Diskussion:Spontanäußerung (Recht)

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von GiftBot in Abschnitt Defekter Weblink
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Die Angabe, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei falsch, der Beschuldigte habe früher belehrt werden müssen, ist NPOV. Wir werten nicht, sondern berichten nur. Zulässig also der (mit Quellen zu belegende) Bericht, die Entscheidung werde in der Strafrechtswissenschaft als unrichtig angesehen. Eigene Wertung des Autors sind dagegen stats ein Verstoß gegen elementare Grundsätze Wikipedias. Wenn mir nicht widersprochen wird, werde ich die Änderungen revertieren. --Andrsvoss 17:52, 26. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Smile, mit dem NPOV-Grundsatz da sind wir d'accord. Was das Beispiel angeht, hat es ein anderer Autor eingefügt, es ist jedoch nicht gerade ein gutes Beispiel für das Thema hier. Oder man hält es gerade für gut, weil es zeigt, was für eine schmale Grenze ist (und ob man das Beispiel als erläuternd oder zu komplex sieht, ist freilich ein Ding des persönlichen Geschmacks).
Juristische Fachkenntnis vorausgesetzt, kannst du das Nemo-tenetur-Verbot subsumieren, ggf. ein anderes Beispiel suchen oder du kannst mit NPOV-Hinweis behaupten, man braucht bloß die Vernehmung am Ende des Ermittlungsverfahrens setzen, damit man einen Beschuldigten mit allen Ermittlungseingriffen "mürbe" macht und nemo tenetur nicht greife, solange die Ermittlungsorgane nicht sagen, dass es greife namentlich das Vernehmungsformular aus der Schublade holen. --CJB 08:42, 27. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Das Beispiel war von mir. Ich finde in der Rechtsprechung des BGH kein anderes. Die Quellen zur Kritik habe ich nachgetragen und den Verstoß gegen NPOV beseitigt. --Andrsvoss 17:30, 27. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

OK, ich hatte irgendwie im Kopf, dass es von Alkibades kam... Ich merke du hast das mit Konjunktiv geglättet etc, gut. Auf deine Kritik hatte ich überlegt, ob der Fall so vollständig dargestellt ist und womöglich etwas Anderes für die Verwertung den Ausschlag gegeben hat. Hast evtl. einen vollständigen Tatbestand zur Hand? Die Fassung der Entscheidung, die ich gezogen habe, lässt Aspekte offen, die das Ergebnis freilich verschieben können... Wir können aber auch ein eigenes komplikationsloses Beispiel erdichten, wenn du magst, damit Laienleser etwas Einfaches und Eindeutiges haben. Spezifisch diese Entscheidung bringt ja vom Sachverhalt her Periphärprobleme und sie muss man auch erst einordnen können. Erwähnen sollten wir sie auf jeden Fall, aber den Sachverhalt als Beispiel ist unglatt. --CJB 10:19, 28. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Ich glaube jetzt habe ich dein Anliegen verstanden. Der Fall ist natürlich als Paradefall für die Annahme einer Spontanaußerung völlig ungeeignet. Dafür müsste man einen eigenen (unumstrittenen) Fall bilden, etwa in dem Sinn: „Täter erscheint mit Tatwerkzeug ungefragt auf Polizeiwache und bittet, ihn zu verhaften, weil er seine Frau getötet hat.“ Ebenso könnte man auf der anderen Seite der Skala konstruieren: „Polizei durchsucht Wohnung, führt Verdächtigen vor den Augen der Nachbarn ab, behandelt ihn erkennungsdienstlich, entnimmt Blutprobe, lässt eine Nacht in der Verwahrzelle und auf dem Weg zum Haftrichter bricht es aus dem Verdächtigen heraus ...“ Nur – bei den Extremfällen funktionieren alle Theorien, bewähren müssen sie sich in der Praxis bei den Fallgestaltungen zwischen den Extrempunkten. Dort müssen sie ein rational nachvollziehbares Entscheidungsprogramm bieten, das eine vorhersehbare, vom Vorverständnis des Entscheiders möglichst unabhängige Rechtsanwendung garantiert. Also vielleicht wirklich Fälle bilden für „sicher Spontanaußerung“ und sicher „keine Spontanäußerung“ und dann an Hand der BGH-Entscheidung die Praxisprobleme und Streitfragen aufzeigen. --Andrsvoss 20:17, 28. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Genau das meine ich. Auf der Projektseite hatten einpaar der anderen Jungs gesprochen, dass der Artikel um 180° falsch verfasst war. Das habe gleich komplett reviewt und das ging recht knapp... Als Beispiel sollten wir auf jeden Fall das erstere nehmen, was du vorschlägst. Zusätzlich Bsp. 2+3 müssten jedoch in einem ausführlicheren Kontext eingebettet und der Artikel erweitert werden, damit auch Normal-Leser das einordnen. Wäre also eine Art rlease 2. Wie wollen wir es machen..? --CJB 12:44, 29. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 14:52, 4. Jan. 2016 (CET)Beantworten