Diskussion:Leasing

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Formen des Leasing[Quelltext bearbeiten]

Wäre es nicht vernünftiger, die verschiedenen Formen des Leasing hier unterzubringen, als aus jedem einen eigenen Artikel zu machen? Wenn ich etwas über Operate-Leasing wissen will, schau ich doch zunächst unter Leasing nach. --Taprogge 13:17, 13. Mär 2004 (CET)

Ich teile die Auffassung von Taprogge. Der Leasing-Artikel braucht eine Integration der Leasing-Bereiche "Wirtschaftswissenschaften" (nicht lediglich: BWL), "Steuerrecht" und "Zivilrecht" unter einer Gesamtregie. benissimo

Zur Leasing Definition[Quelltext bearbeiten]

Bevor man sophistisch darum geht, die Begriffe zu klären, sollte man zwei Aspekte voneinander unterscheiden:

  • die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen;
  • juristische und steurrechtliche Begriffsstreite;

Für den kühlen Rechner ist es ein erheblicher Unterschied, ob 'normaler Weise' die Kosten für Pflege und Wartung beim Eigenümer liegen oder beim Nutzer. Least jemand ein Auto, pflegt und wartet er in der Regel selbst. Mietet er, dann pflegt Sixt oder Hertz. Deshalb schätze ich die "problematischen" Begriffe des Autors ob ihrer Sinnhaftigkeit.

Der Artikel enthält gleich zu Beginn "problematische" Aussagen:

 1. Leasing ist keine Finanzierungsform,
    sondern eine Finanzierungsalternative
    Der Leasinggeber ist Eigentümer des Leasingobjekts.
    Er gibt nicht Geld, sondern vermietet.
    Deshalb ist er gerade kein Finanzier.
 2. Der Leasingvertrag ist nicht "so ähnlich wie Miete",
    sondern ein gemischt-typischer Mietvertrag
    mit zwei kaufrechtlichen Elementen.
 3. Die kaufrechtlichen Elemente bestehen nicht
    in der Übertragung der Instandsetzungs- und Wartungspflicht (!)
    - die ist in "normalen" Mietverträgen auch (weitgehend)
    übertragen, sondern in:

 (1) Überwälzung der Mängelansprüche (das ist etwas anderes)
     auf den Leasingnehmer. Das geschieht
     - durch Ausschluss
       der gegen ihn gerichteten mietrechtlichen Mängelansprüche
       durch den Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer und
     - durch Abtretung seiner kaufrechtlichen Mängelansprüche
       gegen den Lieferanten
       durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer.
 (2) Überwälzung der Sach- und Preisgefahr
     durch den Leasinggeber auf den Leasingnehmer
     (nicht erwähnt, aber substanziell fürs Leasing)

Zur Unterscheidung von Finanzierungs- und Operating Leasing[Quelltext bearbeiten]

Die Unterscheidung zwischen Finanzierungs-Leasing und Operating-Leasing ist bei den Vor- und Nachteilen nicht herausgearbeitet, die Definitionen sind unzutreffend:

Finanzierungsleasing ist nicht "langfristiges" Leasing, sondern kann auch mittelfristig sein. Das richtet sich nach der AfA-Dauer des Leasingobjekts.

Die Laufzeit des Vertrages kann variieren zwischen 40 % und 90 % dieser "betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer" (sog. 40/90-Regel).

Der Finanzierungsleasingvertrag ist auch nicht "meist unkündbar", sondern während der Grundmietzeit begriffsnotwendig und erlasskonform stets unkündbar. Davon ist nur die ordentliche, nicht aber die außerordentliche Kündigung betroffen. Auch der sog. kündbare Leasingvertrag ist erst nach Ablauf der Grundmietzeit kündbar.

Zum Übergang des Eigentums am Leasingobjekt[Quelltext bearbeiten]

Nach Ablauf der Zeit geht auch der geleaste Gegenstand nicht automatisch in das Eigentum des Leasingnehmers über (um Gottes willen! Hoffentlich liest diesen Artikel nicht die Finanzverwaltung!). Was bei Ablauf der Vertragsdauer passiert, hängt vielmehr von der Gestaltung des Leasingvertrags ab.

