Diskussion:Rückgewähranspruch

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Überarbeitungsbedarf 2000-08-15[Quelltext bearbeiten]

Die Definition des Begriffes ist wegen der Verwendung gleicher Worte (Rückgewähranspruch := Anspruch auf Rückgewähr) nicht erfolgt. Der zweite Satz steht in keinem verständlichen Bezug auf den ersten.

--Fantagu 23:45, 15. Aug 2006 (CEST)

habe in den Artikel Sicherungsvertrag die Rückgewähr eingearbeitet, das Lemma jetzt als redirect zu Sicherungsvertrag --Vestitor 01:08, 9. Feb. 2007 (CET)[Beantworten]
Übertrage jetzt mal hierher den ursprünglich bei Sicherungsvertrag eingearbeiteten Abschnitt, um ihn demnächst in einen separaten Artikel zu verwandeln, da der aktuelle Stand des Artikels keinen sinnvollen Zusammenhang auf den Rückgewähranspruch herzustellen scheint, wie auch hier diskutiert. Mir ist klar, dass der Abschnitt in seiner jetzigen Form noch keinen sinnvollen Stub ergibt, aber irgendwie muss ich ja wohl anfangen, auf dass @Stephan Klage dann irgendwann übernimmt, wenn er Zeit hat. ;) Grüße von Iva 13:27, 4. Dez. 2017 (CET)[Beantworten]


<Zutatanfang> (aus der o.g. Versionsgeschichte)

Rückgewähr der Sicherheit[Quelltext bearbeiten]

Die Besonderheit der abstrakten Sicherheit ist, dass diese nicht automatisch erlischt, wenn die gesicherte Forderung zurückgezahlt oder auf andere Weise erloschen ist. Der Sicherungsvertrag enthält daher auch Regelungen, wann und wie die Sicherheit dem Sicherungsgeber zurückzugewähren ist (Rückgewähranspruch oder auch Rückübertragungsanspruch).

Die Rückgewähr erfolgt bei bei

  • der Sicherungsübereignung durch Rückübereignung an den Sicherungsgeber oder einen vom ihm benannten Dritten
  • der Sicherungsabtretung durch Rückabtretung an den Sicherungsgeber oder einen vom ihm benannten Dritten
  • der Sicherungsgrundschuld nach Wahl des Sicherungsgebers durch Löschungsbewilligung, Abtretung an den Grundstückseigentümer oder einen vom ihm benannten Dritten
  • der Verpfändung durch Aufhebungserklärung des Pfandrechtsinhabers

Insbesondere bei älteren Sicherungsverträgen, die durch den Kreditgeber inhaltlich vorgegeben werden, ist das Wahlrecht des Sicherungsnehmers hinsichtlich der verschiedenen Rückgewähralternativen meist eingeschränkt. Die Rechtsprechung hat diese Einschränkungen teilweise für unwirksam erklärt.

<Zutatende> (aus der o.g. Versionsgeschichte)

Siehe auch: Rücktritt (Zivilrecht)