Diskussion:Kleinunternehmerregelung (Deutschland)

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Was gilt als "Umsatz" ?[Quelltext bearbeiten]

Wie - bitteschön - lautet die Definition des "Umsatzes" i.S. des § 19 UStG? Gehören z.B. die Umsätze eines Vermieters mit dazu? ––91.36.33.211 13:51, 20. Feb. 2010 (CET)Beantworten

  • Vereinfacht bedeutet Umsatz Einnahmen, wenn mit USt dann mit und ohne dann halt ohne. Bzw. ganz genau fällt die USt eigentlich auch als Kleinunterneher an, sie wird nur nicht vom Finanzamt erhoben. Ansonsten verweise ich auch auf § 10 Abs. 1 S. 2 UStG i.V.m § 19 Abs. 1 S. 2 UStG .
  • USt-befreite Umsätze (z.B. Vermietungseinnahmen an nichtgewerbliche Mieter) gehören nicht dazu. --Philipp1977 (Diskussion) 11:51, 7. Dez. 2012 (CET)Beantworten

In § 19 Abs.1 S.1 u. 2 UStG werden die von der Umsatzsteuer befreiten Umsätze nicht erwähnt. Der bemessene Gesamtumsatz wird lediglich "gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens". Nach Auskunft der Abteilung Umsatzsteuerprüfung des Finanzamtes Bremen werden ansonsten sämtliche, also auch die USt-befreiten Umsätze, in den Gesamtumsatz, der Grundlage für die Höchstgrenze von 17.500 Euro/Jahr ist, eingerechnet. In der Praxis scheint es hier allerdings verschiedene Auffassungen zu geben. Aber wo steht denn, dass die USt-befreiten Umsätze nicht einbezogen werden?--Christian727 (Diskussion) 14:31, 28. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:

  1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
  2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.

Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt. --Doc.Heintz 14:49, 28. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

"es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt" - Beispiel? 77.191.252.217 02:41, 1. Nov. 2019 (CET)Beantworten

"Kleinunternehmer haben die umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Erstellung von Rechnungen zu erfüllen."[Quelltext bearbeiten]

Das ist so natürlich unsinnig. Die Folger nichterfüllter Vorschriften wäre, dass der Leistungsempfänger keine Vorsteuer abziehen könnte. Weitere Folgen gibt es nicht. (nicht signierter Beitrag von Ecro (Diskussion | Beiträge) 16:40, 25. Nov. 2012 (CET))Beantworten

Häh? (P.S. Signatur ist oben zwischen dem "F K" und der Kette.)--Philipp1977 (Diskussion) 19:27, 25. Nov. 2012 (CET)Beantworten


Der Kleinunternehmer darf nach § 19 Abs.1 Satz 4 UStG keine Umsatzsteuer ausweisen. Entsprechend gibt es aus seiner Rechnung keine Vorsteuer. (nicht signierter Beitrag von 178.202.65.21 (Diskussion) 17:15, 22. Jan. 2013 (CET))Beantworten

das muss neuerdings auf der Rechnung angegeben werden, warum keine USt ausgewiesen wird. --88.71.180.240 11:47, 14. Okt. 2019 (CEST)Beantworten

"Nettoentgelt"[Quelltext bearbeiten]

"Die Umsatzsteuer wird von Unternehmern nicht erhoben, wenn die Nettoentgelte zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben (...)."

a.) Gibt es meines Erachtens in der Betriebswirtschaft den Begriff des "Nettoentgelts" gar nicht und ist b.) auch unklar, was das sein soll. (nicht signierter Beitrag von 77.186.103.93 (Diskussion) 16:44, 7. Jul 2013 (CEST))

Nettoentgelt ist der Gesamtumsatz (Brutto) minus Umsatzsteuer.--Philipp1977 (Diskussion) 13:49, 8. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Beide in meiner Welt falsch - aber ich bin auch ein VWLer ;P - Entgelt ist immer Netto, da es die "Gegenleistung" für eine erbrachte Leistung darstellt. Somit ist der Bruttobetrag eine Zusammensetzung aus dem 1. Nettobetrag - deinem Entgelt sowie 2. Der Steuer - also dem Entgelt des Staates dafür, dass du innerhalb seiner Grenzen deine Geschäfte betreiben darfst oder deinen Beruf ausüben darfst. (nicht signierter Beitrag von 89.13.150.1 (Diskussion) 02:06, 2. Feb. 2016 (CET))Beantworten

