Diskussion:Teilzeit- und Befristungsgesetz

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Bendix Grünlich in Abschnitt Lemma
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Heisst das nun BeschäftigUNGSförderungsgesetz[Quelltext bearbeiten]

oder BeschäftigTENförderungsfesetz?? (nicht signierter Beitrag von 134.95.72.8 (Diskussion) 19:56, 11. Aug. 2008 (CEST)) Beantworten

Beschäftigungsförderungsgesetz. --Forevermore 12:21, 29. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Kritik am TzBfG bzw. an Teilen davon[Quelltext bearbeiten]

Es fehlt noch ein Unterartikel zu Kontroversen, die durch das Gesetz in jetziger Form entstehen. So darf z. B. jemand, der ein befristetes Beschäftigungsverhältnis in einem Referat des sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) hat, sich danach drei Jahre lang nicht mehr für eine andere Stelle des Freistaates Sachsen bewerben. Auch nicht in einem anderen Referat, einer anderen Abteilung, einer anderen Institution des sächsischen Umweltministeriums und nicht einmal in einer Institution eines anderen sächsischen Ministeriums, da der Freistaat Sachsen als ein Arbeitgeber gilt. (nicht signierter Beitrag von 78.53.82.147 (Diskussion) 23:25, 9. Okt. 2014 (CEST))Beantworten

Einen Unterartikel mag man anlegen können, das hier gebrachte Beispiel („So darf z. B. jemand, der ein befristetes Beschäftigungsverhältnis in einem Referat des sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) hat, sich danach drei Jahre lang nicht mehr für eine andere Stelle des Freistaates Sachsen bewerben. Auch nicht in einem anderen Referat, einer anderen Abteilung, einer anderen Institution des sächsischen Umweltministeriums und nicht einmal in einer Institution eines anderen sächsischen Ministeriums, da der Freistaat Sachsen als ein Arbeitgeber gilt.“) ist aber ein denkbar schlechtes. Alle Einrichtungen des Landes Sachsen sind nun mal ein Arbeitgeber (was man zB daran erkennt, dass das so auf allen (!) Arbeitsverträgen so draufsteht. Man mag das politisch kritisieren, aber rechtsdogmatische Kritik ist da mir bisher nur als Meinung einer verschwindend kleinen Minderheit der wissenschaftlichen Literatur erkennbar geworden. Wer das anders sieht, möge hier Belege (keine politischen Ansichten) beifügen. Die „Kontroverse“ dreht sich mE doch wohl eher um die Frage, ob die große Zahl von befristet abgeschlossenen Arbeitsverträgen ein Indiz für die strukturelle und unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer darstellt, oder eben nicht. Darüber kann man trefflich streiten. (nicht signierter Beitrag von Xingmymind (Diskussion | Beiträge) 21:10, 27. Jan. 2018 (CET))Beantworten

Geschichte[Quelltext bearbeiten]

Habe mal versucht die Geschichte - eher wohl "politische Gründe" zu überarbeiten mit Blick in die Gesetzesbegründung. siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Loiosch/auf_Arbeit-TzBfG. Ich habe die gebährfähigen Frauen rein genommen (wird wegen politischer korrektheit allenfalls bei der schwangeren Schwangerschaftsvertretung offen diskutiert) - jeder Arbeitsrechtler weiß, dass sie der klassische Hauptanwendungsfall für befristete Probearbeitsverhältnisse sind. --Loiosch (Diskussion) 15:13, 28. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Mich würden Belege für die These interessieren, dass jeder Arbeitsrechtler weiß...: "Ich habe die gebährfähigen Frauen rein genommen (wird wegen politischer korrektheit allenfalls bei der schwangeren Schwangerschaftsvertretung offen diskutiert) - jeder Arbeitsrechtler weiß, dass sie der klassische Hauptanwendungsfall für befristete Probearbeitsverhältnisse sind. --Loiosch (Diskussion) 15:13, 28. Aug. 2015 (CEST)" Geht das? (ohne Benutzername signierter Beitrag von Xingmymind (Diskussion | Beiträge))

sachgrundlose Befristung ?[Quelltext bearbeiten]

