Diskussion:Kriminalprognose

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von Jürgen Oetting in Abschnitt Definition ist formaljuristisch falsch (Strafrecht AT)
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Definition ist formaljuristisch falsch (Strafrecht AT)[Quelltext bearbeiten]

Bei der Aussage dreht es jeden Juristen den Magen um:

Der Begriff Kriminalprognose bezeichnet im engeren Sinne (Wahrscheinlichkeits-) Aussagen über künftige Straftaten von Einzelpersonen (Individualprognose).

So wird die Defition derzeit "verkauft", die Definition ist hinsichtlich des Begriffes Straftat jedoch falsch. Es gibt die großen drei Säulen einer Straftat Rechtswidrigkeit+Schuld+Tatbestandsmäßigkeit. Fehlt nur ein Element, ist es schon keine Straftat mehr.

1. Semester Jura würde ich sagen. Die Kriminalprognose ziel darauf nicht ab, sie möchte eine Vorhersage für folgende Taten treffen: rechtswidrige Handlungen, die mit Strafe bedroht sind.

Ich hatte vorhin eine entspr. Berichtigung vorgenommen. Die wurde jedoch ohne Begründung zurückgesetzt. --77.4.92.93 15:06, 27. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Erste Begründung: Die "Verbesserung" war sprachlich falsch, Deutschfehler! Zweite Begründung: Der erste Satz ist in seiner bisherigen Fassung hinreichend, WP ist kein juristisches Lehrbuch. Dritte Begründung: Die Verknüpfung des Begriffes Kriminalprognose mit der formaljuristischen Definition von Straftat würde erstens nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten und müsste zweitens belegt werden. Ohne Beleg ist das Theoriefindung. Die Verbesserung war also dermaßen falsch, dass ich auf eine Anmerkung in der Bearbeitungszeile verzichtete. --Jürgen Oetting (Diskussion) 18:30, 27. Apr. 2013 (CEST)Beantworten