Diskussion:Ort des Umsatzes

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Ort des Umsatz bei Abhollieferung[Quelltext bearbeiten]

M.E. bestimmt sich der Ort der Lieferung auch bei einer Abhollieferung nach § 3 Abs. 6 S. 1 + 2 UStG (bzw. S. 1, 3, 4 UStG bei Einschaltung einer Spedition). Kann hierfür auch gerne noch Quellen angeben.

Sprache, Stil usw.[Quelltext bearbeiten]

Die Sprache des Artikels ist leider zum Teil wie einem Steuerrecht Skript entnommen. Er wirkt wie eine Einleitung steuerrechtlich zu prüfen, wo die umsatzsteuerrechtliche Fiktion des Ortes des Umsatzes stattfindet. Weiter wird bei direkten Zitaten aus dem Gesetz zwar auf die Fundstelle verwiesen, aber nicht mit Zitierzeichen gearbeitet usw.

Insgesamt sollte der Artikel überarbeitet werden, vielleicht setze ich mich demnächst dran.--Hector Bosch (Diskussion) 21:08, 9. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Nur Mut, ich freue mich immer zu sehen wie etwas sprachbegabtere Personen als meine Wenigkeit aus Steuersprech einen lesbaren Artikel machen. --Mundanus (Diskussion) 21:25, 9. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Hallo, zusammen, ich habe mich mal an einer Optimierung des Artikels versucht; ich hoffe, es ist nicht zu einer Verschlimmbesserung gekommen. Grüße, --Coyote III (Diskussion) 14:35, 21. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Danke Coyote III, bitte gerne öfter in Steuerartikeln editieren. --Mundanus (Diskussion) 20:56, 21. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]
Hi, schön zu hören. Bei dem Begriff "unternehmerische Leistung" in der Einleitung bin ich noch unsicher. In den Ausführungen geht es ja vielfach um einen Verkauf. Grüße, --Coyote III (Diskussion) 21:20, 21. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]
Leistung ist korrekt, wie du schon richtig erkannt hattest geht es ja um Verkauf und Dienstleistung.--Mundanus (Diskussion) 19:22, 23. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]
alles klar. Hab' den Baustein jetzt rausgenommen. Grüße, --Coyote III (Diskussion) 20:50, 23. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Ort der Lieferung[Quelltext bearbeiten]

" Der Ort der Lieferung (also auch des Umsatzes) ist dort, wo der Abnehmer tatsächliche Verfügungsmacht über den Gegenstand erhält. "
Das ist so erst einmal falsch. Der §3(6) UStG besagt zunächst, dass Lieferort dem Beginn der Lieferung zuzuordnen ist. Erst dann müssen weitere Tatbestände berücksichtigt werden, die ggf. eine steuerrechtliche Leistungsortverschiebung bedingen.
Ich lass den Artikel erst einmal unverändert. Vielleicht hat sich der entsprechende Author ja was dabei gedacht und möchte die Formulierung überarbeiten / ergänzen. Kleinalrik (Diskussion) 14:26, 11. Jun. 2018 (CEST)[Beantworten]

Der Ort der Lieferung ist zunächst einmal dort, wo der Abnehmer tatsächliche Verfügungsmacht über den Gegenstand erhält (§ 3 Abs.7 UStG). Alles andere sind Spezialfälle der Lieferung, insbesondere bei Beförderung oder Versendung. Steht ja auch so im Artikel weiter unten. Este (Diskussion) 15:49, 11. Jun. 2018 (CEST)[Beantworten]
Gut, nun könnte man sich darüber streiten, was der Standardfall einer Lieferung ist: 3(6) oder 3(7). Letztenendes ist der steuerrechtliche Ort der Lieferung ohnehin von den Umständen abhängig - welche im Artikel grob umrissen sind. Also ziehe ich meinen Einwand zurück. Gruß Kleinalrik (Diskussion) 16:34, 11. Jun. 2018 (CEST)[Beantworten]