Handelt es sich um einen Vollamortisationsvertrag, kann dem Leasingnehmer

(1) keine Option,
(2) eine Kaufoption oder
(3) eine Mietverlängerungsoption eingeräumt werden.

Nur wenn dem Leasingnehmer

(2a) eine Kaufoption eingeräumt ist und
(2b) dieser sie auch ausübt,
     geht beim VA-Vertrag das Eigentum auf den Leasingnehmer über.

Handelt es sich um einen Teilamortisationsvertrag, sind drei Gestaltungsvarianten denkbar:

(1) Andienungsrecht des Leasinggebers,
(2) Mehrerlösbeteiligung sind schön aber teuer
(3) kündbarer Vertrag
    [wenn man diesen - erlasskonform - zu den TA-Verträgen rechnet].

Auch hier geht das LO nicht automatisch in das Eigentum des Leasingnehmers über, sondern nur

(1a) beim Vertragstyp "Andienungsrecht des Leasinggebers", wenn
(1b) der LG dieses Andienungsrecht auch ausübt.
     Dies wird und darf er nur dann tun,
     wenn der kalkulatorische Restwert
     höher ist als der Marktwert des Leasingobjekts.
     Dies ist der Pferdefuß niedriger Leasingraten während der Laufzeit.

Der Artikel ist zwar gut gemeint (was bekanntlich im Widerspruch zu 'gut' steht), bedarf meiner Meinung nach aber dringend der Überarbeitung, um ihn auf die in der Branche selbstverständlichen Mindest-Standards anzuheben und dem Wikipedia-Nutzer eine verlässliche und zitierfähige Erst-Informationsgrundlage zur Verfügung zu stellen.

Weiterleitung Mietkauf[Quelltext bearbeiten]

Ich bin der Meinung, dass die Weiterleitung von Mietkauf auf Leasing nicht sehr glücklich gewählt ist, zumal beispielsweise der Mietkauf einer Wohnung nicht vergleichbar mit einem Leasing ist. Beim Leasing leistet man mit den Leasingraten auch Teilzahlungen auf den Kaufpreis, und muß im Kauffall nur den Restwert bezahlen. Beim gesetzlich normierten Mietkauf ist jedoch die Anrechnung der Miete auf den Kaufpreis nicht vorgesehen und wird in der Praxis auch so gut wie nie vereinbart. --ErhardRainer 15:34, 2. Aug 2005 (CEST)

Definition Leasing Operate/Finance Lease[Quelltext bearbeiten]

Das grundsätzliche Problem um das Thema Leasing zu klassifizieren ist neben einer ersten Definition, vor allem in den Begrifflichkeiten Finance/Capital und Operating Lease zu suchen. Neben der rein rechtlichen Definition auf Basis der Erlasse des BFM und der EInlassungen diverser OFDs muß man das Thema eben nicht nur unter dem bisherigen HGB-Aspekt erläutern, sondern insbesondere die Perspektive auf IFRS und US-GAAP (ggf. auch ausgedehnt um Aspekte anderer Rechtssysteme; sh. bspw. Österreich, Schweiz) lenken. Letztlich geht es beim Leasing grdstzl. darum ein Wirtschaftsgut zu nutzen (wirtschaftliches Eigentum) ohne rechtliches Eigentum zu erwerben. Die jeweiligen bilanz- und steuerechtlichen Konsequenzen aus unterschiedlicher Vertragsgestaltung sind dann aus dem jeweileiligen Blickwinkel aus Rechnungslegungs- vorschriftenund steuerrechtlichen Vorschiften zu beleuchten. Eine so vereinfachte Darstellung wird a) dem Leasing als Finanzierungsalternative zur Kreditfinanzierung, wie auch b) als Finanzierungsform im bilanzpolitischen Sinne gerecht.

