Diskussion:Jugendschutzgesetz (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Carolin
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Dürfen 15 Jahre alte Jugendliche in Gaststätten beschäftigt werden!?[Quelltext bearbeiten]

Dürfen 15 Jahre alte Jugendliche in Gaststätten beschäftigt werden!? --145.254.91.19 12:08, 20. Aug 2005 (CEST)

Eingeschränkt, das regelt aber nicht das Jugendschutzgesetz sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Nach §16 JuArbSchG nur von 6-24 Uhr. Ausnahme, wenn eine Person die Vollmacht des Erziehungberechtigten erhällt.


nach §5 JuArbSchG Abs 3.1 könnte aber die Entwicklung des Kindes in einer Gaststätte nachteilig beeinflusst werden

nach §2 JuArbSchG Abs 2 ist Jugendlicher wer 15 Jahre alt ist, allerdings schränkt Abs 3 ein: Jugendliche die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen (Anm.: Das sind momentan 10 Jahre)finden die Regelungen für Kinder Anwendung


«sofern keine Einverständniserklärung vorhanden ist. Jugendlichen ab 14 Jahren steht frei, zu welcher Uhrzeit sie sich auf öffentlichen Plätzen oder Straßen aufhalten. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren ist der öffentliche Aufenthalt bis 22 Uhr ohne erziehungsbeauftragter Begleitung gestattet.» Von dieser Regelung habe ich noch nie gehört und auch nicht im Jugendschutzgesetz gefunden.

Hab ich rausgenommen und unter "Was das JuSchG nicht regelt" entsprechend vermerkt. Der Irrtum ist wohl nicht auszurotten...

hab ein wenig hier auf wikipedia gestöbert und was interressantes entdeckt: In Deutschland und der Schweiz dürfen nach dem Jugendschutzgesetz alkoholische Getränke nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. Getränke, die Branntwein enthalten, erst ab dem 18. Lebensjahr (§ 9 Absatz 1). (kurz: ab 16 alles ohne Branntwein) Rein definitiv sind Branntweine extraktfreie oder extraktarme, für den menschlichen Genuss bestimmte Spirituosen, in denen der Alkohol als wertbestimmernder Anteil zu mindestens 32 % vol. enthalten ist. (kurz: erst Branntwein, wenn mind. 32%ig) -> klingt für mich als dürfte man ab 16 alles trinken, was max 32% Alkohol enthält! hab ich das richtig verstanden? PS: wie gesagt, ist alles aus wikipedia!

Da entscheidende Wortlaut ist hier "Getränke die Branntwein enthalten" also alle "Zubereitungen" (Mixis, Alcopops, Liköre (deren Grundlage ist 96% Etylalkohol im Volksmund auch "Weingeist" oder per definition eine "...extraktfreie für den menschlichen Genuss bestimmte Spirituosen, in denen der Alkohol als wertbestimmernder Anteil zu mindestens 32 % vol. enthalten ist." somit auch wieder ein Getränk das Branntwein enthält.

Alles Klar ?

Altersbehandlung[Quelltext bearbeiten]

Jugendliche und Kinder sollten immer ihres alters entsprechend behandelt werden d.h. Kinder die 6 Jahre alt sind sollten wie 6 Jährige behandelt werden Kinder und Jugendliche die 15 sind sollten wie 15 jährige behandelt werden. (nicht signierter Beitrag von 188.101.91.205 (Diskussion) 18:04, 24. Sep. 2010 (CEST)) Beantworten


Ausgangssperre[Quelltext bearbeiten]

Meiner Meinung gibt es doch eine Regelung, wonach Kinder in bestimmten Alter zu unterschiedlichen Zeiten zuhause sein müssen, wenn ich mich irre gebt bescheid. --RR 19:02, 12. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Das ist nur ein Mythos :) (Es sei denn, die Eltern schreiben ihnen das vor)--83.135.121.66 22:59, 7. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Tabelle[Quelltext bearbeiten]

