Diskussion:Schutzrechtsberühmung

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medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1745 Volltext noch nicht im Netz --134.130.68.200 12:36, 16. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Besseres Beispiel-Bild

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Das derzeit genutzte Beispielbild ist nicht ideal, denn der Urheber und dessen Todesjahr sind unbekannt. Daher wäre es besser, ein Beispiel aus diesem Fundus zu nehmen, das diese Unzulänglichkeit nicht hat.

Nachteil des hier vorgeschlagenen Bildes: Es ist „nur“ ein „Wasserzeichen“ im Bild, kein explizites ©-Symbol und/oder „Copyright“. Gibt es alternative Vorschläge? --Hasenläufer (Diskussion) 15:42, 29. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Bei deinem Vorschlag ist der Urheberrechtshinweis nur mit Mühe zu entdecken und kein Copyright-Hinweis. Da finde ich das bisherige besser geeignet und würde das einfach so lassen. -- Gerd Fahrenhorst (Diskussion) 16:01, 29. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Meiner Ansicht nach sind derlei Beispielbilder unnötig, sodass es besser wäre, ganz auf sie zu verzichten. Sie illustrieren unnötigerweise einen trivialen Sachverhalt, den man aus der Illustration aber gar nicht ersehen kann. Denn ohne Zusatzinformationen ist die angebliche „Schutzrechtsberühmung“ auch nicht erkennbar; und damit ebenso nicht erkennbar ist der Sinn und Zweck der Illustration. Was den konkreten Vorschlag betrifft, sei ergänzt, dass hier gar keine Inhaberschaft eines Schutzrechts behauptet wird. Im Übrigen ist die Literatur überwiegend – und die Rechtsprechung zum Teil – der Ansicht, dass Fotografien „zweidimensionaler“ Werke ebenfalls Lichtbildschutz genießen; insofern träfe selbst wenn die Behauptung einer „Schutzrechtsberühmung“ gar nicht in unstrittiger Weise zu. Grüße, — Pajz (Kontakt) 17:06, 29. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Anmerkung: Zum Thema „ist die Literatur überwiegend – und die Rechtsprechung zum Teil – der Ansicht, dass Fotografien ‚zweidimensionaler‘ Werke ebenfalls Lichtbildschutz genießen“ habe ich bisher ausschließlich gegenteilige Darstellungen wahrgenommen. Aber das soll nicht Thema dieser Diskussion sein. --Hasenläufer (Diskussion) 17:53, 29. Jan. 2016 (CET)Beantworten
In der Tat, aber falls es interessiert: Ich habe den Meinungsstand vor einiger Zeit mal unter commons:Commons:Reuse of PD-Art photographs, Fußnote 6, zusammenzutragen versucht. Grüße, — Pajz (Kontakt) 19:45, 29. Jan. 2016 (CET)Beantworten

"Ein Fall von großem öffentlichen Interesse sind die – aus europäischer Sicht – Schutzrechtsanmaßungen der Google Books."

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Welche Schutzrechtsanmaßungen sind das und warum sind sie von öffentlichen Interesse?

Zumindest eine kurze Erklärung dieser Aussage scheint hier sinnvoll. --Nakonana (Diskussion) 21:53, 18. Jun. 2024 (CEST)Beantworten

Google Books behauptet, dass sie durch das Scannen von gemeinfreien Büchern ein eigenes Recht an den Scans erlangt haben. Das ist natürlich albern und hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. So wichtig, dass man es erklären müsste, ist es aber auch nicht. Grüße --h-stt !? 22:37, 1. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Na ja, wenn es schon im Artikel steht, dann sollte man es am besten erklären. Wenn es dagegen nicht wichtig ist, dann sollte die Aussage aus dem Artikel entfernt werden. --Nakonana (Diskussion) 21:18, 2. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Letzteres. Ich habe den Satz einfach entfernt, denn ein besonders großes öffentliches Interesse daran kann ich nicht (mehr) erkennen. Grüße --h-stt !? 18:17, 3. Jul. 2024 (CEST)Beantworten