Diskussion:Risikobegrenzungsgesetz

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Einleitung komisch[Quelltext bearbeiten]

"Das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) ist ein deutsches Bundesgesetz, das die Gestaltung von Kredit- und Sicherungsverträgen sowie die Abtretung von Kreditforderungen regelt. [...] Diese Änderungen haben zum Ziel, mögliche Übernahmeversuche von Finanzinvestoren den betroffenen Unternehmen gegenüber frühzeitig transparent zu machen."

Was hat denn diese regulierung mit dem angegebenen ziel zu tun? Ich sehe den zusammenhang nicht. -- JMS 15:42, 25. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Die Einleitung ist nicht nur komisch, sie ist auch missverständlich. Die Gestaltung von Kreditverträgen etc ist erst im Nachhinein in das Gesetz aufgenommen worden. Deswegen ist es in erster Linie ein Gesetz, das die Meldepflichten und insbesondere das acting in concert regelt. Dann kommen auch noch die Neuregelungen hinsichtlich der Abtretung von Kreditforderungen dazu. In der Einleitung müsste man also eigentlich die Reihenfolge der zugrunde liegenden Motive und Zweck ändern. Erst Meldepflichten, dann Kreditverträge.

Kritik von Seiten der Verbraucherschützer?[Quelltext bearbeiten]

Eine Kritik der Verbraucherschutzverbände scheint gar nicht zu existieren. Nur der Standpunkt der Finanzwirtschaft und ihrer "Heuschrecken" ist als Kritikpunkt erwähnenswürdig. Angesichts des derzeitigen internationalen Bankrotts der Finanzwirtschaft mit Banken-Megapleiten, staatlichen Finanzpritzen in Billionenhöhe, Managern, die ihre Außenstände nicht zusammenrechnen können (Hypo Real Estate => de.wikipedia.org/wiki/Hypo_Real_Estate) und einer drohender Staatspleite von ganz Island, ein extrem anachronistischer Standpunkt für eine Branche, die derart jämmerlich versagt hat. --77.20.205.111 00:48, 11. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Dir ist klar, dass der Artikel das Risikobegrenzungsgesetz beschreibt? Und das außer einem Kritikpunkt der Bundesbank (würde ich nicht unter Heuschrecke subsumieren) gar keine Kritik im Artikel steht sondern nur der Regelungsinhalt des Gesetzes? Wenn es andere Kritik am Gesetz gibt, kannst Du diese gerne mit Quellen im Artikel eintragen.Karsten11 10:05, 11. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Typische Konditionen?[Quelltext bearbeiten]

Im Wikipedia-Artikel steht, Darlehen mit 5 % Zinsen und 1 % Tilgung seien typisch. Ist das wirklich so? Wenn die Tilgung nur 1 % beträgt, bleibt der Darlehensnehmer dann nicht mindestens 100 Jahre in der Schuld der Bank (1 % Tilgung x 100 Jahre = 100 % Tilgung?)? Und erhält der einfache kleine Häuslebauer, der keine Besonderen Sicherheiten hat und auch nicht gerade unkündbarer Beamter ist, wirklich einen günstigen Zinsatz von 5 % eingräumt, oder fällt der Zinssatz in den meisten dieser Fälle nicht höher (und außerdem nach 5 Jahren auch variabel) aus? (nicht signierter Beitrag von 91.52.220.8 (Diskussion) )

Sorry, ist betriebsblindheit. Gemeint ist natürlich Anfänglicher Tilgungssatz. Durch die fortschreitende Tilgung bei einem Annuitätendarlehen steigt die Tilgung im Zeitablauf, so dass das Darlehen nach ca. 35 Jahren zurückgezahlt ist.Karsten11 22:18, 28. Okt. 2008 (CET)[Beantworten]

Rückwirkende Geltung?[Quelltext bearbeiten]

Gilt das Gesetz nur für neue Grundschulden und neue Kreditverträge, oder auch für alte?(nicht signierter Beitrag von 91.52.220.8 (Diskussion) )

Falsche Schwerpunkte[Quelltext bearbeiten]

Ich habe es schon bei der Einleitung des Artikels kritisiert: Die Gewichtung des Artikels stimmt nicht. Das Gesetz war ursprünglich dazu gedacht, ausschließlich die Meldepflichten und insbesondere das acting in concert neu zu regeln.

Das lässt sich sehr einfach erkennen, wenn man mal nur auf den Referenteentwurf bzw auf den ersten Regierunsentwurf guckt. Erst 2008 kam man überein, auch noch das leidige Thema der Abtretung von Kreditforderungen mit in den Text aufzunehmen.

Ich bin der Auffassung, dass sich das deutlicher aus dem Artikel ergeben müsste. Dem Leser ergibt sich sonst ein falsches Bild, wie und warum dieses Gesetz entstanden ist.

Sebastian--84.142.245.137 17:26, 10. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]

Ist halt ein typisches Omnibusgesetz. Da packt man alles rein, was man schon immer mal machen wollte. Das ist ein wiki: Wenn Du die Geschichte ergänzen kannst, schreib das einfach in den Artikel.Karsten11 18:07, 10. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]

Also das ist es ohne Zweifel. Der Abschnitt "Darlehensforderungen" ist zweifellos sehr wichtig. Vielleicht sogar wichtiger als der Rest. Es ging mir eigentlich nur mehr um den formalen Aufbau des Artikels. Sollte ich die Zeit finden, werde ich mal was zu den Mitteilungspflichten ergänzen. Sebastian --84.142.216.98 19:51, 20. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]

Nach einem oberflächlichen Lesen des Artikels bin ich der Meinung, dass dieser nicht mehr aktuell ist. Beispielsweise ist der § 492 a BGB wieder aufgehoben. Jedoch bin ich nicht tief genug in der Materie, dass ich mir zutraue den Artikel zu ändern. (nicht signierter Beitrag von 217.229.188.159 (Diskussion) 16:08, 6. Mai 2011 (CEST)) [Beantworten]

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 13:03, 11. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]

Inhärenter Widerspruch?[Quelltext bearbeiten]

(a) Eine Grundschuld ist eine abstrakte Kreditsicherheit, also losgelöst vom Bestand einer konkreten Kreditforderung.

(b) Im BGB § 1192 steht: „(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden.“

ABER: Wenn die Bedingung, die in § 1192 1a formuliert ist, zutrifft, dann ist es ja keine abstrakte Sicherheit mehr, also keine Grundschuld. Aber der § 1192 behandelt doch eben Grundschulden (und eben nicht Akzessorische Kreditsicherheiten wie Hypotheken).

Da es ja bis zur Einführung des Risikobegrenzungsgesetzes in 2008 eine Gesetzes“lücke“ gegeben hat, die brave Bausparer ohne Zahlungsverzüge in den totalen Ruin getrieben haben, ist dieser Widerspruch beängstigend. Existiert hier wieder eine Gesetzes“lücke“? (nicht signierter Beitrag von 88.64.66.183 (Diskussion) 18:22, 23. Apr. 2016 (CEST))[Beantworten]