In Bars hängt manchmal eine Tabelle mit rot, gelb und grün aus, die den Aufenthalt verschiedenaltriger Jugendlicher zu verschiedenen Zeiten an allen möglichen Orten darstellt. Vielleicht steht die ja unter einer freien Lizenz oder lässt sich nachmachen, die wäre jedenfalls sehr informativ und würde gut hier reinpassen... --84.178.114.72 18:37, 24. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Frage zum Abschnitt Jugendschutz in der Öffentlichkeit[Quelltext bearbeiten]

Zitat aus dem Artikel: "Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. Eine Ausnahmeregelung gilt nur, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung mit Unterschrift und Kopie des Ausweises des Erziehungsberechtigten vorhanden ist (§ 5 Abs. 3). "

§5 Abs 3 lautet aber so gemäß http://www.blja.bayern.de/Aufgaben/Jugendschutz/Jugendschutzgesetze/TextOfficeJuSchG.htm

"(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen."

Ich sehe da eine Diskrepanz, Ihr auch? Die FAQ des Bayerischen Landesjugendamt dazu: http://www.blja.bayern.de/Aufgaben/Jugendschutz/FAQs.Startseite.htm#FAQs

"1. Jugendschutzgesetz (JuSchG) Nach § 4 bzw. § 5 darf die Anwesenheit in Gaststätten und bei öffentlichen Tanzveranstaltungen Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nicht gestattet werden. Jugendlichen ab 16 Jahren ist der Aufenthalt bis 24.00 Uhr erlaubt. Befinden sich die Kinder und Jugendlichen in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person, gibt es keine zeitliche Begrenzung mehr."

UND weiterhin, selbe Quelle,

"Erziehungsberechtigter kann grundsätzlich jede Person über 18 Jahre sein. Voraussetzung dabei ist jedoch, dass diese Person die Aufsichtspflicht auch tatsächlich wahrnimmt, d. h. stets anwesend ist, auf die Einhaltung der sonstigen Jugendschutzbestimmungen (z. B. Alkohol, § 9 JuSchG) achtet und sich im Konfliktfall auch mit der nötigen Autorität durchsetzen kann. Nach Ansicht des Landesjugendamts kann daher ein volljähriger Freund oder eine volljährige Freundin nicht erziehungsbeauftragte Person sein; volljährige Geschwister oder andere Personen mit einem gewissen Autoritätsverhältnis dagegen schon."

Quelle Bayerisches Landesjugendamt, aber hier heißt es auch "Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt die Aufenthaltsbestimmungen von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit bundesweit (gilt also deshalb nicht nur in Bayern)." also wohl bundesweit interessant. --Beyondthevoid 18:30, 8. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Ja hallo, mein Kumpel und ich haben da mal eine Frage: Unzwar ist es möglich das eine 16 Jährige Person egal ob Männlich oder Weiblich gegen ihren willen fest gehalten werden darf obwohl Sie nur zu ihren Freund möchte der das 21. Lebensjahr errreicht hat?

Beispiel: Ein Mädchen(16 Jahre) hat ferien und will in denen zu ihren Freund(22 Jahre) fahren und dort übernachten, der Vater sagt ja und die Lebensgefähretin vom Vater sagt nein. Die Lebensgefährtin hat aber die Erziehungsberechtigung. Kann man da was machen oder darf sie einfach so mit einer Abmeldung beim Vater losfahren.

Wikipedia ist keine Rechtsberatung. Wenn Du konkrete Fragen hast, wende Dich an die zuständige Behörde (Jugendamt), oder (wenn Du den Beamten nicht traust) geh zu einem Anwalt. (nicht signierter Beitrag von 91.52.214.65 (Diskussion | Beiträge) 13:55, 12. Mai 2009 (CEST)) Beantworten

JÖSchG[Quelltext bearbeiten]

Was bedeutet JÖSchG? Die Betonung liegt auf Ö. Aus: Freigegeben ab 16 Jahren gem. §7 JÖSchG -- mandi 17:14, 5. Feb. 2007 (CET)Beantworten

JÖSchG steht für: Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. MaTi 23:41, 10. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Danke schön. mandi 08:45, 22. Feb. 2007 (CET)Beantworten

