Diskussion:Ladesäulenverordnung

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Hexagon99 in Abschnitt Tesla - Wirklich nur Bestandsschutz?
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Neutralität[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel besteht fast nur aus Kritik! Über den eigentlichen Inhalt der Ladesäulenverordnung ist im Artikel kaum etwas zu erfahren. --O0TsRVi7 (Diskussion) 20:27, 8. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Auf der einen Seite muss ich zustimmen. Was die Inhalte der Verordnung angeht, ist der Artikel gelinde gesagt {{Lückenhaft}}. Auch der Abschnitt Geschichte besteht zu einem großen Teil aus der Darstellung von Kritik. Auf der anderen Seite: Wenigstens ist die Kritik klar als Meinung gekennzeichnet und mit Belegen versehen. In dieser Form ist gegen die Darstellung von Kritik im Prinzip nichts einzuwenden. Idealerweise sollte aer auch die Gegenseite dargestellt werden. --TETRIS L 09:22, 9. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Hab mal ein klein wenig erweitert. Wenn jemand noch Quellen für den Wunsch nach dieser Verordnung kennt...her damit. Hadhuey (Diskussion) 21:47, 9. Dez. 2015 (CET)Beantworten
habe ergänzt und inhaltlich erweitert und hoffe damit auch die Kritik entkräftet zu haben. Ich gebe zu, ich bin recht stark gefrustet durch diesen LSV-Beschluss. Man weiß nicht, ob die Fehler in der LSV auf Dummheit /Unwissenheit beruhen, oder von Lobbyisten bei der Ausarbeitung gezielt eingebaut wurden. Deutschland würde damit jedenfalls noch stärker zum Leidmarkt für Elektromobilität. --Joes-Wiki (Diskussion) 18:49, 10. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Jetzt haben wir aber auf jeden Fall schonmal etwas Inahlt zur LSV im Artikel, das war bei der Auslagerung aus dem Stromtankstellenartikel etwas zu kurz. Insofern war die Kritik an der Inhaltslosigkeit ja auch berechtigt. Mich würde auch der Hintergrund interessieren, wie es zu diesen Definitionen von Ladepunkten, aber auch zu den Anzeige- und Registrierungspflichten gekommen ist, die eigentlich nur von großen Betreiberketten mit überschaubarem Aufwand zu erfüllen sind. Das wären dann ja auch die Punkte die man der Kritik entgegenhalten kann. Hadhuey (Diskussion) 11:25, 11. Dez. 2015 (CET)Beantworten

1,2 MILLIARDEN € ?[Quelltext bearbeiten]

Hallo liebe Leute, ich bin nicht so wirklich im Thema, deswegen mag ich keine Änderung im Artikel vornehmen - die Angabe der Erfüllungskosten mit 1,2 MRD. € jährlich scheint mir um den Faktor 1000 zu hoch. Im PDF des BMWi finde ich jedenfalls nur 1,2 MIO €. Oder habe ich Tomaten auf den Augen? Vielleicht schaut jemand von euch Autoren mal drüber! (nicht signierter Beitrag von 217.85.220.200 (Diskussion) 23:24, 24. Jan. 2016 (CET))Beantworten

Sehe ich auch so. Im Entwurf stehen pro Jahr 900.000 € für die Industrie (in Abschnitt E.2) und ca. 300.000 € für die Verwaltung (in Abschnitt E.3). Macht zusammen 1,2 Millionen. Ich habe den Artikel entsprechend geändert - nun muss er nur noch gesichtet werden. --136.8.33.69 01:19, 26. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Induktive Ladepunkte[Quelltext bearbeiten]

In der bisherigen Fassung war zu lesen, "induktive und kabellose Systeme werden von der Verordnung ausdrücklich nicht erfasst". Richtig ist, dass sie in der LSV von der Pflicht zur Ausstattung mit (zusätzlichen) Steckvorrichtungen ausgenommen sind (LSV § 3 Absatz 5 befreit kabellose und induktiv betriebene Ladepunkte nur von den Anforderungen der Absätze 1 bis 3). Habe das im Artikel korrigiert. Die übrigen Anforderungen der LSV müssen auch von induktiven Ladepunkte eingehalten werden – aber das muss m.E. im Artikel nicht explizit geschrieben werden. --Radionaut (Diskussion) 09:13, 3. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Tesla - Wirklich nur Bestandsschutz?[Quelltext bearbeiten]

"Reine CHAdeMO-Ladesäulen, Tesla Supercharger oder als Stromtankstelle ausgewiesene Mehrfachsteckdosen (z.B. Park&Charge oder Drehstromnetz) in ihrer derzeitigen Form genießen zwar Bestandsschutz, aber lediglich bis zu eventuellen technischen Veränderungen, die über die Sicherung der Betriebsfähigkeit hinausgehen. Sie entsprechen ausdrücklich nicht der Richtlinie. Auch nicht wenn sich zusätzlich richtlinienkonforme Ladepunkte am selben Standort befinden."

"Sie entsprechen ausdrücklich nicht der Richtlinie." - Gibt es hierzu eine gesicherte Quelle für diese Aussage?

Nein gibt es nicht und daher sollte man den Satz auch rausnehmen. Fakt ist nun mal, dass Tesla für 2018, laut deren Webseite, sechs neue SuperCharger-Ladestandorte für Deutschland ausgewiesen hat und offenbar keine rechtliche Beeinträchtigung hier hineinspielt. Hexagon99 (Diskussion) 14:57, 16. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Was ich bisher an jurstischen Einschätzungen aus Aufsätzen gelesen habe, erfasst die Ladesäulenverordnung den Spezialfall rund um Tesla nämlich gar nicht. D.h. Tesla bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone. In der Ladesäulenverordnung wird zwar spezifiziert, wann eine Ladestation als öffentlich gilt, geht aber nicht auf die Besonderheit ein, dass Ladestationen nur für einen bestimmten Hersteller verwendbar seien kann. Hinzu kommt ja noch, dass die Verordnung bei Schnellladepunkten mindestens die Verwendung eines Steckers nach DIN EN 62196-3 vorsieht, Tesla aber eine Modifizierte Form des DIN EN 62196-2 verwendet.