Diskussion:Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

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Letzter Kommentar: vor 8 Monaten von Pascal Reuer in Abschnitt ..durch Dritte..
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"Jedes in dienstlichen oder beruflichen Zusammenhängen gesprochene Wort"[Quelltext bearbeiten]

Die Aussage Jedes in dienstlichen oder beruflichen Zusammenhängen gesprochene Wort gilt als nicht-öffentlich müsste bitte präzisiert werden. Einige meiner beruflich gesprochenen Worte wurden z.B. live im Radio übertragen - die gelten sicher nicht als nicht-öffentlich. --08-15 00:48, 21. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Die Radio-Übertragungen sind aber mit Deinem Einverständnis gemacht worden oder? Dann ist die Aufnahme ja nicht "unbefugt". Es steht dem Sprecher selber jederzeit frei, seine Gedanken zu veröffentlichen oder zur Veröffentlichung frei zu geben. --vwm 14:08, 22. Okt. 2008 (CEST)Beantworten
Und wo steht in dem Satz etwas von unbefugt?
Für mich hat das Wort "jedes" nicht die Bedeutung jedes, mit (irgendwo anders erwähnten oder nie genannten) Ausnahmen, sondern "ausnahmslos jedes". Und wenn man schon den Wortlaut einer privaten Website kopiert, ohne ihn als Zitat zu kennzeichnen, der zudem selbst nur eine unpräzise Erklärung ist, so sollte man doch wenigstens den dort hergestellten Zusammenhang nicht unterschlagen. Besser wäre aber wohl eine Reduktion des Artikels auf den Gesetzestext. --Zahnradzacken 11:06, 5. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Wer etwas öffentlich sagt, gibt deswegen ja nicht die Erlaubnis das aufzuzeichnen(nicht mal Radio). Der Satz bleibt so oder so dubios. Offenbar nur für echte Juristen verständlich. Sicher können auch nur Juristen einen Paragrafen verstehen der in sich inkonsistent bzw. widersprüchlich ist. --Itu 03:20, 19. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Rechtsgrundlagen in der Schweiz?[Quelltext bearbeiten]

Könnte jemand den Artikel entsprechend erweitern? -Danke! (nicht signierter Beitrag von 131.152.225.253 (Diskussion) 07:08, 20. Sep. 2011 (CEST)) Beantworten

Links im Gesetzeswortlaut[Quelltext bearbeiten]

Die Hyperlinks im Gesetzeswortlaut sollten entfert werden. Sie vermitteln den Eindruck, die dahinterstehende Erläuterung auf Wikipedia sei die Beschreibung des Tatbestandsmerkmals. In Wirklichkeit unterscheidet sich aber die juristische Definition teilweise erheblich vom im Alltag oder auch in Nachschlagewerken auffindbaren Verständnis dieser Begriffe, also im Zweifel auch vom verlinkten Wikipediartikel...

Geschichte des Straftatbestandes[Quelltext bearbeiten]

Nützlich wäre es, wenn im Artikel erwähnt würde, seit wann das Verhalten strafbar ist. Tonträger gibt es nicht seit Jahrhunderten und es scheint so, als ob z. B. Rundfunk und Fernsehen noch in den 60er Jahren nicht selten die Vertraulichkeit des Wortes ignorierten. Ilsebill (Diskussion) 19:54, 24. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Abhören von Arbeitnehmern[Quelltext bearbeiten]

Es geht um einen Straftatbestand. Wieso ist für Straftatbestände das Landesarbeitsgericht Berlin zuständig? Wie hat denn das zuständige Strafgericht in dem Fall geurteilt? --Ilsebill (Diskussion) 23:55, 25. Feb. 2019 (CET)Beantworten

..durch Dritte..[Quelltext bearbeiten]

Der Ausdruck wird in den Beispielen genannt. Es ist aber nicht so richtig eindeutig gesagt, was mit einem Gespräch ist, das von einem der Beteiligten, also im oberen Sinne Zweiten, mitgeschnitten wird. (nicht signierter Beitrag von 2003:D2:7F2F:A4AD:10B8:20B5:CDD6:654C (Diskussion) 15:16, 10. Jan. 2021 (CET))Beantworten

@2003:D2:7F2F:A4AD:10B8:20B5:CDD6:654C Ich habe den Artikel überprüft und sehe darin keine Ungenauigkeit. Der „Dritte" kommt zwei Mal vor:
1.) „Beispielsfall
A besucht B daheim. Bei einem Warmgetränk unterhalten sie sich. B nimmt dabei das Gespräch unbemerkt mit seinem Handy auf. C hat Zugriff auf dieses Handy, findet die Aufnahmedatei und stellt diese ins Internet.
B hat sich nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, da er das private Gespräch ohne Einwilligung aufgenommen hat. C hat sich nach § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, da er die Aufnahme Dritten zugänglich gemacht hat."
In diesem Beispiel ist das Zugänglichmachen AN DRITTE vom Gesetz vorgesehenes Tatbestandsmerkmal (§ 201 I Nr. 2 StGB).
2.) Der Begriff „Dritte" ist hier unmittelbar aus der zitierten Entscheidung übernommen.
Zumindest im derzeitigen Artikel sind mithin KEINE Änderungen dahingehend veranlasst. --Pascal 05:45, 24. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

Auch wenn ein Gesprächspartner die Worte des anderen ohne dessen Zustimmung aufzeichnet, macht er sich strafbar. Deshalb hat sich im Beispiel B strafbar gemacht.--Gesetzesfreak (Diskussion) 15:08, 14. Jul. 2022 (CEST)Beantworten

Abwehrdelikt Automatismus.[Quelltext bearbeiten]

Abhören ist über die Natur der Sache keinesfalls nur ein Antragsdelikt, wird einer Amtsstelle gleich welcher, der Bruch der Vertraulichkeit des Wortes bekannt, so ist dieser Bruch der Rechtsverfolgung ohne Verzug mitzuteilen, das gilt insbesondere für organisierte Verfahrensweisen, wie Massenabhörmaßnahmen durch Spionageeinrichtungen in Kirchtürmen(Flüsterhalleneffekt), oder Abhöranlagen an Mobilfunkmasten.

Dabei gilt zudem das jeder Einzelfall des Abhörens eine Einzelstraftat ist, jeder Tag also also 1 Arbeitsstunden Abhören, 8 mal zu Ahnden ist.

Eine Dieb wird auch nicht für ein diebischen Handeln pro Tag bestraft, sondern für jeden Einbruch und jede Entwendung einzeln.

Und Besitz ist eine Banalität im Vergleich zum Schutz der Privatsphäre! (nicht signierter Beitrag von 2003:E1:E718:73C:3E3B:5A2E:1D6C:9D31 (Diskussion) 14:36, 18. Mai 2021 (CEST))Beantworten