Diskussion:Versicherungsfreiheit

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Pflegeversicherung[Quelltext bearbeiten]

Es steht geschrieben: Abhängig Beschäftigte sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei[...].

Das ist so nicht ganz richtig: In der PV gibt es die Möglichkeit der Versicherungsfreiheit nicht - entweder ist man VP nach §§ 20f SGB XI oder man ist es im Umkehrschluss nicht, dass heißt nicht VP. Alternativ wäre zu erwähnen, dass freiwillige Mitglieder der gKV sich in der PV nach § 22 SGB XI befreien lassen können. Honigmund 19:50, 3. Apr. 2008 (CEST)[Beantworten]

Freiwillige Versicherung[Quelltext bearbeiten]

Ich beziehe mich auf folgenden Satz im bestehenden Beitrag: "Es bietet sich für den "Mini-Jobber" auch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung oder der privaten Absicherung."

Frage: Müsste "freiwillige Versicherung" nicht zusätzlich auch auf die freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung verweisen? Insbesondere wegen der möglichen Vorteile einer Aufstockung wie im Artikel Geringfügige Beschäftigung beschrieben? (dort etwa im 3. Absatz des referenzierten Abschnittes: "Erhebliche Rentenansprüche kann man durch eigene Zuzahlung in Höhe von 4,9 % des Bruttolohns erwerben. (...) Nur ca. 2,5 % der Mini-Jobber nutzen diese Zuzahlung, obwohl wesentliche Vorteile damit gegeben sind. Insbesondere können damit die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt werden (...) --MarkMuc 21:13, 27. Okt. 2008 (CET)[Beantworten]

Versicherungsfrei oder nicht Versicherungspflichtig?[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht: "[...], auch Mini-Jobber genannt, sind nicht versicherungsfrei, sondern nicht pflichtig."

In SGB 5 § 7 "Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung" steht: "(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; [...]"

Wie passt das zusammen? --77.0.157.16 16:02, 26. Sep. 2013 (CEST)[Beantworten]

Das ist offensichtlich ein Fehler. Der Artikel sollte mal sprachlich überarbeitet und ganz wichtig mit Belegen versehen werden. Hab ihn entsprechend markiert. (nicht signierter Beitrag von 77.184.220.117 (Diskussion) 22:31, 6. Okt. 2013 (CEST))[Beantworten]

Versicherungsfrei: auch frei sich nicht zu versichern?[Quelltext bearbeiten]

Nach dem Lesen des Artikels ist es mir nicht klar geworden, was Versicherungsfreiheit bedeutet. Heißt das, wer versicherungsfrei ist, braucht sich nicht unbedingt zu versichern und kann die Rechnungen selbst zahlen? (nicht signierter Beitrag von 93.133.92.74 (Diskussion) 21:15, 24. Nov. 2014 (CET))[Beantworten]

Tabelle zur Versicherungspflicht und -freiheit sowie zur Befreiung von der Versicherungspflicht einfügen?[Quelltext bearbeiten]

Ich schlage vor die folgende Tabelle nach dem 3. Absatz einzufügen. Die bisherigen Texte zur einzelnen "Berufsgruppen" scheint mir jeweils nur sehr selektiv zu sein, es wird zwar etwas zur Kranken- und Pflegeversicherung geschrieben, zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung wird sich ausgeschwiegen.

Ein Überblick für verschiedene Personengruppen ergibt sich aus folgender Tabelle:

Berufsgruppe Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung
Beamte, Richter, Soldaten versicherungsfrei

(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V)

versicherungsfrei

(§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI)

versicherungsfrei

(§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)

versicherungsfrei

(§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III)

Geistliche der als

öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften

versicherungsfrei

(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB V)

versicherungsfrei

(§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI)

versicherungsfrei

(§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI)

versicherungsfrei

(§ 27 Abs. 1 Nr. 2 SGB III)

kurzfristig Beschäftigte

i.S.d, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV

versicherungsfrei

(§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V)

versicherungsfrei

(§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI)

versicherungsfrei

(§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)

versicherungsfrei

(§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III)1

geringfügig bezahlte Beschäftigte versicherungsfrei

(§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V)1

versicherungsfrei

(§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI)1

versicherungspflichtig2 versicherungsfrei

(§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III)1

Vorstände von Aktiengesellschaften versicherungspflichtig3 versicherungspflichtig3 nicht versicherungspflichtig

(§ 1 Satz 3 SGB VI)

versicherungsfrei

(§ 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III)

(hauptberuflich) selbständig Erwerbstätige nicht versicherungspflichtig

(§ 5 Abs. 5 SGB V)

nicht versicherungspflichtig

(§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI)

versicherungspflichtig

(§ 2 SGB VI)4

nicht versicherungspflichtig
überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei

(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)

versicherungsfrei

(§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI)

versicherungspflichtig versicherungspflichtig
Pflichtmitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung versicherungspflichtig3 versicherungspflichtig3 auf Antrag befreit

(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)

versicherungspflichtig
Rentner versicherungspflichtig

(§ 5 Abs. 1 Nr. 11-12 SGBV)

versicherungspflichtig

(§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI)

versicherungsfrei

(§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI)5

versicherungsfrei

(§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III)6

Ruhegeldbezieher versicherungsfrei

(§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V)7

versicherungsfrei

(§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI)

versicherungsfrei

(§ 5 Abs. 4 Nr.2 SGB VI)

versicherungsfrei

(§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III)6

Studierende

(in einer Beschäftigung)

versicherungsfrei

(§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V)

versicherungsfrei

(§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI)

versicherungsfrei

(§ 5 Abs. 3 SGB VI)8

versicherungsfrei

(§ 27 (4) S.1 Nr. 2 SGB III)

1 
Dies gilt nicht für Personen in der Berufsausbildung oder in einem Freiwilligendienst
2 
Es besteht jedoch die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI)
3 
Da der Verdienst jedoch in der Regel über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, können sie nach dieser Regelung versicherungsfrei werden.
4 
Dies gilt insbesondere für besondere Berufsgruppen und Soloselbständige
5 
Dies gilt für Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben
6 
Ab dem Zeitpunkt, ab dem sie das Lebensalter zum Bezug einer Regelaltersrente erreicht haben.
7 
Voraussetzung ist, dass sie einen Anspruch auf Beihilfe nach beantenrechtlichen Vorschriften haben.
8 
Bei Ableistung eines in der Studienordnung vorgeschriebenen Praktikums. Alle anderen Beschäftigungen führen zur Versicherungspflicht.

--Ckhl (Diskussion) 17:01, 21. Jul. 2021 (CEST)[Beantworten]