Krankenversicherung der Rentner
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist ein Status des Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne dass es sich um eine eigenständige Krankenversicherung handelt. Über die Krankenversicherung der Rentner werden Rentner mit einer Rente der Deutschen Rentenversicherung in ihrer jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie
- diese Rente schriftlich beantragen
- einen Rentenanspruch haben und
- die Vorversicherungszeit erfüllen.
Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, zuletzt aber in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, freiwillig versichert oder familienversichert war, setzt seine Versicherung im Regelfall als freiwillige Mitgliedschaft fort. Rechtsgrundlage der Krankenversicherung der Rentner ist vor allem § 5 Abs. 1 Nr. 11–12 SGB V.
Die Krankenversicherung für Rentner wurde in Deutschland am 1. August 1941 eingeführt. Davor fielen mittellose erkrankte Rentner der öffentlichen Fürsorge anheim.[1][2]
Vorversicherungszeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Vorversicherungszeit gilt als erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 9/10tel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung bestanden hat.[3][4] Für jedes leibliche, Adoptiv- oder Pflegekind werden seit 2017 pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeiten angerechnet, ganz gleich wer das Kind betreut hat.[5] Wenn man aus beruflich veranlassten Gründen (im Ausland oder bei einer internationalen Organisation beschäftigt) nicht Mitglied der GKV sein kann, ist es möglich, eine Anwartschaft bei ruhendem Leistungsanspruch (§ 16 SGB V) monatlich zu bezahlen, damit diese Zeiten als Vorversicherungszeiten gelten.[6] Ausländische Versicherungszeiten können berücksichtigt werden, soweit diese Zeiten durch überstaatliches Recht oder durch ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen gleichgestellt sind.[7]
Beitragssatz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]KV-Beitrag:
Die Krankenversicherung für Rentner war für diese zunächst beitragsfrei. 1983 wurde von der schwarz-gelben Koalition ein Krankenversicherungsbeitrag von zunächst 5 % des Renteneinkommens beschlossen.
Seit dem 1. Januar 2009 gilt für KVdR-pflichtversicherte Rentner der einheitliche allgemeine Beitragssatz (§ 241, § 247 I SGB V), der je zur Hälfte von dem Rentner und dem Rentenversicherungsträger zu tragen ist.
Kassenindividueller Zusatzbeitrag:
Bis Ende 2014 zahlten die Rentner 0,9 % (§ 249a SGB V) zusätzlich, von 2015 bis 2018 trug jeder Rentner den individuellen Zusatzbeitrag seiner Krankenkasse (2015 durchschnittlich 0,9 % und 2016 durchschnittlich 1,1 %).
Seit dem 1. Januar 2019 tragen die Rentenversicherung und der Rentner auch den Zusatzbeitrag je zur Hälfte (§ 248 SGB V).
Sonstige Einkünfte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Haben KVdR-pflichtversicherte Rentner noch weitere Einkünfte, z. B. aus einer betrieblichen Altersversorgung (keine private Rentenversicherung, keine Riester-Rente, keine Basisrente), oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, so sind auch für diese Bezüge (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) Beiträge an die KVdR abzuführen. Dabei zahlt der Rentner für diese Einkünfte selber den vollen Beitragssatz und teilt sich den Beitrag nicht mit der Zahlstelle der betrieblichen Altersversorgung oder der Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 249a SGB V). Ist ein weiterhin berufstätiger Rentner in der Künstlersozialkasse pflichtversichert, teilt er sich den Beitragssatz mit der Künstlersozialkasse und ist direkt bei seiner entsprechenden Krankenkasse versichert.
Für Betriebsrenten besteht in der Krankenversicherung (eine Freigrenze beziehungsweise) ein Freibetrag in Höhe von 1/20tel der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Da die Bezugsgröße sich ändert, ändert sich somit auch der Freibetrag. Er betrug ab 1. Januar 2023 monatlich EUR 169,75, ab 1. Januar 2024 monatlich EUR 176,75.
Formalia
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Krankenkasse kann, soweit keine Mindestbindungsfrist besteht, frei gewählt werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags (§ 186 IX SGB V).
Witwen, Witwer sowie Halb- beziehungsweise Vollwaisen, egal welchen Alters, gelten ab Rentenbezug im Sinne des Gesetzes als Rentner.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Hans Hungenberg, Jürgen Steffens: Krankenversicherung der Rentner, 3., völlig neubearbeitete Auflage, Asgard-Verlag Hippe, Sankt Augustin 1983, Schriftenreihe: Fortbildung und Praxis 51.
- Karl Becker: 100 [Hundert] Jahre gesetzliche Krankenversicherung: Entwicklung, Krise, Lösungsansätze in der Krankenversicherung der Rentner, (weiterer Titel: Programmierter Kollaps der GKV?), Medizinische Pharmazeutische Studiengesellschaft, Mainz 1982, ISBN 3-922388-15-9.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2014
- ↑ Stuttgarter Nachrichten, 125 Jahre Rente
- ↑ Merkblatt R815: Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung. Deutsche Rentenversicherung Bund (PDF; 126 kB)
- ↑ BMG: Ab 01. August 2017 Zugang zur Krankenversicherung der Rentner verbessert
- ↑ Waltraud Messmann: Änderung bei der 9/10-Regelung: Rentner müssen selbst aktiv werden. Neue Osnabrücker Zeitung, 20. April 2017, abgerufen am 25. September 2020.
- ↑ Die Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
- ↑ Kurzinformation: Zur Anerkennung ausländischer Vorversicherungszeiten für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR), Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, WD 8-3000-012/24, 15. Februar 2024.