Diskussion:Synallagma

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Stephan Klage in Abschnitt Unrichtige Ausführungen
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Hallo Leute, ich finde folgende Frage im Zusammenhang mit dem Synallagma ganz interessant und halte es auch für ein gutes Beispiel für den Artikel "Synallagma" oder "Entgelt":

Jemand veranstaltet eine Mitfahrgelegenheit, mietet also ein Auto und alle Mitfahrer teilen sich die Kraftstoffkosten. Handelt es sich hier um eine entgeltliche Leistung des Anbieters der Mitfahrgelegenheit? Kann man sagen: Der Anbieter fährt und bietet die Mitfahrgelegenheit an, um als Gegenleistung die Zahlungen der Mitfahrer zu erhalten? Zentral ist hier meines Erachtens das "do ut des" aus dem Synallagma-Artikel. Fährt der Anbieter, um die Gegenleistungen zu erhalten? Nein, würde ich sagen, er kann zumindest sagen, er wäre in jedem Fall gefahren und die Tatsache dass sich Mitfahrer gefunden haben, die sich an den Kraftstoffkosten beteiligt haben ist zwar ganz angenehm, war aber nicht der Grund für die Fahrt. (nicht signierter Beitrag von 84.153.190.178 (Diskussion | Beiträge) 1:11, 6. Apr. 2007 (CEST))

Der Anbieter wäre zwar so oder so gefahren, hätte aber den/die Mitfahrer nicht mitgenommen, wenn diese nicht zahlen würden. Dieses Mitnehmen ist die Gegenleistung zum Bezahlen. 88.73.15.25 14:50, 4. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Gebe dem Vorschreiber Recht (das Mitnehmen ist die Gegenleistung), do ut des wird m.E. gerade vorliegen. Ich bin mir aber inhaltlich nicht sicher. Generell gesagt sollte das Beispiel nicht aufgenommen werden. Ich wäre vorsichtig, als Student oder Nichtjurist Beispiele auf der Basis von "Ich würde sagen" in juristische Artikel einzufügen. In dieser Art von Artikel kann man - in Analogie zu sonstigen juristischen Texten - nicht einfach sagen: Ups, hab mich halt geirrt. Wenn wirklich Beispiele in den Artikel sollen - warum nicht - wäre es hilfreicher, wenn jemand (mindestens Student in höheren Semestern/Trimestern) in die einschlägigen und Autorität besitzenden Vertragsrechtslehrbücher schaut und dann - unbedingt mit Fußnotenbeleg - an dieser Stelle ein anderes Beispiel vorschlägt. LH (nicht signierter Beitrag von 217.110.154.54 (Diskussion | Beiträge) 12:40, 1. Sep. 2007 (CEST)) Beantworten

Tschuldigung wenn ich mal blöd dazwischenfrage: Wie ist das denn, wenn man einfach nur denjenigen mitnimmt, weil er halt gefragt hat, ob er mitfahren darf? Der Betreffende verlangt aufgrund der Frage ob er den anderen mitnimmt keine Gegenleistung, sondern tut das nur, weil er gefragt hat und den Weg so oder so gefahren wäre? Wäre das auch ein Synallagma? Und was ist, wenn der Mitgenommene in dem Fall als Gegenleistung weil er halt nichts bezahlen kann, etwas anderes anbietet, sei es, weil er sich halt in der Schuld desjenigen meint zu sehen. Wäre dass denn dann nicht auch jedes für sich gesehen ein Synallagma? Wüsste ich gerne, wobei ich da dann halt auch andere Möglichkeiten sehe etwas auszulegen. Allerdings kenne ich mich mit der Rechtsverdreherei nicht so gut aus, weswegen ich frage... --217.81.237.217 15:14, 1. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Beispiel: Damit keiner das in den falschen Hals kriegt: Person A nimmt Person B im Auto mit weil Person B gefragt hat. Person A wäre so oder so gefahren, verlangt aber keine Gegenleistung von Person B. Person B bietet im Gegenzug dazu an, dass sie für Person A eine Reklamation erledigt, da Person B bei der entsprechenden Firma arbeitet, die das zu reklamierende Produkt herstellt und vermarktet. Die Reklamation des Produktes, wurde jedoch von Person A lediglich in einer Unterhaltung erwähnt jedoch nicht tatsächlich von ihr angestrebt. Die Reklamation wird jedoch von Person B zum Dank für das mitnehmen praktisch als Gegenleistung Person A "sozusagen aufs Auge gedrückt". Was wäre das denn dann eigentlich? Auch ein Synallagma? Oder was wäre das? --217.81.237.217 15:33, 1. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Wortursprung und Aussprache[Quelltext bearbeiten]

Woher kommt das Wort? Wahrscheinlich aus dem Griechischen (?). Wie wird es ausgesprochen, d.h. mit welcher Silbenbetonung?--80.133.39.251 10:40, 1. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Mit Betonung auf dem ersten "a". (nicht signierter Beitrag von 193.197.148.126 (Diskussion) 09:54, 24. Jul 2014 (CEST))

