Diskussion:Nichtanzeige geplanter Straftaten

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Letzter Kommentar: vor 9 Monaten von Christianh in Abschnitt Journalismus?
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Link[Quelltext bearbeiten]

hallo,

der link zur "Anzeige" ist nicht richtig, weil der § 138 StGB nicht nur Anzeigen im strafrechtlichen Sinne meint. Es reicht z.B. auch wenn die Straftat dem Bedrohten "angezeigt" wird. In diesem Zusammenhang führt der Link der unter Anzeige gespeichert ist, nicht zum richtigen Ergebnis -- 85.178.219.72 20:16, 16. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

5 Jahre?[Quelltext bearbeiten]

Woher kommen die 5 Jahre? Im Gesetz steht nur was von 1 Jahr (nicht signierter Beitrag von 89.55.103.36 (Diskussion) 19:12, 22. Okt. 2007 (CEST))Beantworten

Leere Liste ohne Erläuterungen nutzlos (3014 - Pi)[Quelltext bearbeiten]

http://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2010/dezember/detailansicht-dezember/artikel/verfolgungspflicht-bei-ausser-dienstlicher-kenntniserlangungvon-straftaten.html

vllt. kann uns mal ein Anwalt aufklären, was wirklich konkret Sache ist?--91.34.200.29 16:12, 19. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Du meist wohl Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen.--Pistazienfresser (Diskussion) 15:28, 12. Jul. 2021 (CEST)Beantworten

Postfaktisch[Quelltext bearbeiten]

Was ist, wenn die Straftat ausgeführt wurde -- kann dann noch Anklage erhoben werden? Danke, Maikel (Diskussion) 14:19, 4. Mär. 2018 (CET)Beantworten

Steht ja ganz klar im Gesetz: "... dem Vorhaben oder der Ausführung ..."; ich finde die Formulierung "geplanter Straftaten" sollte im Artikel klarifiziert werden, Danke. Maikel (Diskussion) 15:10, 4. Mär. 2018 (CET)Beantworten

Liste der Straftaten ist wahrscheinlich nicht vollständig[Quelltext bearbeiten]

Die Liste scheint mir nicht vollständig, da z.B. in dem Artikel "Straftat gegen die persönliche Freiheit" mehre Taten aufgeführt sind, als in dieser Liste. Die Liste sollte um ein "zum Beispiel" oder "in Auszügen" ergänzt werden, um nicht den Eindruck zu hinterlassen, sie sei vollständig.

Vgl. § 138 StGB: Welche Tatbestände sollen denn bitte konkret fehlen? Ich sehe keine. Auch sind nicht alle Straftaten gegen die persönliche Freiheit hier relevant, da bspw. die Zwangsheirat nach § 237 StGB kein nach § 138 StGB einschlägiger Tatbestand ist. Auf Verdacht ("wahrscheinlich nicht vollständig") hin wird keine Einschränkung vorgenommen. --Verzettelung (Diskussion) 11:59, 4. Mai 2018 (CEST)Beantworten

Unechte oder echter Wahlfeststellung[Quelltext bearbeiten]

Müsste es sich nicht eigentlich um eine echte Wahlfeststellung handeln? Im konkreten Beispiel geht es ja um eine Tatbestandsalternativität und damit um eine ungleichartige Wahlfeststellung. Zwar könnte man sagen, dass die Frage der Anknüpfung an die konkrete Handlung "Beteiligung" oder "Nichtanzeige" ebenso ungewiss ist, aber nach meiner Auffassung ist die unechte Wahlfeststellung subsidiär zur echten Wahlfeststellung. --Mustermaster (Diskussion) 10:52, 19. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Journalismus?[Quelltext bearbeiten]

Sollte speziell auf die Situation von Journalisten eingegangen werden? Mir ist aufgefallen, dass in den letzten Jahren häufig bei illegalen Protestaktionen (Beschmieren von Gebäuden, Blockieren von Verkehrswegen mit zum Teil erheblichen Auswirlungen incl. Gefährdung Dritter etc.) Journalisten schon vor Ort waren und Berichte aufzeichneten, noch bevor die Straftaten überhaupt begonnen hatten. Wenn diese Journalisten bereits vorab über die geplanten Straftaten informiert wurden (z.B. für mehr Publicity) und dann aber nicht die Behörden darüber informiert haben, ist das strafbar oder nicht? --Christianh 50907 15:32, 2. Aug. 2023 (CEST)Beantworten