Diskussion:Planfeststellung

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Hallo, gibt es empirische Erkenntnisse über die durchschnittliche zeitliche dauer bei unterschiedlichen Projekten wie Straßen oder Flughäfen? Oder gibt es gar festgesetzte zeitliche Abläufe? (nicht signierter Beitrag von 213.39.209.37 (Diskussion) 24. Oktober 2006, 05:33)

Das reine Planfeststellungsverfahren dauert ca. 5 Jahre. Da in den alten Bundesländern ein 5 jähriges Raumordnungsverfahren voraus geht und meist gegen den Planfeststellungsbeschluß geklagt wird, kann mit einer Gesamtdauer von 15 Jahren gerechnet werden. Aber auch 30 Jahre sind keine Seltenheit und durchaus im europäischen Rahmen. -- Leptokurtosis999 01:29, 15. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

30 Jahre oder gar mehr kommen in Deutschland zwar leider häufiger vor, sind jedoch nicht im europäischen Rahmen. England, Frankreich, Italien, Spanien, Russland, Irland, die Niederlande, Dänemark, Finnland, Polen, Tschechien, Ungarn, Slowenien, Kroatien, Serbien, sind erheblich schneller. Ostasiatische Länder wie Japan, Korea, China, Taiwan, Vietnam, Malaysia, Singapur, sind sogar sehr viel schneller. In den USA ist es von Bundesstaat zu Bundesstaat verschieden. Früher war auch Deutschland schneller, aber der Trend geht hierzulande schon lange dahin, daß zum einen die Behörden im Planfeststellungsverfahren auf immer mehr Gesichtspunkte Rücksicht nehmen, also der Prüfungsumfang sich vergößert (auch durch die Zunahme der aus Brüssel und Berlin kommenden Gesetze, Vorschriften, Richtlinien, u.s.w.), und zum anderen dadurch, daß immer mehr Nichtregierungsorgansisationen und Einzelbürger Eingaben machen und Protest und Widersprüche erheben oder gar klagen und vor Gericht ziehen, was dann oft auch noch mal sehr lange dauert. --2003:E7:7F30:9601:C983:406E:CFA7:31CC 15:11, 26. Jan. 2022 (CET)[Beantworten]

Definition schlecht![Quelltext bearbeiten]

Ein Planfeststellungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung eines Plans... Das geht aber besser - den Laien, der diesen Begriff schon nachschlägt, würde doch auch interessieren, was eine "Feststellung" in diesem Sinne ist. Bin Laie, deshalb will ich nichts verändern. Mick

Konkretisierung: Der Planfeststellung unterliegen, Ver-/Entsorgungsanlagen[Quelltext bearbeiten]

Unter Ver-/Entsorgungsanlagen werden, zumindest nach meinem Verständnis auch Versorgungsanlagen beispielsweise für Trinkwasser, Elektroenergie, Gas usw. verstanden. Zu den Entsorgungsanlagen zählen beispielsweise auch Entwässerungsanlagen. Alle diese Ver-/Entsorgungsanlagen werden nicht im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) behandelt.

Der Anstrich "Ver-/Entsorgungsanlagen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)" sollte deshalb vielleicht besser "Abfallanlagen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)" heißen und ein neuer Anstrich "Ver-/Entsorgungsanlagen nach dem ??? Gesetz" hinzugefügt werden. Den Namen des Gesetzes, welches die Planfeststellung von Ver-/Entsorgungsanlagen behandelt muss ich leider noch schuldig bleiben.

Jan Maier

Hinweis auf die verschiedenen Landesgesetze hinzufügen:

Landesrecht

Neben dem Bundesrecht sind sind in der Regel die das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ergänzenden Bestimmungen sowie weitere Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Länder zu beachten.

Jan

Wird der (eventuell) betroffene Bürger über die Planfestellung informiert oder muss er dies selber tun? --87.78.20.177 05:10, 4. Jan. 2010 (CET)[Beantworten]

Zuständigkeit[Quelltext bearbeiten]

Wird das Planfeststellungsverfahren durch die Bezirksregierung durchgeführt? --Kricket 19:09, 11. Feb. 2010 (CET)[Beantworten]

Anhörungsverfahren[Quelltext bearbeiten]

An sich müsste doch die öffentliche Auslegung (73 Abs. 3 VwVfG) auch zum Anhörungsverfahren gehören. Der Paragraph 73 regelt ja das Anhörungsverfahren, demnach ist Absatz 3 genau wie Absatz 2 dem Abhörungsverfahren zuzurechnen. Wäre dann eben: 4. Anhörungsverfahren 4.1 Beteiligung der betroffenen Behörden 4.2 Öffentliche Auslegung 5. ... (nicht signierter Beitrag von 88.73.44.106 (Diskussion) 15:47, 22. Jan. 2012 (CET)) [Beantworten]