Leasingerlasse[Quelltext bearbeiten]

Hallo werte Leasinggemeinde,

mit sind nur Leasingerlasse des Bundesministeriums der Finanzen bekannt, nicht aber des BFH. Diese Leasingerlasse sind aus den Jahren 1971 und 1975. Gibt es noch andere?

Danke -kri.

Gibt es: Die sogenannten Immoblien-Erlasse, die meiner Meinung nach allerdings auch vom BMF stammen dürften. Ich bin allerdings rein im Mobilienbereich

Gruß -ck

Verbesserung[Quelltext bearbeiten]

  • Man müsste auch etwas über Leasingunternehmen sagen Deutschlandartikelveränderer 20:47, 2. Jan 2006 (CET)
  • Also ich als Normalverbraucher verstehe von Leasing nur die Hälft. In der Erklärung sind soviele Begriffe die ich noch nie gehört habe. Auch wenn diese unter einem anderen Link erklärt sind braucht es meiner Ansicht nach viel Zeit um das zu verstehen. Anonym
  • Ich versteh die bilanzielle Zuordnung nicht. Kann man das nicht einfacher formulieren? Ist das überhaupt ein korrekter deutscher Satz? Anonym
  • "Leasing ist nachteilig, wenn ein junges Unternehmen vor Erreichen der Gewinnzone in Insolvenz geht." Begründung?! Vorschlag: "weil das Leasing-Objekt nicht in dessen Eigentum ist und damit nicht verkauft werden kann." Doch dann stellt sich für mich die Frage: Würde es dem Unternehmen besser gehen, wenn es auf das Leasing verzichtet hätte? - ich habe Zweifel, denn Leasing fördert die Liquidität (dadurch, dass das Objekt nicht angeschafft werden muss: ständig niedrigere Leasing-Kosten statt einmalig hohe Anschaffungs-Kosten) und Liquidität verhindert schließlich Insolvenzen. Anonym

Deutsches Leasing[Quelltext bearbeiten]

Man sollte klar hervorheben, dass es sich beim hier dargestellten Leasing um Leasing nach deutschem Recht handelt! In der Schweiz und in Österreich sind die Rechtslage, Bilanzierung, Eigentumsübergang, etc. z.T. erheblich anders. --Piotr 12:58, 22. Aug 2006 (CEST)

Vorteile und Nachteile[Quelltext bearbeiten]

"Die Vorteile von Leasing schaffen Möglichkeiten für betriebliche Innovationen und Rationalisierungen." Abgesehen davon, dass es rekursiv ist sowas in den Abschitt "Vorteile" des Leasings reinzuschreiben halte ich es auch für unsachlich. Gemeint ist wahrscheinlich, dass die geschonte Liquidität anders eingesetzt werden kann. Aber so wies hier steht hört sich das nach Diplomarbeit und verzweifeltem Verlängern des Abschnitts "Diskussion" an. Weglassen. Eigentlich bin ich hierher gekommen, um zu erfahren, wer bei einem Autoleasing Wartung und Reparatur zahlt. Das war leider nicht zu lesen. 87.160.217.95

Gut gemeint, aber inhaltlich leider teilweise nicht ganz korrekt. (Entsorgung des Objektes wird zum Teil auch auf den Kunden übergewälzt, Definition Finance und Operate Lease erfolgt nicht rein über die Laufzeit,... ) Beim Autoleasing können Wartung, Instandhaltung und Verschleißteile (Reifen) je nach Vertragsgestaltung vom Leasinggeber (Full-Service Vertrag) oder von Leasingnehmer bezahlt werden. Evtl. wäre es sinnvoll hierzu die Variante "Kilometervertrag" aufzuführen.

Bzgl. Leasing durch Privatpersonen: Die Aussage, dass Leasingraten von Privatpersonen steuerlich nicht abzugsfähig sind, ist mE falsch. Auch für Privatpersonen sind Leasingraten nach §9 EStG steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig und zwar wenn der private PKW für Dienstfahrten genutzt wird und keine steuerfreie Kostenerstattung bzw. keine kostendeckende Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt.

