Diskussion:Maria Sabine Augstein

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Beiträge zu diesem Artikel müssen die Wikipedia-Richtlinien für Artikel über lebende Personen einhalten, insbesondere die Persönlichkeitsrechte. Eventuell strittige Angaben, die nicht durch verlässliche Belege belegt sind, müssen unverzüglich entfernt werden, insbesondere wenn es sich möglicherweise um Beleidigung oder üble Nachrede handelt. Auch Informationen, die durch Belege nachgewiesen sind, dürfen unter Umständen nicht im Artikel genannt werden. Für verstorbene Personen ist dabei das postmortale Persönlichkeitsrecht zu beachten. Auf bedenkliche Inhalte kann per Mail an info-de@ – at-Zeichen für E-Mailwikimedia.org hingewiesen werden.

Früherer Vorname[Quelltext bearbeiten]

„… Nicht einmal ihren damaligen Namen will sie noch gedruckt sehen. "Diese Zeit ist für mich abgeschlossen. Das war zu schmerzvoll. Das habe ich abgehakt. Vorbei. Ich bin mit 28 Jahren als Maria Sabine Augstein neu geboren." …“ In: Welt Online, 2007.

Bitte dies im Sinne der Persönlichkeitsrechte (siehe Intro) zu respektieren und den früheren Namen nicht mehr in den Artikel schreiben. --Elisabeth 09:02, 16. Nov. 2011 (CET)[Beantworten]

Wo in WP:BIO glaubst Du ein solches „Schlussstrich-Recht“ zu sehen? In der gegenwärtigen Fassung kann kein Leser einen Verweis aus der Zeit vor der „geschlechtsangleichenden Operation“ dieser Person zuordnen. Auch wenn Augstein diese Zeit abgehakt hat, ändert das ja nichts an der Geschichte. --Tim Landscheidt 05:33, 28. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]
Um das 10 Jahre später klarzustellen, wo die Grenze liegt: § 5 Abs. 1 TSG. Da der frühere Name nirgends nachvollziehbar genannt wird und auch für den Inhalt des Artikels keine Relevanz hat, sind Ausforschung und Offenbarung nicht erlaubt. --2003:CD:F73E:C800:3858:608B:7BA7:419 15:17, 20. Jan. 2022 (CET)[Beantworten]
Dann muss der Link über die Ausstellung im Artikel weg, dort steht der ehemalige Name noch. --Holger (Diskussion) 15:34, 26. Jan. 2024 (CET)[Beantworten]

Zulassung zum Bundesverfassungsgericht[Quelltext bearbeiten]

Beim Bundesverfassungsgericht braucht ein Rechtsanwalt nicht zugelassen zu werden. Eine Zulassung für Rechtsanwälte ist nur beim Bundesgerichtshof erforderlich, da die Verfahren dort der Rechtsfortbildung dienen und dementsprechend von den Rechtsanwälten eine besondere Qualifikation verlangt wird. Dies gilt übrigens nicht für die Vertretung in Strafsachen, da ein Angeklagter nicht verpflichtet werden kann, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen, zu dem kein Vertrauensverhältnis besteht. (nicht signierter Beitrag von 93.129.66.46 (Diskussion) 23:15, 6. Jun. 2012 (CEST)) [Beantworten]