Diskussion:Massegläubiger

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Bitte Begriff definieren.[Quelltext bearbeiten]

Nach WP:WSIGA#Begriffsdefinition und Einleitung sollte ein Begriff in der Einleitung definiert werden. Hier ist eine Definition, wenn überhaupt, nur über den ganzen Artikel verstreut zu finden. Gruß, --Burkhard 09:48, 19. Mär. 2008 (CET)[Beantworten]

Erledigt --Erbrechtler1 22:27, 19. Mär. 2008 (CET)[Beantworten]

Masseunzulänglichkeit[Quelltext bearbeiten]

Ich halte es für sinnvoll den Teil "Masseunzulänglichkeit" als eigenen Artikel auszugliedern. Ein dürfte für den von mit gerade ergänzten Teil "Haftung des Insolvenzverwalters" gelten, der zumindest mit zur "Masseunzulänglichkeit" gehört, eigentlich aber auch einen eigenen Artikel verdient, da es unterschiedliche Haftungsnormen gibt (§§ 60 und 61 InsO). Wie steht Ihr dazu? -- BV 15:56, 24. Mär. 2008 (CET)[Beantworten]

Stimme Dir zu --Erbrechtler1 16:26, 24. Mär. 2008 (CET)[Beantworten]
Vielen Dank für die Zustimmung. Ich habe (endlich) mal mit Satz 1 begonnen. -- BV 16:08, 20. Apr. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ansprüche der Massegläubiger - wie geltend gemacht?[Quelltext bearbeiten]

Hallo, mir bleibt der Sinn des letzten Satzes in dem umseitigen Abschnitt zu den Ansprüchen verschlossen:

Der Massegläubiger macht seinen Anspruch außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter – eventuell klageweise – geltend.

Auch der Insolvenzverwalter (bzw die Insolvenzverwalterin) wird doch zum Massegläubiger (bzw zur Massegläubigerin) oder habe ich da was falsch verstanden? Wenn ich das richtig verstanden habe, müsste der Satz vermutlich umformuliert werden, denn der Verwalter wird ja wohl kaum gegen sich selbst klagen. Grüße von Iva 14:34, 16. Mär. 2020 (CET)[Beantworten]