Diskussion:Kontrollratsbefehl Nr. 4

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 2003:DA:CF14:9500:352E:684:3B03:54E3 in Abschnitt 1949 nicht ersatzlos gestrichen
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1949 nicht ersatzlos gestrichen[Quelltext bearbeiten]

Es müßte im Artikel noch erwähnt werden, daß der Kontrollratsbefehl 1949 nicht einfach ersatzlos gestrichen, sondern mit einer Reihe weiterer Kontrollratsbefehle und -gesetze im Dezember 1949 in Form des auch nach 1949 weiterhin geltenden Gesetzes Nr. 16 der Alliierten Hohen Kommission zur Ausschaltung von NS und Militarismus zusammengefaßt wurde.

Das Gesetz Nr. 16 dürfte zumindest bis zu den Pariser Verträgen von 1954 Bestand gehabt haben; spätestens ab diesem Zeitpunkt fielen die NS-Propagandamedien allerdings unter die einschlägigen §§86 und 130 StGB, die bis heute in den relevanten Punkten mit dem Gesetz Nr. 16 der Alliierten Hohen Kommission von Dezember 1949 übereinstimmen: Generelles Verbot, und die Behörden (im Falle der Vorbehaltsfilme vertreten durch Friedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung und Transit Film) erteilen lediglich zu Lehr- und Forschungszwecken qualifizierte Ausnahmen. --2003:DA:CF14:9500:352E:684:3B03:54E3 16:06, 17. Mai 2020 (CEST)Beantworten