"Kommentar Kritik"[Quelltext bearbeiten]

>> Nicht fehlen darf trotz aller neutraler Information die Bemerkung, dass das Jugendschutzgesetz Jugendliche vorallem mittels Verboten und Geboten "schützt", nicht aber vorrangig durch Dialog oder Preväntion. Dies kann von vielen Jugendlichen negativ aufgefasst werden, wenn sie sich ausgeschlossen fühlen oder ob Dinge ihnen vorenthalten werden, wie zum Beispiel gewisse Filme, Computerspiele oder Konsumgüter. Jugendliche werden trotz der meist sehr individuellen und stark unterschiedlicher Entwicklung, nach Alter in einer "Klasse oder Stufe" zugeschrieben, einzig auf Grund ihres Alters, was übertriebene, bis in einigen Fällen ungerechte Verbote zur Folge hat. <<

Den Text hab ich aus offensichtlichen Gründen rausgenommen. Die Argumente haben aber schon etwas für sich, vielleicht kann man das noch entsprechend belegen und umformuliert bzw. korrigiert wieder einstellen. Bayernparteiler 12:26, 30. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Unaktuell[Quelltext bearbeiten]

Am 1.09.2007 wurde eine neue wichtige Änderung des JuSchG bekannt gegeben: § 9 Alkoholische Getränke. Ich weiß nicht ob im Zuge der Änderung des §9 nicht auch gleich andere Sachen geändert wurden. §9 besagt, dass jegliche Art von alkoholischen Getränken, also auch Bier, erst mit 18 erworben und verzehrt werden darf. (http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/__9.html)

Nein. Ab 1.9.2007 ist die Abgabe von Tabakwaren an Jugendlich unter 18 Jahren verboten. Der Ausschnak von Alkohol ist unverändert altersbezogen geregelt: Unter 16 Jahren gibt es keinen Alkohol, ab 16 Jahren Bier und Sekt und ab 18 Jahren brannweinhaltige Getränke/Lebensmittel. Eine Ausnahme stellen die sogenannnten Alkopops da, diese sind Aufgrund ihres massiven Konsum auch erst ab 18 Jahren erhältich. Änderungen über den §9 JuSchG sind nur Spekulationen. (JuSchG in seiner aktuellen Fassung [1]) --BJBH 15:17, 21. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Widerspruch ?[Quelltext bearbeiten]

Absatz "Jugendschutz in der Öffentlichkeit": Kindern ist der Aufenthalt auf öffentlichen Straßen und Festen bis einschließlich 20 Uhr, Jugendlichen ab 14 Jahren bis 22 Uhr und Jugendlichen ab 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet

Absatz "Was das Jugendschutzgesetz nicht regelt": Entgegen einer landläufigen Meinung regelt weder das JuSchG noch ein anderes Gesetz, zu welchen Zeiten sich Jugendliche in der Öffentlichkeit, zum Beispiel auf Straßen, aufhalten dürfen.

Ich wollte mich informieren, ob es nun eine gesetzliche Regelung zum Aufenthalt "draußen" (also nicht auf einer Veranstaltung oder in einer Gaststätte) gibt ... nach dem ersten Absatz ja, nach dem zweiten nein.

Die öffentlichen Straßen werden immer wieder reineditiert, sind aber falsch, vgl. [2] (noch zum alten JÖSchG). "Draußen" dürfen sich Jugendliche eigentlich immer aufhalten.
Bayernparteiler 09:03, 7. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Geschichte[Quelltext bearbeiten]