50.000 Euro[Quelltext bearbeiten]

Das UStG wird gerne falsch interpretiert. Korrektur habe ich eben vorgenommen. Ursprünglicher Text erweckte den Eindruck, man könne bis 50.000 Euro Umsatz im Folgejahr. Das ist nicht korrekt. Richtig ist: Paragraf 19 UStG gilt für das laufende Geschäftsjahr, wenn 50.000 Umsatz nicht (geschätzt) überstiegen werden. Im Folgejahr greift die Kleinunternehmer Regelung dann nicht mehr. Hingegen sie sofort verwirkt ist, werden mehr als 50.000 Euro Umsatz geschätzt. (nicht signierter Beitrag von Wa55ermann182 (Diskussion | Beiträge) 22:35, 4. Mai 2016 (CEST))Beantworten

ab wann wird die wahl zur mehrwertsteuerveranlagung wirksam?[Quelltext bearbeiten]

ab wann bzw. wie schnell wird die wahl zur mehrwertsteuerveranlagung wirksam? wenn ich als kleinunternehmer wegen einer größeren investition, deren umsatzsteueranteil ich zurück haben möchte, wieder auf mehrwertsteuerveranlagung optiere, ab wann wird dies dann wirksam? sofort mit der erklärung oder mit beginn des nächsten steuerjahres? in § 19 ustg heißt es: "(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet." heißt dies, dass ich, solange ein steuerbescheid für ein kalenderjahr x noch nicht unanfechtbar geworden ist, in jedem fall dann aber solange noch kein bescheid ergangen ist, für dies jahr auf "Anwendung des Absatzes 1" verzichten, bzw. nicht durch umsatzsteuereinnahmen aufgewogene vorsteueraufwändungen zurückverlangen kann? danke! --HilmarHansWerner (Diskussion) 08:21, 21. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Dazu findet man mit einer kurzen Google-Suche hier eine Übersicht. Belastbare Auskunft (insbesondere zu möglichen Fallstricken und Vor-/Nachteilen) kann dazu aber nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt erteilen.--Cirdan ± 14:53, 22. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Fake - Vorteilhaft bleibt dann[Quelltext bearbeiten]

"Vorteilhaft bleibt dann der verringerte Buchhaltungsaufwand durch das Entfallen der regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen.[1][2]"

Das kann ja nur gelten, wo ohne Kleinunternehmerregelung eine Pflicht zur Umsatzsteuer-Voranmeldung vorliegt. Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18.html Nr. 2, Satz 3. 77.191.252.217 02:38, 1. Nov. 2019 (CET)Beantworten

kleinunternehmer als freiberufler und gleichzeitig normaler unternehmer als gewerbetreibender?[Quelltext bearbeiten]

vielleicht ist für manch einen die folgende frage interessant: kann man kleinunternehmer als freiberufler und gleichzeitig normaler unternehmer als gewerbetreibender sein?

ich z.b. bin freiberufler als tour-guide, bleibe dort weit unter der umsatzgrenze; aber als taxi-unternehmer bin ich normaler gewerbetreibender mit 19% ust. u.a., da ich die vorsteuer aus dem kauf des taxi-busses wiederhaben wollte, habe ich ab 2019 votiert, meinen kleinunternehmerstatus aufzugeben. das FA hat mir dabei nicht angeboten, nur als gewerbetreibender als normal-unternehmer angesetzt zu werden, dabei aber als freiberufler kleinunternehmer zu bleiben (19 statt 7% ust-satz sind für einen gästeführer ziemlich geschäftsschädigend...). dieses nur als beispiel! mich - und wahrscheinlich auch andere - würde sehr interessieren, wie da die rechtslage aussieht...

