Wikipedia:Archiv/Formatvorlage Gesetz

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Hauptartikel: Vorlage:Infobox Gesetz


Diese Angaben sind veraltet. Für Rechtsquellen existiert nunmehr die Vorlage:Infobox Gesetz. Die hier beschriebene Formatvorlage Gesetz sollte nicht mehr verwendet werden. Für Rechtsquellen außerhalb von Deutschland sollte erwogen werden, die Vorlage entsprechend anzupassen.


In Artikeln zu Gesetzen kann eine Tabelle mit grundlegenden Daten zum Gesetz nach dieser "Vorlage" eingefügt werden. Eine richtige Wikipedia-Vorlage in Form einer Infobox existiert bislang nicht. Es wird empfohlen, die Eintragungen nach den folgenden Vorschlägen zu gestalten und unten eine kopierbare Version zur Verfügung gestellt, so lange keine einheitliche Vorlage verfügbar ist.

Nachdem Gesetze (zum Beispiel deutsche Bundesgesetze, Landesgesetze, aber auch Rechtsverordnungen) verschiedene Entwicklungen nehmen können, können die zu ihrer Beschreibung festzuhaltenden Daten unterschiedlich sein und auch Abwandlungen der Vorlage erfordern. Die Vorlage stellt im Wesentlichen auf Bundesgesetze ab, kann aber in leicht abgewandelter Form auch auf andere Vorschriften angewandt werden.

Die Aufnahme der in der Vorlage in normaler Schrift dargestellten Angaben wird empfohlen. Die Angaben in kursiver Schrift können zusätzlich sinnvoll sein.

Basisdaten
Titel: Gesetz zur Vermeidung von Ehekrisen durch
Einführung eines wikipedia-freien Sonntags
Kurztitel: Wikipedia-Krisen-Gesetz
Abkürzung: WiKriG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Fundstellennachweis: 2121-6-24
Ursprüngliche Fassung vom: 1. April 2003 (BGBl. I S. 599, ber. S. 728)
Inkrafttreten am: 1. Mai 2003
Neubekanntmachung vom: Datum, (BGBl. I S. ...)
Letzte Änderung durch: 1. April 2004 (BGBl. I S. 575)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
2. April 2004
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Erläuterung der Eintragungen[Quelltext bearbeiten]

Titel[Quelltext bearbeiten]

Der Titel bezeichnet den vollen amtlichen Gesetzestitel. Dabei ist bei langen Gesetzestiteln an einen erzwungenen Zeilenumbruch <br /> zu denken, um die Infobox nicht zu lang werden zu lassen.

Beispiel: Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Kurztitel[Quelltext bearbeiten]

Der Kurztitel bezeichnet die umgangssprachliche Umschreibung des Gesetzes oder den im Gesetzestitel angegebenen Kurztitel, jedoch nicht die Abkürzung.

Beispiel: Zwangsversteigerungsgesetz

Ist der übliche Sprachgebrauch mit dem amtlichen Gesetzestitel identisch, entfällt die Zeile Kurztitel.

Abkürzung[Quelltext bearbeiten]

Als Abkürzung kann die jeweils übliche amtliche Abkürzung oder die jeweils gängige Abkürzung verwendet werden.

Beispiele: ZVG, LuftSiG, GG, BtMG (1981), StGB, AO, EGVVG

Beachtet werden muss, dass nicht jedes Gesetz eine offizielle Abkürzung hat. Fehlt diese, ist zu überprüfen, ob die Abkürzung im Rechtsgebrauch eine Allgemeingeltung erlangt hat. wenn dem auch nicht so sein sollte, dann ist es mit dem Urheberrecht nicht zwingend verträglich, wenn die Abkürzung unmittelbar aus dem Schönfelder oder sonst einer Textsammlung entnommen wird. Allerdings dürfte bei den meisten Abkürzungen von Gesetzestiteln ein Allgemeingebrauch gebildet haben.