Ein weiterer Vorteil des Leasings ist die Schonung der Eigenkapitalquote eines Unternehmens. Dies ist seit der Einführung von Basel II und dem Rating ein ganz wesentlicher Aspekt.

Nachteile überwiegen?[Quelltext bearbeiten]

Inwiefern könnte man folgende Meinung bzw. v.a. folgendes Beispiel hier nennen? http://www.thesimpledollar.com/2006/12/11/25-rules-to-grow-rich-by-21-auto-leases/ Oder ist das nicht objektiv? Der Artikel überzeugt mich schon sehr und hat mich wirklich zum Nachdenken gebracht. Gerne darf man sich bei mir auf der Diskussionsseite melden, sollte mir da jemand seine (objektive) Sicht der Dinge erläutern wollen. --Philipp Grunwald 01:28, 20. Mai 2008 (CEST)[Beantworten]

Die Frage läßt sich für Privatpersonen einfach beantworten: Borgen bringt Sorgen. --217.84.0.55 11:00, 24. Jun. 2008 (CEST)[Beantworten]

Fehlerhafte Definition[Quelltext bearbeiten]

Leasing [ˈliːzɪŋ] (von engl. to lease = „mieten, pachten“) ist eine Finanzierungsform, bei der das Leasinggut vom Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen Zahlung eines vereinbarten Leasingentgelts zur Nutzung überlassen wird.

Das ist eine zu enge und damit falsche Definition vom Leasing. Die Definition passt nur für das Finanzierungsleasing, welches eine besondere Art des Leasings darstellt. Jedoch sollte man darauf achten, wenn man einen Artikel über Leasing verfasst, dass man dann doch eine abstrakte Definition an den Anfang stellt. Der Oberbegriff Leasing beschreibt eben keine Finanzierungsform, sondern eine Gebrauchsüberlassungsform.

Bilanzielle Zuordnung[Quelltext bearbeiten]

M.E. ist dieser Abschnitt auf jeden Fall zu kurz geraten. Wenn man über Leasing im Unternehmensbereich spricht, dann muss man zwangsläufig auch über die bilanzielle Abbildung sprechen. So wird weder der Leasingerlass erwähnt, noch auf die Regelungen in der int. Rechnungslegung eingegangen. Das sollte korrigiert werden.--TraderS 16:41, 29. Jun. 2008 (CEST)[Beantworten]

Geiler erster Satz[Quelltext bearbeiten]

Cool, wenn 5 mal das Wort Leasing in einem Satz vorkommt. Da weiss man gleich, dass es sich um den Artikel "Leasing" handelt!
(Der vorstehende Beitrag stammt von 87.78.54.89 – 17:10, 9. Nov. 2008 (MEZ) – und wurde nachträglich unterschrieben.)

Verständlichkeit[Quelltext bearbeiten]

Mensch, der Artikel ist viel zu kompliziert geschrieben. Ich verstehe kein Wort. Deutlich zu viel Fachvokabular, mit dem ein normaler Mensch nichts anfangen kann. (nicht signierter Beitrag von 89.247.76.222 (Diskussion | Beiträge) 23:55, 20. Mär. 2010 (CET)) [Beantworten]

Vor- und Nachteile, Absatz „Vorteile“ bedarf der Neugliederung[Quelltext bearbeiten]

Der Absatz ist Stückwerk. Er beginnt mit der Einschränkung, dass die Vorteile meist nur für Gewerbetreibende zum Tragen kämen. Dann folgt die Aufzählung der Vorteile (zwei an der Zahl). Darauf folgt die Einschränkung, dass diese Vorteile meist nur für Gewerbetreibende zum Tragen kämen. Dann folgt die Aufzählung der Vorteile (zehn an der Zahl).
Ich bin in der Materie nicht zuhause und überlasse deshalb die Bereinigung/Neugliederung berufeneren Autoren. --Lowenthusio 23:10, 18. Jun. 2011 (CEST)[Beantworten]

