglieder ( § 55 ) kann die Gemeindevertretung beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, nach der Konstituierung eines Ausschusses auch dessen Vorsitzenden, von den Fraktionen schriftlich benannt"
- Üblich ist das Benennungsverfahren, wie zitiert. Alternativ wird eben nach § 55 (1) gewählt: "(1) Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen, wird in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, im Übrigen für jede zu besetzende Stelle in einem besonderen Wahlgang nach Stimmenmehrheit gewählt."--Karsten11 (Diskussion) 22:23, 11. Mär. 2016 (CET)
Hinweis zum Bearbeitungsstand
[Quelltext bearbeiten]Fehlende und unvollständige Hinweise deuten auf noch offene Baustellen hin. Kursiver Text kennzeichnet Ideen für zu formulierende Texte.