Diskussion:Verwaltungsgemeinschaft

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VVG in Baden-Württemberg[Quelltext bearbeiten]

Hier bedarf der Artikel einer Korrektur. In Baden-Württemberg ist eine VVG keine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Wesen dieses Konstrukts ist ja gerade, dass keine neue Rechtspersönlichkeit (der Gemeindeverwaltungsverband) geschaffen wird, sondern eine bestehende Körperschaft (die erfüllende Gemeinde) die in § 61 GemO definierten Aufgaben übernimmt. Bei dieser Aufgabenübertragung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Details kann man in dieser Publikation des Gemeindetags nachlesen, auf S. 789 in Tabellenform zusammengefasst.

Leider bin ich mit der rechtlichen Situation in den anderen Bundesländern zu wenig vertraut, um den Artikel kompetent überarbeiten zu können. Wer kann helfen? -- Franzpaul 09:48, 21. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Ich habe zumindest schon einmal eingefügt, dass die (Vereinbarte) Verwaltungsgemeinschaft in BW und SH keine Körperschaft im Sinne einer juristischen Person ist und eine kurze Beschreibung der dortigen Lage eingeführt (orientiert an SH).--Melopsittacus 17:36, 19. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]

erledigtErledigt