scheint mir eine thema zu sein, dass einen abschnitt im artikel wert ist. --HilmarHansWerner (Diskussion) 08:43, 26. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Im Umsatzsteuergesetz gibt es keine Unterscheidung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden. Das sind Differenzierungen aus dem Einkommensteuergesetz, die für die Umsatzsteuer irrelevant sind. Tulumino (Diskussion) 18:13, 26. Jan. 2020 (CET)Beantworten
danke, Tulumino, für die antwort. ich frage mich allerdings, ob deine aussage richtig ist: "Im Umsatzsteuergesetz gibt es keine Unterscheidung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden." es heißt im §2 ustg: "Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder (!) berufliche Tätigkeit selbständig ausübt." "oder berufliche" dürfte dann wohl auch freiberuflich umfassen (oder gar alleine meinen), und das "oder" unterscheidet. leider heißt es dann auch: "Das Unternehmen umfasst die gesamte (!) gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers." das dürfte wohl die frage beantworten, ob ein und dieselbe person zugleich kleinunternehmer (zb als freiberufler) und 'normal-unternehmer' (zb als gewerbetreibender) sein kann... oder gibt es trotzdem einen unterschied zwischen einem unternehmer als "juristische person" und als "natürliche person", sodass eine natürliche person 2 juristische personen mit zwei von einander abgegrenzten unternehmen sein kann? --HilmarHansWerner (Diskussion) 23:54, 26. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Auch die Vermietung, welche im Bereich der Einkommensteuer zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, kann trotzdem unternehmerisch im Sinne der Umsatzseuer führt. Und es stimmt, dass eine natürliche Person immer nur ein Unternehmen hat, egal wieviele Betriebe im Sinne des Einkommensteuergesetzes er hat. Eine natürliche Person kann auch nicht zur juristischen Person werden, er könnte aber ggf. eine gründen (UG, GmbH o.ä.). Was aber noch geht, ist, dass er sich an einer Personenegresellschaft beteiligt, die dann ein eigener Unternehmer im Sinne des UStG ist. Zb könnte man die freiberufliche Tätigkeit alleine ausüben und hat für die gewerbliche Tätigkeit eine GbR mit jemendem anderen, an der er zb zu 50% beteiligt ist. Die GbR ist dann ein eigenständiger Unternehmer. Tulumino (Diskussion) 00:37, 27. Jan. 2020 (CET)Beantworten
danke, Tulumino, für die antwort. es gab grade einen "bearbeitungskonflikt". ich hatte eben ergänzend geschrieben: '... sodass eine natürliche person 2 juristische personen mit zwei von einander abgegrenzten unternehmen sein kann, bzw. eine natürliche person (freiberufler) von einer juristischen person (zb ein-mann-ug oder -gmbh) unterschieden werden kann, wobei dann allerdings die juristische person der natürlichen person gehört? es heißt hierzu in Abschnitt 2.1. UStAE: "Natürliche und juristische Personen ... können Unternehmer sein." ' klar, dass eine natürliche person verschiedene juristische personen gründen und diese auch besitzen kann... es kann also mehrere juristische personen bzw. mehrere "Unternehmer" im sinne der UStAE geben, aber nur eine 'dazu gehörige' natürliche person. oder?
ansonsten stimmt an deinem ersten satz grammatisch und orthgraphisch einiges nicht...? daher bleibt der sinn unklar... du schreibst weiter: "es stimmt, dass eine natürliche Person immer nur ein Unternehmen hat, egal wieviele Betriebe im Sinne des Einkommensteuergesetzes er hat." jetzt kommt komplizierend der begriff "betrieb" dazu... macht das sinn?
zur klärung erläutere ich folgendes umsatzsteuerliches paradox: als tour-guide und kleinunternehmer habe ich bisher 7% ust angesetzt. nun werde ich als taxi-unternehmer gewerbetreibender und habe auf den kleinunternehmerstatus verzichtet, um nicht die im autokaufpreis enthaltene vorsteuer zu verlieren. das führt, laut finanzamt, dazu, dass ich nun als guide 19% ust veranschlagen muss, während ich als taxler (idr) 7% zahle (begünstigt!)... hier wird also klar umsatzsteuerlich unterschieden! trotzdem führt mein verzicht auf den kleinunternehmerstatus, den ich eigentlich nur als taxi-unternehmer vornehmen wollte, dazu, dass ich plötzlich geschäftsschädigende 19% als kleiner guide veranschlagen muss, während nun der taxi-umsatz begünstigt ist... (und während ein angestellter, gut bezahlter professor, wenn er zusätzlich vorträge hält, nur 7% verlangen muss...) absurd!
weitergedacht: es heißt: "Das Unternehmen umfasst die gesamte (!) gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers." wenn aber "der Unternehmer" eine "juristische Person" sein kann, und es mehrere juristische personen pro natürliche person geben kann, dann muss der satz bedeuten, dass "das Unternehmen" lediglich die "gesamte ... Tätigkeit" einer (!) von mehreren möglichen "juristischen Personen" umfasst... oder? --HilmarHansWerner (Diskussion) 00:56, 27. Jan. 2020 (CET)Beantworten
  1. Ertan Özdil, Michael Schmidt: Alles Wissenswerte zur Umsatzsteuerbefreiung Website abgerufen am 18. Oktober 2019
  2. Stefan Karsten Meyer: Folgen der Kleinunternehmerregelung haufe.de, abgerufen am 18. Oktober 2019