Art[Quelltext bearbeiten]

Die Art der Rechtsnorm orientiert sich an der Normenpyramide / Normhierarchie:
Bundesgesetz -> Rechtsverordnung des Bundes -> Bundessatzung -> Landesgesetz -> Rechtsverordnung eines Bundeslandes -> Landessatzung (ggf. auch völkerrechtlicher Vertrag/Vertragsgesetz). In Betracht kommen also alle materiellen Gesetze im juristischen Sinne.

Beispiele: Bundesgesetz (Deutschland), Bundessatzung (bei Geschäftsordnung des Bundestages, str.)

Geltungsbereich[Quelltext bearbeiten]

Geltungsbereich bezeichnet für die materiellen Gesetze auf Bundesebene regelmäßig den Geltungsbereich des Grundgesetzes (also das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland), für Landesgesetze das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes. Bei völkerrechtlichen Verträgen sind dies die Vertragsstaaten. Satzungen beschränken sich jeweils auf die Körperschaft, für die die Satzung erlassen wurde.

Beispiele: Bundesrepublik Deutschland, Hessen, Deutscher Bundestag, Berlin und Brandenburg (z.B. bei Staatsverträgen),

Rechtsmaterie[Quelltext bearbeiten]

Rechtsmaterie bezeichnet das betroffene Rechtsgebiet, in das das Gesetz eingreift. Dabei sollte nicht zu sehr differenziert werden. Ein Großteil der erlassenen Gesetze lassen sich dem Verwaltungsrecht zuordnen. Eine zu feine Differenzierung ist von Nachteil, wenn das Gesetz über mehrere Rechtsgebiete hindurch wirkt. Daher sollte keine Trennung zwischen materiellem und formellem Recht vollzogen werden.

Beispiele: Gefahrenabwehr, Gewerblicher Rechtsschutz, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Zivilrecht

FNA[Quelltext bearbeiten]

FNA bezeichnet den Fundstellennachweis A für Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes (ohne völkerrechtliche Verträge), der am Ende jedes Jahres vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben wird. Dort sind zu allen Gesetzen sämtliche Änderungen mit Fundstellen angegeben. Damit kann zu jedem Zeitpunkt die geltende Gesetzesfassung ermittelt werden.

Anzugeben ist die im FNA dem Gesetz zugeordnete Registernummer. Mit deren Hilfe kann das Gesetz im FNA schnell aufgefunden werden. Durch Neufassungen kann die Nummer geändert werden. Die FNA-Nummer ist in jeder Ausgabe des Bundesgesetzblattes im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 unter dem Gesetzestitel angegeben.

Für völkerrechtliche Verträge gibt es entsprechend einen Fundstellennachweis B (FNB). Für Landesgesetze oder Vorschriften anderer Rechtsetzungorgane gibt es ähnliche Sammlungen.

Beispiele für Nummern im FNA: 100-1, 2121-6-24

Datum des Gesetzes / Ursprüngliche Fassung[Quelltext bearbeiten]

Das Datum des Gesetzes steht bei der Veröffentlichung gleich nach dem Titel. Es bezeichnet das Datum, an dem der Bundespräsident das Gesetz für das Bundesgesetzblatt ausgefertigt hat.

Das Verkündungsdatum (in jeder Nr. des Bundesgesetzblatt vermerkt mit: "ausgegeben am ...") wird in den Basisdaten nicht angegeben. Bei entsprechender Regelung des Inkrafttretens des Gesetzes ("tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft") braucht man das Verkündungsdatum allerdings zur Berechnung des Tages des Inkrafttretens.

Wird später eine Neufassung des Gesetzes angegeben, verwendet man statt "Datum des Gesetzes" die Formulierung "Ursprüngliche Fassung vom".

