Diskussion:Rechtsordnung

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Habe mir eine Kürzung und ein paar Ergänzungen erlaubt. Ich hoffe, der Erstautor ist nicht unzufrieden. Referendar_KN

Sie brauchen sich für Ihre Beiträge nicht zu entschuldigen, Herr Kollege, bei uns gilt als Grundnorm "Sei mutig!". -- Andrsvoss

Was hier Leute reinschreiben, ist auch nicht so sehr von Bedeutung, weil es auch schnell wieder revidiert werden kann. Durch entsprechenden Gebrauch dieses Instrumentes kann durch frustrierte Autoren, denen man ihre Beiträge löscht, auch sehr schnell eine "Uncycklopedia" draus werden, also eine ständige allgemeine Verunsicherung bis hin zur Volksverdummung, wenn entsprechende Mächte (wie beispielsweise Juristen) mitmischen, die grundsätzlich alles besser wissen und deshalb auch gerne nichts begründen ... --Cräsch 20:28, 9. Dez 2005 (CET)

Nach meinem Wissen ist Strafrecht Öffentliches Recht. Strafrecht und Verwaltungsrecht sie die beiden Bestandteile des öffentlichen Rechtes 4.3.09

Nach meinem Wissen: Man kann (z. B. wegen der Über-und-Unterordnung) Strafrecht auch als ein Teilgebiet des Öffentlichen Rechtes sehen. Weil sich das Strafrecht jedoch historisch anders (insbesondere früher als das Verwaltungsrecht) entwickelt hat, über eine eigene Dogmatik verfügt und auch unter die Strafrechtswissenschaften Fachrichtungen (Rechtswissenschaften) außerhalb der Jurisprudenz fallen (z. B. Kriminologie), die mit dem (sonstigen) öffentlichen Recht nichts zu tun haben, wird meist eine andere Form der Ordnung gewählt. Vergleiche auch die Organisation an den juristischen Fakultäten. Der Hinweis ist jedenfalls sinnvoll, aber die Darstellung sollte eher in den Artikeln Strafrecht, Rechtswissenschaft, Rechtswissenschaften oder anderen spezielleren Artikeln erfolgen.
Zivilprozessrecht ist nach dem Prinzip der Über- und Unter-Ordnung auch öffentliches Recht, insbesondere das Recht der (Einzel-)Zwangsvollstreckung. Dennoch wäre es wohl eher unpraktisch, es nicht zusammen mit dem (sonstigen) Zivilrecht zu behandeln.
Jedenfalls sollte man unter der Überschrift öffentliches Recht/Öffentliches Recht das Staatsrecht (Staatsorganisationsrecht und Grundrechte) nicht vergessen.-- pistazienfresser 16:45, 30. Jun. 2009 (CEST)[Beantworten]

Kategorie:Vertragstheorie[Quelltext bearbeiten]

[[Kategorie:Vertragstheorie]] kann ich nicht nachvollziehen. Die Vertragstheorie gehört wohl im weitesten Sinne zur Kategorie Rechtsordnung, aber nicht andersherum. -- pistazienfresser 16:45, 30. Jun. 2009 (CEST)[Beantworten]

Deutschlandlastig?[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist durchgehend so formuliert, dass nicht nur die Situation in Deutschland beschrieben wird. Allein der Umstand, dass (viele) Beispiele aus der Rechtsordnung in Deutschland gewählt werden, machen den Artikel noch nicht "deutschlandlastig". Wenn man nach dem Text es Hinweis geht (das Wort "deutschlandlastig" wird nur deshalb weiter verwendet, weil keine treffende nicht abwertende Alternative gefunden wurde siehe: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vorlage_Diskussion:Deutschlandlastig&oldid=36632558), sind die Voraussetzungen schon gar nicht erfüllt. (nicht signierter Beitrag von Pistazienfresser (Diskussion | Beiträge) )

Mittlerweile gegenstandslos. Benatrevqre …?! 15:30, 13. Jan. 2018 (CET)[Beantworten]
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Benatrevqre …?! 15:23, 13. Jan. 2018 (CET)

"Ordnungs"begriff[Quelltext bearbeiten]

Wieso wird hier der Begriff der "Ordnung" angewandt? Dieser legt implizit nahe, das Recht sei in sich widerspruchsfrei, es sei geordnet und es habe einen mehr oder weniger einheitlich zu betrachtenden Ordnungsgeber. Eine "Rechtsordnung" beinhaltet eben mehr als nur den Begriff "Recht". Begriffe fallen aber nicht vom Begriffshimmel, sie werden von konkreten Personen erstmals verwendet und von anderen weiter genutzt, definiert und geprägt. Der Artikel sollte in dieser Hinsicht ergänzt werden und die geschichtliche Entstehung und wissenschaftliche Verwendung des "Ordnungs"-Begriffs mit Quellenangaben erläutert werden (Beispiel: wer hat den Begriff der "Ordnung" das erste Mal auf das ihm vorliegende Recht angewandt und wie hat er dies begründet?). (nicht signierter Beitrag von 130.75.204.138 (Diskussion) 11:47, 19. Mai 2011 (CEST)) [Beantworten]

Hast Du Belege für Deine Begriffsdeutung? Benatrevqre …?! 15:21, 13. Jan. 2018 (CET)[Beantworten]

Einteilung schief[Quelltext bearbeiten]

Das Verfassungsrecht ist Teil des öffentlichen Rechts, ebenso das Strafrecht. -- Elisabeth Hagemann (Diskussion) 15:53, 24. Jun. 2012 (CEST)[Beantworten]

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Benatrevqre …?! 15:19, 13. Jan. 2018 (CET)