Der Verweis auf das durch Baldur von Schirach erlassene "Jugendschutzgesetz" (vollständiger Titel: Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen) von 1938 wurde entfernt, da es sich dabei nicht um einen Vorläufer des späteren JuSchG handelt. Vielmehr handelt es sich dort um Regelungen zum Jugendarbeitsschutz, die ihrerseits in der Tradition älterer Jugendarbeitsschutzgesetze standen (wobei nationalsozialistische Ideologie mit eingebunden wurde und eine Förderung der "Wehrfähigkeit" junger Menschen im Vordergrund stand). Eine Darstellung, die heutige Jugendschutzregelungen auf nationalsozialistische Gesetze zurückführt oder gar Baldur von Schirach als "Vater des Jugendschutzes" bezeichnet (wie im unter Weblinks aufgeführten Telepolis-Artikel), ist daher grob irreführend (vgl. dazu auch Jenss, Harro: Jugendarbeitsschutz. Von den Anfängen der Industrialisierung bis zur Gegenwart. Frankfurt a. M./New York: 1980. S. S. 69-71). KallisGrillimbiss 18:08, 25. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Rechtsfehlerhafte Aussage zu einem vermeintlichen Rauchverbot für Jugendliche und Kinder[Quelltext bearbeiten]

Unter "Änderung zum 1. September 2007" wird behauptet:

[D]er Konsum in der Öffentlichkeit wurde generell verboten.

das ist nicht richtig und geht auch aus dem Gesetz nicht hervor, auch wenn alle Medien und das zuständige Bundesministerium soetwas berharrlich verlautbaren. Das Gesetz spricht in § 10 Abs. 1 von einem Verbot der Gestattung:

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

Normadressat eines Gestattungsverbots ist nicht der Jugendliche selbst, sondern offensichtlich ein Dritter (der, der gestattet). Wenn überhaupt, dann ist es dieser Dritte, der den Tatbestand des § 10 Abs. 1 verwirklicht. Da es einen Verbotstatbestand für den Jugendlichen im Gesetz nicht gibt, kann dieser auch nicht durch Rauchen in der Öffentlichkeit verwirklicht werden.

Solange keine Fundstelle (= Urteil m. Aktenzeichen) beigebracht wird, sollte die Behauptung, dass der Konsum in der Öffentlichkeit generell verboten wurde, entfernt werden.--87.183.160.20 19:10, 7. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Die Behauptung, das der Konsum von Tabakwaren für Jugendliche in der Öffentlichkeit "generell verboten" wurde ist aus den bereits genannten Gründen nach wie vor falsch, und auch nicht belegt. (nicht signierter Beitrag von 194.95.119.139 (Diskussion) 10:12, 27. Mai 2011 (CEST)) Beantworten

Änderungen[Quelltext bearbeiten]

Bald wird das Gesetz wieder geändert und das Raucheralter wieder auf 16 heruntergestuft. Das sollte man auch hervorheben.--Ersguterjunge1 06:12, 28. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Quellen ? -- KingMoritz 21:21, 3. Mär. 2010 (CET)Beantworten

jugendliche in kinos[Quelltext bearbeiten]

die darstellung in wiki ist falsch !!! u.a. dürfen jugendliche in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person auch nach 22 uhr ein kino besuche. ich bitte um Korrektur.

§ 11 Filmveranstaltungen (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind. (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind. (3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden 1.

   Kindern unter sechs Jahren,

2.

   Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,

3.

   Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,

4.

   Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden. (5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden. (nicht signierter Beitrag von 81.70.206.93 (Diskussion) 10:51, 16. Jan. 2011 (CET)) Beantworten

Letzte Änderung ... wann jetzt?[Quelltext bearbeiten]

Als Nicht-Jurist kenn ich da nicht alle Regeln, aber irgendwie ist da doch ein Wiederspruch zwischen Änderung zum 1. Januar 2009 und Inkrafttreten der letzten Änderung: 5. November 2008 oder? --83.135.121.66 23:04, 7. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Auch wenn der Eintrag hier schon älter ist: Die Änderungen am Gesetzt wurden am 5. Nov. 2008 gemacht bzw verabschiedet, aber sie gelten erst ab 1.Januar 2009.
Heißt also: die Änderungen wurde vorher aufs Papier gebracht, Auswirkungen hatten diese aber erst ab dem 1.1.2009 194.173.70.8 14:48, 10. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Zutritt ab 21 Jahren[Quelltext bearbeiten]