Zusätzlich zum Datum wird die Fundstelle im Bundes- oder Reichsgesetzblatt (oder dem sonstigen Verkündungsblatt) angegeben. Das Format wäre:
BGBl. <Band> (I. oder II.) <Jahr>, S. <Seitenzahl>. Das Jahr muss nur angegeben werden, wenn es nicht mit Datum des Gesetzes übereinstimmt. (Die zusätzliche Angabe "ber. S. ..." bedeutet eine spätere Berichtigung.)

Beispiele: 1. Januar 2005 (BGBl. I 2004, S. 3310) oder 3. Mai 2004 (BGBl. I S. 987, ber. S. 1050)

Inkrafttreten am[Quelltext bearbeiten]

Das Datum des Inkrafttretens findet sich meist in einer Vorschrift ganz am Ende des Gesetzes, ausnahmsweise auch in einem gesonderten Einführungsgesetz.

Liegt das Inkrafttreten lange zurück, kann die Zeile auch entfallen, wenn man nicht aus historischem Interesse das Datum angeben will.

Neubekanntmachung vom[Quelltext bearbeiten]

Eine Neubekanntmachung kann angegeben werden. Das erscheint sinnvoll, wenn sie nicht lange zurückliegt. Eine Neubekanntmachung erfolgt manchmal, weil die Feststellung des gültigen Gesetzestextes nach einer großen Zahl von Änderungen immer schwieriger wird, und daher eine neue Veröffentlichung des gesamten Textes die Arbeit mit dem Gesetz erleichtert. Eine Neubekanntmachung ist kein Gesetz, sondern nur eine redaktionelle Herausgabe des geltenden Textes durch ein Ministerium, das hierzu in einem Gesetz ermächtigt wird. Nachdem es sich nicht um ein Gesetz handelt, gibt es kein Datum des Inkrafttretens der Neubekanntmachung. Das Inkrafttreten einzelner Vorschriften des Gesetzes ergibt sich vielmehr aus den früheren Änderungsgesetzen. Die Neubekanntmachung nennt am Anfang die ursprüngliche Fassung oder vorangegangene Neubekanntmachung und sämtliche folgenden Änderungsgesetze mit Fundstelle und Datum ihres Inkrafttretens.

Eingetragen wird das Datum der Neubekanntmachung und die Fundstelle.

Letzte Neufassung vom[Quelltext bearbeiten]

Die Neufassung ist im Gegensatz zur Neubekanntmachung ein Gesetz, mit dem das betreffende Gesetz vollständig neu erlassen wird und zugleich die alte Fassung aufgehoben wird.

Angegeben wird das Datum der Neufassung und die Fundstelle.

Inkrafttreten der Neufassung[Quelltext bearbeiten]

Das Datum des Inkrafttretens kann auch entfallen, wenn es lange zurückliegt.

Letzte Änderung durch[Quelltext bearbeiten]

Gesetz mit Ausfertigungsdatum (nicht Verkündung, nicht Inkrafttreten). Bei langen Gesetzen ist es zweckmäßig, auch den ändernden Artikel anzugeben und als Fundstelle (Seitenzahl) sowohl den Beginn des Gesetzes, als auch den Beginn des betreffenden Artikels. Der vollständige Name des Gesetzes kann angegeben werden, falls er kurz ist.

Inkrafttreten der letzten Änderung[Quelltext bearbeiten]

Ein eindeutig festgelegtes Datum wird angegeben. Zusätzlich wird der Artikel oder Paragraph des Änderungsgesetzes angegeben, in dem das Inkrafttreten geregelt ist.

Ist die Regelung kompliziert (z.B. verschiedene Teile treten zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft), kann es zweckmäßig sein, kein Datum, sondern nur den Artikel oder Paragraphen anzugeben.

Gesetzesänderungen, die noch in der Zukunft liegen, werden nicht erfasst. (Man kann auch die vorangehende Änderung mit Datum und Inkrafttreten stehen lassen und in einer weiteren Zeilen zusätzlich angeben: "Weitere Änderung" mit Fundstelle und Inkrafttreten.)