@Hanstho, Fidelfreiburg, Wilske, Chewbacca2205, Malabon,Stephan Klage: In der Einleitung steht folgendes "von griechisch συνάλλαγμα „Tausch, Handel“". Wäre es möglich, für das griechische Wort die Transkription in lateinische Buchstaben hinzuzufügen? Und die generelle Aussprache im Deutschen wäre zusätzlich auch hilfreich. Vielen Dank, --Soluvo (Diskussion) 07:55, 25. Mai 2016 (CEST)Beantworten
Das Lemma oder der Artikelname Synallagma stellt bereits die „Transkription in lateinische Buchstaben“ dar. Die Betonung liegt auf dem ersten a (vgl. den Akzent im Griechischen), das y wird wie ü ausgesprochen. Gruß--Malabon (Diskussion) 20:38, 25. Mai 2016 (CEST)Beantworten
@Malabon: Danke für die Antwort. Könntest Du die Aussprache nach dem Internationalen Phonetischen Alphabet hinzufügen? --Soluvo (Diskussion) 08:57, 26. Mai 2016 (CEST)Beantworten
Nein, kann ich leider nicht. --Malabon (Diskussion) 21:33, 26. Mai 2016 (CEST)Beantworten
@Malabon: Alles klar, kein Problem. Kann es vielleicht jemand von @Hanstho, Fidelfreiburg, Wilske, Chewbacca2205, Stephan Klage? Danke, --Soluvo (Diskussion) 20:09, 27. Mai 2016 (CEST)Beantworten
Ich leider auch nicht. --Chewbacca2205 (D) 20:57, 27. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Unrichtige Ausführungen[Quelltext bearbeiten]

Die Abnahme der Kaufsache steht gerade NICHT im Synallagma mit der Übereignung der Kaufsache, sondern ist nur eine Nebenpflicht! (Palandt, BGB, § 433 Rn 44): deshalb wendet der BGH hierauf auch § 273 BGB an, nicht § 320 BGB (z.B. BGH, Urteil vom 26.10.2016 �- VIII ZR 211/15). (nicht signierter Beitrag von 94.223.68.171 (Diskussion) 14:06, 4. Nov. 2016 (CET))Beantworten

Netter Versuch! Es ist lange her, dass ich studiert habe, mein Palandt endet doch glatt bei der Rn. 43. Egal, denn die Aussage ist unzutreffend. § 433 BGB regelt (nichtamtliche Überschrift: „Vertragliche Hauptpflichten“) das kaufvertragliche Synallagma. In Abs. 2 steht: Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Wohl gemerkt: als HL-Pfl. gekennzeichnet. Synallagmatisch korrespondieren „Übergabe“ und „Abnahme“ (regelmäßig das Aushändigen der Sache). Synallagmatisch korrespondieren daneben die „Einigung“ und die „Zahlungsverpflichtung“. Den Blickwinkel des dinglichen Übereignungsgeschäfts brauchen wir gar nicht zu eröffnen. Damit lasse ich Dich für meine Person jetzt erst mal allein. Die angebliche Stelle der BGHE werde ich natürlich mal lesen. Gruß--Stephan Klage (Diskussion) 19:36, 4. Nov. 2016 (CET)Beantworten
Ich denke der unbekannte Kommentator hat recht. Im aktuellen Palandt (17. Auflage) §433 Rn. 43+44 wird die Abnahmepflicht als idR Nebenpflicht bezeichnet. "Sie steht nur ausnahmsweise im Gegenseitigkeitsverhältnis des §320" (Palandt/Weidenkaff $433 Rn. 43). Ausnahmen sollen nur gelten wenn aus den Umständen ersichtlich ist, dass die Abnahme der Sache ebenfalls eine Hauptpflicht sein soll, z.B. bei einem Räumungsverkauf. Entsprechend auch der Studienkommentar BGB (Kropholler/Jacoby) §433 Rn. 8. --ReneStolp (Diskussion) 17:37, 28. Dez. 2016 (CET)Beantworten
...was in der Dogmatik vor der 1999-Reform auch zur Nichtanwendbarkeit des § 326 a.F. (Verzug, Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung) BGB geführt hätte. Ja, daran erinnere ich mich wieder. Ein apodiktisches „gerade NICHT“ ist jedoch zu weitgehend. Sollte der Artikel nicht besser so relativieren: Die Abnahme der Kaufsache als Verpflichtung des Käufers aus Kaufvertrag „ist jedoch grundsätzlich Nebenpflicht“, gedanklich vertiert: „kann ebenfalls Hauptpflicht“ sein. Gewöhnungsbedürftig der Gedanke: Eine Übergabe scheitert real an der Übernahme auf rechtlicher Augenhöhe. Na ja, ändern.--Stephan Klage (Diskussion) 08:43, 29. Dez. 2016 (CET)Beantworten