Diskussion:Kindschaftsrecht (Deutschland)

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Johannes89, auch hier ein Revert. Kann man diesen von mir eingefügten einzigen Beleg als [1] "Ratgeberbroschüre" abtun? Sciencia58 (Diskussion) 13:30, 18. Mai 2021 (CEST)[Beantworten]

Wenn ich es richtig sehe, ist der Einzelnachweis schon längst im Abschnitt Weblinks vorhanden und da auch besser untergebracht. Ich denke nicht, dass es bei diesen der Gesetzeslage entstammenden Informationen den Einzelnachweis brauchte, wenn du meinst, dass Belege fehlen, sollten diese eher in einem Abschnitt „Literatur“ ergänzt werden, dann aber halt mit juristischer Fachliteratur. --Johannnes89 (Diskussion) 13:55, 18. Mai 2021 (CEST)[Beantworten]
Die Revertbegründung von RAL1028 war: "Bitte in einen juristischen Artikel keine Ratgeberbroschüren anführen." Sciencia58 (Diskussion) 16:01, 18. Mai 2021 (CEST)[Beantworten]
Die ganze Diskussion erübrigt sich schon dadurch, dass die Aussage keines weiteren Beleges bedarf, da sie ihn selbst bereits enthält. Die Quelle ist hier das gegenständliche Gesetz selbst (§§ 1591 ff. BGB). --G. ~~ 16:43, 18. Mai 2021 (CEST)[Beantworten]
Es geht mir um den Umgang des Users mit gegen mich gerichteten fadenscheinigen Begründungen, die dann so in der Versionsgeschichte stehen. Sciencia58 (Diskussion) 17:46, 18. Mai 2021 (CEST)[Beantworten]
Er nannte einen validen Beleg, der bereits im Artikel bei den Weblinks seinen berechtigen Platz hat, eine Ratgeberbroschüre und schrieb in die Zusammenfassungszeile ich würde Ratgeberbroschüren als Belege verwenden. Das ist nicht das erste Mal. Sciencia58 (Diskussion) 17:50, 18. Mai 2021 (CEST) Sciencia58 (Diskussion) 17:53, 18. Mai 2021 (CEST)[Beantworten]
Artikeldiskussionsseiten dienen allerdings der Arbeit an Artikeln, nicht der Diskussion des Umgangs miteinander (s. WP:DS). Und soweit es die Artikelarbeit betraf, war RAL1028s Revert gerechtfertigt, da die Einfügung dieses Einzelnachweises jedenfalls keine Verbesserung des Artikels darstellt. --G. ~~ 18:44, 18. Mai 2021 (CEST)[Beantworten]