Ist das Gesetz bereits wieder außer Kraft getreten, so ist an dieser Stelle das Datum des Außerkrafttretens mit Gesetzesfundstelle zu verzeichnen.

Vollständige Beispiele[Quelltext bearbeiten]

Basisdaten
Titel: Gesetz über den Verkehr mit
Betäubungsmitteln
Kurztitel: Betäubungsmittelgesetz
Abkürzung: BtmG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 2121-6-24
Datum des Gesetzes: 28. Juli 1981 (BGBl. I 1981, S. 681)
Letzte Änderung durch: 18.BtMÄndV vom 22. Dezember 2003
(BGBl. 2004, S. 28)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
10. Januar 2004 (BGBl. I 2004, S. 28)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abkürzung: FGG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Zivilrecht
FNA: 315-1
Datum des Gesetzes: 17. Mai 1898 (RGBl. 1898, S. 189)
Letzte Änderung durch: Art 2 Gesetz vom 26. Januar 2005
(BGBl. I S. 162, 173)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
1. März 2005
(Art 3 Gesetz vom 26. Januar 2005)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Basisdaten
Titel: Umsatzsteuergesetz 1999
Abkürzung: UStG 1999
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht
FNA: 611-10-14
Ursprungsfassung: 26. November 1979, BGBl. I S. 1953
Letzte Neufassung vom : 9. Juni 1999, BGBl. I S. 1270
Letzte Änderung durch: Art. 5 Gesetz vom 9. Dezember 2004,
BGBl. I S. 3310, 3318
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
16. Dezember 2004
(Art. 22 Gesetz BGBl. I S. 3310, 3330)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Basisdaten
Titel: Bürgerliches Gesetzbuch
Abkürzung: BGB
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Privatrecht
FNA: 400-2
Datum des Gesetzes: 18. August 1896 (RGBl. S. 195)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1900
Neubekanntmachung vom: 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42)
Letzte Änderung durch: Art. 1 Gesetz vom 6. Februar 2005
(BGBl. I S. 203)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
12. Februar 2005
(Art. 4 Gesetz vom 6. Februar 2005)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!


Kopiervorlage[Quelltext bearbeiten]

Sie können die nachfolgende Vorlage in die Zwischenablage kopieren und dann in einen Artikel einfügen.

Beginn der Vorlage:

{| class="prettytable float-right" style="background-color: #F7F8FF;" 
! colspan="2" bgcolor="#c0d0e0"| Basisdaten
|-
| Titel: || Gesetz ...
|-
| Kurztitel: || Gesetz
|-
| [[Abkürzung]]: || ABC
|-
| Art: || [[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetz]]
|-
| Geltungsbereich: || [[Bundesrepublik Deutschland]]
|-
| Rechtsmaterie: || [[Recht]]
|-
| [[Fundstellennachweis|FNA]]: || 123
|-
| Datum des Gesetzes: ''oder:'' <br />Ursprüngliche Fassung vom:|| Datum ([[Bundesgesetzblatt|BGBl]]. I S. ...)
|-
| ''Inkrafttreten am:''  || Datum
|-
| ''Neubekanntmachung vom:''  || Datum (BGBl. I S. ...)
|-
| Letzte Neufassung vom: || Datum (BGBl. I S. ...)
|-
| ''Inkrafttreten  der<br />Neufassung am:''  || Datum
|-
| Letzte Änderung durch: || Art. ... Gesetz vom Datum <br /> (BGBl. I S. ...) 
|-
| Inkrafttreten der<br />letzten Änderung: <sup>1)</sup> || Datum <br />(Art. ... Gesetz BGBl. I S. ...)
|- bgcolor="#FFFFFF"
| colspan="2" align="left"|<sup>1)</sup> <small>Bitte beachten Sie den [[Wikipedia:Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung| <br />
Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung]]!</small>
|}

(Ende der Vorlage)