Ich habe neulich einen Hinweis an einer Spielhalle in D gesehen, mit dem Hinweis, dass der Zutritt nur "ab 21 Jahren" gestattet sei. Auch wenn natürlich jeder Betreiber selbst entscheiden kann, wen er in seinen Laden läßt, stellt sich mir die Frage, inwiefern dies gesetzlich geregelt ist. Ich habe im Artikel nichts zu einer Alterfreigabe "ab 21 Jahren gefunden. Kenn sich jemand damit aus?--80.133.149.212 10:35, 30. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Das könnte an einer Spezialregelung liegen, z.B. § 3 Nr. 1 der bayerischen Spielbankordnung. --JDavis (Diskussion) 13:48, 30. Apr. 2012 (CEST)Beantworten
Danke. Ich habe den Hinweis in NRW gesehen. Aber möglich das es auch hier dazu eine Spezialregelung gibt. Ich schaue mal ob es diesen Paragraphen auch für NRW gibt.--80.133.149.212 15:06, 30. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Aufenthalt von Kindern/Jugendlichen an öffentlichen Orten[Quelltext bearbeiten]

Das JuSchG (und auch kein anderes Gesetz) beschränkt ja nicht die Aufenthaltserlaubnis von Kindern/Jugendlichen an öffentlichen Orten, es gibt also keine allgemeine (altersabhängige) Ausgangssperre zu bestimmten Uhrzeiten.

Allerdings gilt laut § 8 des JuSchG (Jugendgefährdende Orte):

"Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person

1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten, 2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.

In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten."

Was ist hier mit "Jugendgefährdende Orte" gemeint (gibt es da eine genauere Definition, bzw. kann eine ganz normale Straße (außerhalb eines Drogen-/Rotlichtviertels etc.) als "Jugendgefährdende Ort" interpretiert werden)? Und ist dies die Gesetzesgrundlage, auf der oft Jugendliche nachts von der Polizei nach Hause gebracht werden, oder geht diese davon aus, dass die Eltern ihren Kindern nicht erlaubt haben, nachts draußen zu sein? Dürfte sich ein Minderjähriger gegen das nach Hause gebracht werden wehren, da es dafür (anscheinend) keine Gesetzesgrundlage gibt? Bitte um Antwort. lg --91.51.125.176 23:21, 30. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Basisdaten[Quelltext bearbeiten]

Die Basisdaten weisen das JuSchG als Neufassung des JÖSchG aus. Das ist so nicht richtig. Vielmehr sind JÖSchG und GjSM im JuSchG aufgegangen. Somit sind beide Gesetze (GjSM und JÖSchG) nur Vorläufergesetze des JuSchG, so wie bspw. auch das Lichtspielgesetz u. a. Gesetze.

In den Basisdaten müsste das JuSchG als neues Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) ausgewiesen werden. § 30 JuSchG enthält kein fixes Inkrafttretensdatum, sondern nennt den Tag, "an dem der Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt." Das dürfte ziemlich einmalig in der deutschen Rechtsgeschichte sein. Tatsächlich sind beide Regelwerke am 1. April 2003 in Kraft getreten, wie es § 28 Abs. 1 Satz 1 JMStV für den Staatsvertrag festlegt. --Rolaman (Diskussion) 17:03, 17. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Zusatz: Die jüngste Änderung fehlt auch im Basisdatenkasten. Sie erfolgte durch G v. 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). --Rolaman (Diskussion) 17:06, 17. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 21:02, 4. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Besuche von Theatern, (bestuhlten) Konzerten...[Quelltext bearbeiten]

Schade, daß hier nur von ein paar wenigen, sehr eng gefaßten Orten/Veranstaltungen die Rede ist und auch nicht genannt wird, wie ganz exakt solche Orte/Veranstaltungen definiert sind. Für jemanden, der dazu Rat sucht, bringt der Artikel dann nur wenig. Wie ist es z.B. bei Konzerten, auf denen nicht "getanzt" wird, im Extremfall z.B. klassische Konzerte mit Bestuhlung? Sind die vom Jugenschutzgesetzt gar nicht geregelt oder wozu zählen sie? Oder Theatervorstellungen? --Zopp (Diskussion) 11:51, 12. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Erziehungsbeauftragte, Erziehungsberechtigte[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel ist aktuell sieben Mal von Erziehungsbeauftragten und einmal von Erziehungsberechtigten die Rede.