Seit wann gibt es eigentlich Planfeststellungen bzw. was gab es vorher? Stolper gerade über diese Frage im Zuge einer französischen Quelle, wo jemand meinte, dass der französische Begriff wohl das Pendant zum Planfeststellungsbeschluss wäre. Da es aber ein Verfahren aus der Zeit war, wo die Region deutsch war, wird der französische Begriff wiederum wohl eine Übersetzung aus dem Deutschen sein, nämlich einer Planfeststellung oder einem Vorläuferverfahren, was es halt in den 1870ern für Bahnstrecken so gab ... --Mueck (Diskussion) 23:48, 23. Aug. 2013 (CEST)[Beantworten]

Ich finde, der Artikel lässt noch einige Fragen offen. Insbesondere die Bedeutung des Planfeststellungsbeschlusses ist unklar. Was hat er für Konsequenzen? Was passiert danach? Muss der Plan dann durchgeführt werden? Wann muss er durchgeführt werden? Kann der Plan noch geändert werden? ... --77.4.113.71 22:40, 8. Mär. 2014 (CET)[Beantworten]

Das fiel mir auch gerade auf. Wäre schön, wenn jemand das ergänzen könnte. --Diwas (Diskussion) 13:52, 21. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]
Hat die Planfeststellung auch etwas mit dem Baurecht zu tun? --Diwas (Diskussion) 14:38, 21. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]

Gültigkeitsdauer[Quelltext bearbeiten]

Wenn ein Planfeststellungsbeschluß gefasst wurde: wie lange ist dieser dann gültig? Unendlich? Oder verfällt der dann irgendwann wenn er nicht realisiert wird? Auf der Diskussionsseite zur Münchner Flughafen im Bereich 3. Startbahn wird das gefragt. Würde dem Artikel als Information nicht schaden (oder habe ich es übersehen?). --MichaelK-osm (Diskussion) 20:28, 29. Aug. 2014 (CEST)[Beantworten]

Plangenehmigung[Quelltext bearbeiten]

Ein eigener und vor allem allgemeinverständlicher Abschnitt über die Plangenehmigung fehlt. R2Dine (Diskussion) 10:02, 6. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

Seitenüberarbeitung[Quelltext bearbeiten]

Tag zusammen! Ich widme mich derzeit einer grundlegenden Überarbeitung der Seite um die obigen Punkte, aber auch einige sachliche Fehler und Unvollständigkeiten glattzuziehen. Der aktuelle Stand kann hier eingesehen werden: Benutzer:Nux25/Spielwiese. Ich freue mich über Input, Wünsche und konstruktive Kritik! --Nux25 (Diskussion) 23:35, 30. Jun. 2023 (CEST)[Beantworten]

Hallo, Nux25, der Artikel hat zwar keinen QS-Baustein, aber nur zu ... Bitte beachte bei Deiner Überarbeitung den jeweiligen Gesetzeswortlaut. Z.B. schreibst Du zum Anwendungsbereich „Ein Planfeststellungsverfahren kann durchgeführt werden wenn ein Gesetz die Zulassung eines Vorhabens unter Planfeststellungsvorbehalt stellt.“ Ein Planfeststellungsverfahren findet jedoch statt, wenn es „durch Rechtsvorschrift angeordnet“ ist (§ 72 Abs. 1 VwVfG). Das ist ein „Muss“, kein „Kann“ :) Welche Quellen benutzt Du denn? Grüße, R2Dine (Diskussion) 08:21, 1. Jul. 2023 (CEST)[Beantworten]
Hallo @R2Dine, danke für dein Feedback. Des Baustein hätte sich die Seite doch ganz gut verdient, oder? ;)
Danke für den Hinweis, ich habe die entsprechende Stelle geändert. Ich arbeite v.a. mit den VwVfG-Standardkommentierungen (NK, SKS, Schoch/Schneider, Fehling), hatte es aber erstmal runtergeschrieben. Bei der Einleitung bin ich mir noch nicht sicher, inwiefern die Aussagen für einen Juristen trivial und nicht nachweispflichtig sind oder doch eher jeweils einen Einzelnachweis benötigen; was meinst du? --Nux25 (Diskussion) 18:00, 5. Jul. 2023 (CEST)[Beantworten]
Die WP soll allgemein verständlich sein für Leser ohne juristische Vorkenntnisse. Wie bei anderen wissenschaftlichen Arbeiten auch ist im Prinzip alles, was man von anderen Autoren übernimmt, belegpflichtig. In einem juristischen Artikel spielt natürlich auch die Angabe der einschlägigen Gesetze eine Rolle. Hier noch mal der Link zu den Beleg-Regeln: Wikipedia:Belege, außerdem lesenswert: Wikipedia:Wie schreibe ich gute Artikel. Zur Beseitigung inhaltlicher Mängel kannst Du Dich auch an den Diskussionsbeiträgen hier auf der Seite orientieren. Grüße, R2Dine (Diskussion) 08:20, 6. Jul. 2023 (CEST)[Beantworten]

sind Erörterungsverfahren üblich?[Quelltext bearbeiten]

wann werden Erörterungsverfahren gemacht und wann nicht ? --Search'n'write (Diskussion) 10:43, 22. Okt. 2023 (CEST)[Beantworten]

Erörterungstermine sind gesetzlich vorgeschrieben in § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG, siehe Ablauf des Planfeststellungsverfahrens. R2Dine (Diskussion) 12:24, 22. Okt. 2023 (CEST)[Beantworten]