Bitte, könnte das mal wer erklären ? Was unterscheidet denn eine sachgrundlose Befristung von einer grundlosen Befristung ? Was ist ein "Sachgrund" ? Ist ein "Grund" was grundsätzlich anderes ? (oder könnte es gar sein, es ist dasselbe wie bei Themen und Sachthemen: also dasselbe in Grün - ?) --88.217.122.86 00:24, 24. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Nein, das ist ganz und garnicht dasselbe. Diese Unterscheidung hat sogar recht weitreichende Konsequenzen. Die sachgrundlose Befristung ist die nach 14(2) tzbfg, also eine Befristung eben ohne einen besonderen Grund anzugeben, gewisser Maßen „einfach so“. Die anderen Befristungsgründe sind eben solche „Sachgründe“ wie Vertretung einer/s erkrankten Beschäftigten, verübergehender Bedarf, Saisonarbeit, Mutterschaftsvertretung usw. Frage beantwortet?

aber für ohne einen besonderen Grund reicht doch "grundlos" auch. --88.217.116.91 20:56, 29. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Nein, das reicht nicht. Es Handels ich im Übrigen um eine fachlich eingeführte Begrifflichkeit. Rein sprachlich magst Du recht haben, hier ist das aber nicht hilfreich. Sorry. Xingmymind (Diskussion) 22:17, 29. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Bürger X wurde von der Polizei grundlos erschossen. Das ist natürlich was ganz andres, als wenn er sachgrundlos erschossen worden wäre. Ein sprachliches Detail. Verstehe. Roger. --88.217.116.91 23:02, 29. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Lemma[Quelltext bearbeiten]

Das Gesetzt heisst richtig, wie auch in der Infobox angegeben, Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Lediglich der Kurztitel lautet Teilzeit- und Befristungsgesetz. Ich bin für eine Verschiebung des Artikels auf den richtigen und vollständigen Titel des Gesetzes. Der Kurztitel sollte dann als Weiterleitung verbleiben. --Redonebird (Diskussion) 07:20, 26. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

Die amtliche Kurzbezeichnung Teilzeit- und Befristungsgesetz ist das korrekte Lemma, siehe Wikipedia:Namenskonventionen#Rechtsquellen und Normen. --Bendix Grünlich (Diskussion) 17:20, 27. Feb. 2019 (CET)Beantworten

Sachgrundlose Befristung[Quelltext bearbeiten]

Ich halte dies nicht für korrekt: "Die Regelung der sachgrundlosen Befristung gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, Mitarbeiter länger zu erproben (bis zu zwei Jahren anstatt der üblichen maximal sechsmonatigen Probezeit). Dies ist insbesondere relevant bei Bewerbern mit Merkmalen, die Arbeitgeber an der Einstellung hindern könnten, zum Beispiel besonders lückenhaften Lebensläufen, ausgesprochen schlechten Zeugnissen, häufigen auch fristlosen Kündigungen, kurzen und unregelmäßigen Beschäftigungen, Gefängnisaufenthalten, Vorstrafen oder augenscheinlich geringerer Leistungsfähigkeit. Arbeitgeber können seitdem auch Bewerber einstellen, deren Einstellung ihnen vorher als zu risikoreich erschien." Dies alles ist doch über den § 14 (1) Nr.5 geregelt : 5. die Befristung zur Erprobung erfolgt. Insofern würde ich diesen Satz komplett streichen.

Es sind in meinen Augen mehr die arbeitsmarktpolitischen Überlegungen, die zu sachgrundlosen Befristungen führten:

Befristete Arbeitsverhältnisse ermöglichten es, flexibler „auf eine unsichere und schwankende Auftragslage und wechselnde Marktbedingungen“ zu reagieren. Die Befristungsmöglichkeit sei eine arbeitsmarktpolitisch begrüßenswerte Alternative zu Überstundenarbeit und Outsourcing. Für Arbeitnehmer könne sie eine Brücke zu unbefristeten Arbeitsverhältnissen oder eine Alternative zur Arbeitslosigkeit bilden. Befristungsmöglichkeiten wirkten einstellungsfördernd.