Diskussion:Urteilsabsetzungsfrist

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Zweck der gesetzlichen Regelung[Quelltext bearbeiten]

Der Satz Damit soll erreicht werden, dass eine bereits verkündete Gerichtsentscheidung in absehbarer Zeit schriftlich niedergelegt wird, damit die Entscheidung angefochten werden kann oder wenn sie in Rechtskraft erwachsen ist, vollstreckt werden kann. konnte so nicht stehenbleiben. Die Rechtsmittelfrist beginnt im Regelfall (wenn der Angeklagte bei Verkündung des Urteils anwesend war) mit Verkündung des Urteils. Wann das schriftliche Urteil abgesetzt wird, ist für die Rechtsmittelfrist völlig unerheblich. Die Regelung beschleunigt auch nicht das Rechtsmittelverfahren, weil das schriftliche Urteil erst zugestellt werden darf, wenn das Protokoll fertiggestellt ist (§ 273 Abs. 4 StPO). Für die Fertigstellung des Protokolls gibt es aber gerade keine gesetzlichen Fristen. Für die Vollstreckung ist das Vorliegen eines schriftlichen Urteils ebenfalls nicht Voraussetzung, diese kann bereits mit einer vollstreckbaren Urteilsformel mit Rechtskraftvermerk eingeleitet werden. --Zipfelheiner (Diskussion) 11:28, 22. Jun. 2017 (CEST)[Beantworten]