Einzelnachweise[Quelltext bearbeiten]

Bitte entfernen Sie den Punkt 9. der Einzelnachweise: Hitler Leasing-Vertrag (Youtube-Video), in dem eine Rede von Adolf Hitler mit der Episode "Leasinghändler" von Gerhard Polt neu vertont wurde! Ich stehe sicher nicht alleine da mit der Meinung, dass es sich dabei um eine geschmacklose Verharmlosung handelt. Wann hören wir endlich einmal auf, mit der Person Hitlers Belustigung zu treiben? Angesichts der Tatsache, dass viele exzellente Wikipedia-Artikel von Nazi-Verbrechen handeln (siehe z. B. Stichwort "Babyn Jar"), haben solche Scherze in der Wikipedia nichts, aber auch GAR NICHTS zu suchen.

-- Philip -- (nicht signierter Beitrag von 87.164.231.84 (Diskussion) 23:39, 1. Dez. 2011 (CET)) [Beantworten]

Im Einleitungsabsatz sollte auch der Pachtvertrag vorkommen[Quelltext bearbeiten]

Meiner Meinung nach sollte im Einleitungsabsatz das Wort "Pachtvertrag" vorkommen! —|Lantus|— 11:06, 31. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

Dat timmt! Da es im den Begriff und nicht um Ableitungen geht. --Paule Boonekamp 11:26, 31. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]
Ist nun drinn. Danke für den Hinweis. LG, Lautschrift (Fragen?) 15:05, 8. Okt. 2012 (MESZ)
Ein Hinweis auf den Pachtvertrag ist wohl durchaus nicht verkehrt (gerne auch mit Wikilink), was im Ansatz bereits durch die Übersetzung von lease gegeben ist, jedoch den Leasingvertrag nun mit dem Pachtvertrag gleichzusetzen ist schlicht falsch. Der Leasingvertrag ist rechtlich von eigener Art, weist wenn nur Züge des Pachtvertrages auf, kann jedoch ebenso Elemente anderer Vertragsarten wie Mietvertrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag aufweisen. Daher nahm ich den Revert der Bearbeitung von DtLS2012 vor. Frdl. Grüße --GUMPi (Diskussion) 18:35, 8. Okt. 2012 (CEST)[Beantworten]
GUMPi hat Recht.
Schräges, aber verständliches Beispiel:
Jockey Max bestreitet mit Gewinnerzielungsabsicht Pferderennen und least/ pachtet eine Stute. Nun ist das Tier trächtig. Das Fohlen gehört im Fall eines Leasingvertrages dem Leasinggeber, im Fall eines Pachtvertrages dem Max.--Hgn-p (Diskussion) 21:41, 8. Okt. 2012 (CEST)[Beantworten]
Das scheint mir so allgemein aber nicht richtig zu sein, da die Übersetzung bereits eindeutig ist (siehe auch [1]). Wenn es Unterschiede in den einzelnen Verträgen gibt, egal ob diese nun Miet-, Pacht- oder in Neusprech Leasing-Vertrag genannt werden, dann ist das wohl ersteinmal nur Teil des jeweiligen Vertrages – oder bei entsprechendem Umfang des Vertragswerkes – und nicht allgemeingültig. LG, Lautschrift (Fragen?) 09:07, 9. Okt. 2012 (MESZ)
Miet- und Pachtverträge sind im BGB verankert. Leasingverträge sind atypische Mietverträge, wie es auch im Intro steht, aber keine atypischen Pachtverträge. Dinge, die man pachten kann, sind im übrigen meist keine nach deutschem Finanzrecht leasingfähigen Güter. Beispiele: Apotheken, Rechtsanwaltskanzleien inkl. Kundenstamm, ... .--Hgn-p (Diskussion) 13:37, 9. Okt. 2012 (CEST)[Beantworten]

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 22:23, 26. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]