  1. Ist das Absicht so, ist tatsächlich sieben Mal das eine und einmal das andere gemeint?
  2. Falls der Begriff richtig ist und drin bleibt, sollte das erste Vorkommen von Erziehungsbeauftragten intern verlinkt werden (Erziehungsbeauftragung).
  3. Da das eine bekannte, gängige Sache ist, eigene Kinder von einer volljährigen Person begleiten zu lassen, die weder erziehungsberechtigt, noch personensorgeberechtigt ist, gehört dieses Thema in meinen Augen mit hier dazu, wie eine solche Person "juristisch sauber" zu einer erziehungsbeauftragten Person wird ("erziehungsbeauftragt" klingt eigentlich ja nicht nach einer Sache, die nur auf wenige Stunden begrenzt ist...).

--Zopp (Diskussion) 11:51, 12. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Änderung von 2018[Quelltext bearbeiten]

Die Aenderung des JuSchG § 9 (Alkohol) vom 1.1.2018 wurde im Hauptartikel noch nicht beruecksichtigt. (nicht signierter Beitrag von 171.4.95.248 (Diskussion) 03:02, 3. Mai 2020 (CEST))Beantworten

Kaffee und Cola trinken[Quelltext bearbeiten]

Hallo,

ist eigentlich geregelt, ab welchem Alter man Kaffee, Cappuccino, Espresso, Latte Macchiato oder Ähnliches trinken darf? Und ab welchem Alter darf man Cola trinken?

Wenn das nicht gesetzlich geregelt ist (z.B. ab 16 Jahren, ab 18 Jahren), müsste es eigentlich in dem Abschnitt aufgeführt werden, was das Jugendschutzgesetz nicht regelt.

Mit freundlichen Grüßen,

--93.195.62.20 19:29, 12. Jan. 2021 (CET)Beantworten

sollen auch noch Säfte, Big Mac und alles andere ess- und trinkbares aufgenommen werden? *Augenroll* --Natsu Dragoneel (Diskussion) 20:31, 12. Jan. 2021 (CET)Beantworten


Nein, aber Kaffee, Cola und Energy-Getränke enthalten massenhaft Koffein, was evtl. das Herz und den Kreislauf von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden überbeanspruchen kann.

Der Unterschied zwischen Energy-Drinks und flaschenweise Cola sowie Fruchtsaft ist ja wohl augenscheinlich.

Deshalb meine Frage.

Mit freundlichen Grüßen

--2003:F1:1701:4C98:3927:8C6D:82AA:F51E 03:38, 14. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Du verstehst hier etwas Grundsätzlich falsch. Das Jugendschutzgesetzt regelt nicht, was ein Kind oder Jugendlicher darf oder nicht darf, sondern nur den Schutz in der Öffentlichkeit. In den eigenen vier Wänden dürfen Kinder und Jugendliche durchaus Tabakwaren konsumieren. Hier liegt es in der Verantwortung der Eltern entsprechende Regeln aufzustellen.
Zur Gefährlichkeit: Jeder Stoff kann Gefährlich sein, sofern man nur ausreichend zu sich nimmt. BicMacs können zu Krebs führen. Salz zur Vergiftung. Zucker zur Verfettung und erhöten Herzinfaktrisiko.--Natsu Dragoneel (Diskussion) 12:36, 14. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Novellierung zum 1. Mai 2021[Quelltext bearbeiten]

Fehlt leider komplett. 109.42.3.167 12:46, 1. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Da haben wir quasi gleichzeitig editiert: du die Disk und ich den Artikel. Die Novellierung steht jetzt im Artikel; gern weiter ergänzen. Es kann außerdem sein, dass es dazwischen einige weitere Änderungen gab, die noch nicht im Artikel stehen. Deshalb habe ich zusätzlich den "Überarbeiten"-Baustein gesetzt. --Carolin 17:36, 1. Mai 2021 (CEST)Beantworten